Steuerliche Betrachtung bei fiktiver Abrechung Unfallschaden im Kleingewerbe
Moin aus Rostock,
ich betreibe seit Mai 25 eine Wohnmobilvermietung (2 Fahrzeuge) und hätte nun dazu eine steuerrechtliche Frage.
Mieter von uns haben einen Unfall gebaut (Vollkasko) das Gutachten liegt bei ca. 18.000€ Netto (bekomme ja nur netto ausgezahlt bei fiktiver Abrechnung)
Gekauft wurde das Fahrzeug für 40.000€ Netto.
Wenn wir das Fahrzeug nun als Unfallwagen für 30.000€ verkaufen, wie ist die steuerliche Betrachtung von den +8000€?
Welche Summe zählt als Umsatz zum Kleingewerbe bzgl.des Überschreiten von Umsatzgrenzen.
Wie verhält es sich ohne Fahrzeugverkauf? Also mit der reinen fiktiven Abrechnung, eigenen Reparatur des Schadens und weiter vermietung?
AW: Steuerliche Betrachtung bei fiktiver Abrechung Unfallschaden im Kleingewerbe
Zitat von sebbel1402
Welche Summe zählt als Umsatz zum Kleingewerbe bzgl.des Überschreiten von Umsatzgrenzen.
Ich werde nicht ganz schlau daraus.
Welche Umsatzgrenze meinst du? Nach §19 USTG? oder einkommensteuerliche Grenzen?
Wenn Kleinunternehmer nach §19 USTG, dann hättet ihr das Fahrzeug nicht netto kaufen können, sondern dann wäre der Bruttowert eure Anschaffungskosten.
Bei der Auszahlung der Versicherungsleistung an einen Kleinunternehmer, wäre ich auch nicht sicher, ob er dann nicht den Bruttowert bekommen müsstet.
Ich bin mir nicht genau sicher, ob Versicherungsleistungen nach §1 USTG wegen echtem Schadenersatz nicht steuerbar sind oder nach §1 USTG steuerbar aber nach §4 UST Nr. 10 a USTG nicht steuerpflichtig. Beides wäre aber nach §19 (2) USTG nicht für den Gesamtumsatz zu berücksichtigen.
Die 18.000€ Versicherungserstattung stellen auf jeden Fall Ertrag dar. Das Fahrzeug wird vermutlich über 6 Jahre abgeschrieben?
Um jetzt keinen Gewinn daraus zu haben, könnte man noch prüfen, ob man eine außergewöhnliche Abschreibung bilden könnte.
Da bin ich mir aber gerade nicht sicher, ob das bei einer EÜR funktioniert.
Beim Verkauf ergeben sich 30T€ Einnahmen aus der Veräußerung abzüglich Restbuchwert.
AW: Steuerliche Betrachtung bei fiktiver Abrechung Unfallschaden im Kleingewerbe
Vielen Dank.
Ja- ich habe es etwas schwierig formuliert da haben Sie recht.
Es geht um die Grenz nach §19 USTG
Das Fahrzeug habe ich Brutto=Netto gekauft (von privat)
Das Wohnmobil wird über 8 Jahre (gibt es eine Möglichkeit auf 6 zu reduzieren?) abgeschrieben.
Die Veräußerung von Anlagevermögen findet meines Wissens nach keine Anrechnung im Gesamtumsatz (und somit auch die 25.000€ Grenze) in der "Kleinunternehmerregelung", richtig?
Wie verhält es sich da mit der Auszahlung der Versicherungssumme? Klar, sind das besteuerbare Einnahmen, aber im Gesamtumsatz würden sie mich in die Regelbesteuerung zwängen und auf allen zukünftigen Verträgen müsste USt. ausgewiesen werde.
Zitat von tneub
Ich werde nicht ganz schlau daraus.
Welche Umsatzgrenze meinst du? Nach §19 USTG? oder einkommensteuerliche Grenzen?
Wenn Kleinunternehmer nach §19 USTG, dann hättet ihr das Fahrzeug nicht netto kaufen können, sondern dann wäre der Bruttowert eure Anschaffungskosten.
Bei der Auszahlung der Versicherungsleistung an einen Kleinunternehmer, wäre ich auch nicht sicher, ob er dann nicht den Bruttowert bekommen müsstet.
Ich bin mir nicht genau sicher, ob Versicherungsleistungen nach §1 USTG wegen echtem Schadenersatz nicht steuerbar sind oder nach §1 USTG steuerbar aber nach §4 UST Nr. 10 a USTG nicht steuerpflichtig. Beides wäre aber nach §19 (2) USTG nicht für den Gesamtumsatz zu berücksichtigen.
Die 18.000€ Versicherungserstattung stellen auf jeden Fall Ertrag dar. Das Fahrzeug wird vermutlich über 6 Jahre abgeschrieben?
Um jetzt keinen Gewinn daraus zu haben, könnte man noch prüfen, ob man eine außergewöhnliche Abschreibung bilden könnte.
Da bin ich mir aber gerade nicht sicher, ob das bei einer EÜR funktioniert.
Beim Verkauf ergeben sich 30T€ Einnahmen aus der Veräußerung abzüglich Restbuchwert.
AW: Steuerliche Betrachtung bei fiktiver Abrechung Unfallschaden im Kleingewerbe
Zitat von sebbel1402
Vielen Dank.
Ja- ich habe es etwas schwierig formuliert da haben Sie recht.
In Foren wird überwiegend mit DU gearbeitet.
Zitat von sebbel1402
Es geht um die Grenz nach §19 USTG
Das Fahrzeug habe ich Brutto=Netto gekauft (von privat)
Das erklärt es.
Zitat von sebbel1402
Das Wohnmobil wird über 8 Jahre (gibt es eine Möglichkeit auf 6 zu reduzieren?) abgeschrieben.
Hab gerade nochmal in den Abschreibungstabellen gesucht. Ist tatsächlich 8 Jahre. Ich hatte nur die PKW Nutzungsdauer von 6 Jahren im Kopf.
Zitat von sebbel1402
Die Veräußerung von Anlagevermögen findet meines Wissens nach keine Anrechnung im Gesamtumsatz (und somit auch die 25.000€ Grenze) in der "Kleinunternehmerregelung", richtig?
Verkauf von Anlagevermögen
Anlageverkäufe gehören nicht in die Bemessungsgrundlage Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 1 UStG. Zu dem maßgeblichen Umsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG gehören nicht die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Abschn. 19. 1 Abs. 6 UStAE). Das gilt bei einer Veräußerung als auch bei einer Entnahme i.S.d. § 3 Abs. 1b UStG. Unregelmäßige Einzelumsätze die nicht zum Grundgeschäft des Unternehmens gehören, sollen hier die Bemessungsgrundlage nicht verfälsche
Hab ich gerade bei einem Steuerberater auf der Webseite gefunden. Scheint so zu sein.
Zitat von sebbel1402
Wie verhält es sich da mit der Auszahlung der Versicherungssumme? Klar, sind das besteuerbare Einnahmen, aber im Gesamtumsatz würden sie mich in die Regelbesteuerung zwängen und auf allen zukünftigen Verträgen müsste USt. ausgewiesen werde.
Es gibt im UST-Gesetz mehr oder weniger ein Prüfschema, was man der Reihe nach abarbeitet.
Beginnend im § 1 USTG wird unterschieden zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Dort scheitert es beim echten Schadenersatz schon am Leistungsaustausch, weil die Schadenserstattung keine Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt ist, so dass keine Steuerbarkeit anzunehmen ist.
Siehe auch Abschnitt 1.3 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung.
§2 prüft dann, ob die Unternehmereigenschaft vorliegt <- ist gegeben
§3 prüft dann, ob es eine Lieferung oder Leistung im Inland ist <- Inland ist ebenfalls gegeben
§4 prüft dann ob eine Steuerfreiheit vorliegt
Käme man doch zum Ergebnis, dass ein Leistungsaustausch stattgefunden hat und der Umsatz steuerbar ist (was ich nicht glaube), dann wird in §4 USTG geprüft, ob ein es ein steuerpflichtiger oder ein steuerfreier Umsatz ist. Spätestens hier wäre §4 UST Nr. 10 a USTG abzuwenden.
§ 19 legt dann die Besteuerung von Kleinunternehmern fest und regelt auch, was bei der Berechnung berücksichtigt wird und was außen vor gelassen wird:
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
(2) Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 abzüglich folgender Umsätze:
1.
Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;
2. Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Egal was nun anzuwenden § 19 USTG berücksichtigt die nicht steuerbaren Umsätze nicht im Gesamtumsatz. Außerdem werden noch die steuerfreien Umsätze nach §4 Nr. 10 USTG von dem Umsatz abgezogen (wenn sie Hilfsumsätze sind).
Demzufolge ist die Versicherungserstattung meines Erachtens nicht zu berücksichtigen.
PS: Dies stellt eine Laienmeinung dar. Rechtliche Absicherung gibt es beim Steuerberater.
AW: Steuerliche Betrachtung bei fiktiver Abrechung Unfallschaden im Kleingewerbe
Okay, vielen vielen Dank für diese ausführliche Erklärung das hilft uns wirklich sehr.
Zitat von tneub
In Foren wird überwiegend mit DU gearbeitet.
Das erklärt es.
Hab gerade nochmal in den Abschreibungstabellen gesucht. Ist tatsächlich 8 Jahre. Ich hatte nur die PKW Nutzungsdauer von 6 Jahren im Kopf.
Hab ich gerade bei einem Steuerberater auf der Webseite gefunden. Scheint so zu sein.
Es gibt im UST-Gesetz mehr oder weniger ein Prüfschema, was man der Reihe nach abarbeitet.
Beginnend im § 1 USTG wird unterschieden zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen.
Dort scheitert es beim echten Schadenersatz schon am Leistungsaustausch, weil die Schadenserstattung keine Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt ist, so dass keine Steuerbarkeit anzunehmen ist.
Siehe auch Abschnitt 1.3 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung.
§2 prüft dann, ob die Unternehmereigenschaft vorliegt <- ist gegeben
§3 prüft dann, ob es eine Lieferung oder Leistung im Inland ist <- Inland ist ebenfalls gegeben
§4 prüft dann ob eine Steuerfreiheit vorliegt
Käme man doch zum Ergebnis, dass ein Leistungsaustausch stattgefunden hat und der Umsatz steuerbar ist (was ich nicht glaube), dann wird in §4 USTG geprüft, ob ein es ein steuerpflichtiger oder ein steuerfreier Umsatz ist. Spätestens hier wäre §4 UST Nr. 10 a USTG abzuwenden.
§ 19 legt dann die Besteuerung von Kleinunternehmern fest und regelt auch, was bei der Berechnung berücksichtigt wird und was außen vor gelassen wird:
Egal was nun anzuwenden § 19 USTG berücksichtigt die nicht steuerbaren Umsätze nicht im Gesamtumsatz. Außerdem werden noch die steuerfreien Umsätze nach §4 Nr. 10 USTG von dem Umsatz abgezogen (wenn sie Hilfsumsätze sind).
Demzufolge ist die Versicherungserstattung meines Erachtens nicht zu berücksichtigen.