wir haben eine Wohnung gekauft (ohne Finanzierung) in 2018. Alle Rechnungen würden auch dann bezahlt.
Am Freitag haben wir eine Rechnung vom Notar und ein Schreiben vom Amtsgericht dass die Vormerkung im Grundbuch nach 7 Jahre erst gelöscht wurde und wir jetzt erst die Besitzer sind.
Keine Entschuldigung, keine Erklärung.
Wisst ihr was unsere Rechten sind bzgl. die Kosten und Grundsteuer die wir seit 7 Jahre Zahlen.
Was können wir tun sollten wir die Wohnung in 3 Jahre mit Gewinn wieder verkaufen wollen? Zahlen wir dann Steuer, obwohl wir sie die Wohnung dann 10 Jahre „haben“….
Fragen über Fragen und vor Allem Frust!
Liebe Grüße und herzlichen Dank für die Tipps die ihr Geben könnt.
Meines Wissens ist in den meisten Kaufverträge die Kaufpreiszahlung ausschlaggebend für Übergang von Nutzen und Lasten. Das ist auch für die Ermittlung der 10 Jahresfrist von Belang.
Jeder zahlt die Grundsteuer, entweder als Eigentümer oder Mieter, das ist egal.
Zum Thema: Vormerkung
Nun ja, es ist ungewöhnlich, dass jemand den vollen Kaufpreis ohne Darlehn bezahlt. Eine Darlehnsfinanzierung wäre ohne einen Eigentümerwechsel in Abteilung I im Grundbuch unmöglich.
Außerdem steht eine Vormerkung allenfalls in Abteilung II des Grundbuches, nicht in I oder III.
Viel wichtiger ist es, dass Im Abteilung III keine Grundschulden stehen, hier sollte folgendes Stehen: "Keine Last"
Denn nur in Abteilung III des Grundbuches steht, kann Sie aus ihrem Eigentum verklagen.
Zum Thema Wohnungsverkauf
Ein Dynamitfeld, sie schreiben hier
Was können wir tun sollten wir die Wohnung in 3 Jahren mit Gewinn wieder verkaufen wollen? Zahlen wir dann Steuer, obwohl wir sie die Wohnung dann 10 Jahre „haben“….
Teils richtig, und doch zu wenig! Denn es fehlt der Gewinnzielabsicht, diese lautet der Verkauf von 3 Wohnungen oder Häuser innerhalb von 10 Jahren! Dann entsteht eine Gewinnabsicht! Der Handelt mit Immobilien.
Wirtschaftlich unterscheidet es erheblich bei privat:
- Kaufpreis minus Verkaufspreis = Gewinn oder Verlust
bei gewerblich
- Kaufpreis + Grunderwerbssteuer + Notar + Amtsgericht plus Maklerkosten minus Verkaufspreis = Gewinn oder Verlust
Aber ein Lagerwechsel kann nicht beliebig gewählt werden, das nennt man dann Steuermißgestaltung nach § 42 AO
Abgabenordnung (AO)
§ 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. (2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
Nun ja, es ist ungewöhnlich, dass jemand den vollen Kaufpreis ohne Darlehn bezahlt. Eine Darlehnsfinanzierung wäre ohne einen Eigentümerwechsel in Abteilung I im Grundbuch unmöglich.
Da die Eintragung der Umschreibung immer etwas dauert, ist die Darlehensauszahlung nicht häufiger vor der Eintragung des Eigentümerwechsels?
Zitat von bruno68
Ein Dynamitfeld, sie schreiben hier
Teils richtig, und doch zu wenig! Denn es fehlt der Gewinnzielabsicht, diese lautet der Verkauf von 3 Wohnungen oder Häuser innerhalb von 10 Jahren! Dann entsteht eine Gewinnabsicht! Der Handelt mit Immobilien.
Du verwechselst Ursache und Wirkung.
Die Gewinnerzielungsabsicht haben viele Verkäufer. Siehe z.B.Spekulationsgewinn. Das muss aber noch lange keine Gewerblichkeit nach sich ziehen.
Erst mit Überschreiten der 3 Objektgrenze kommt es zur Gewerblichkeit, hat aber für den TE absolut keine Relevanz und ist völlig am Thema vorbei.
Zitat von bruno68
- Kaufpreis minus Verkaufspreis = Gewinn oder Verlust
Liest du eigentlich selbst, was du für Blödsinn schreibst?
Zitat von bruno68
Aber ein Lagerwechsel kann nicht beliebig gewählt werden[/U][/B], das nennt man dann Steuermißgestaltung nach § 42 AO
bruno68
Auch völlig am Thema vorbei. Wo um Himmels Willen siehst du Gestaltungsmissbrauch.
Missbrauch sehe ich nur in deiner Auslegung der Sprache.