Einseitige Werbung zu Basisrente: Generali verliert vor Gericht
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat sich durchgesetzt.
Die Generali Deutschland darf nach einem Gerichtsurteil nicht mehr einseitig mit Steuervorteilen für die Rürup-Rente werben, ohne auf die spätere Steuerpflicht der Rentenzahlungen hinzuweisen.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW) hat vor dem LG München I einen Erfolg gegen die Generali Deutschland erzielt.
Das Gericht gab einer Unterlassungsklage (Az.: 4 HK O 412/25) der Verbraucherzentrale in vollem Umfang statt, wie die VZBW mitteilt.
Es untersagte dem Versicherungsunternehmen, künftig im Internet für die sogenannte Rürup- oder Basisrente an "zahlreichen Stellen" damit zu werben,
• dass die Rürup-Rente "steuerlich gefördert" sei und man mit ihr "Steuern sparen" könne,
ohne zugleich klarzustellen,
• dass im Rentenalter eine Besteuerung der Rentenzahlungen erfolgt.
Damit sei einer branchenweiten Praxis unmissverständlich ein Riegel vorgeschoben:
• Wer mit Steuervorteilen wirbt, muss auch über steuerliche Nachteile informieren.
"Dieses Urteil ist ein wichtiger Erfolg, um die unseriöse einseitige Werbung mit angeblichen Steuervorteilen zu beenden", so Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
"Wir werden die werbliche Praxis in dieser Branche nun im Rahmen unserer Verbraucherberatung verstärkt beobachten und gegebenenfalls Maßnahmen dagegen ergreifen."
Steuerliche Förderquote von 31,40 Prozent
Worum ging es konkret?
• Die Generali hatte online für ihre Basisrente mit einer "Steuerersparnis" von über 13.000 Euro und einer "steuerlichen Förderquote" von 31,40 Prozent geworben,
jedoch verschwiegen,
• dass die spätere Rente in der Auszahlungsphase – abhängig vom Rentenbeginn – voll zu versteuern ist.
Diese sogenannte "nachgelagerte Besteuerung" könne die in Aussicht gestellten Vorteile erheblich relativieren, so das Gericht.
Diese Information sei für den Verbraucher aber wichtig, "um darüber zu entscheiden, ob er das von der Beklagten beworbene Modell wählt oder gegebenenfalls andere Modelle des Vermögensaufbaus zum Zwecke der Altersvorsorge wählt", zitiert die VZBW aus der Begründung des Gerichts.