Annuitätendarlehen Ende Zinsbindung am 30.01.2026

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  1. Avatar von Dewey
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    Standard Annuitätendarlehen Ende Zinsbindung am 30.01.2026

    Ein herzliches Hallo hier an die Community von mir als Newbie in diesem Forum

    Kurz und knapp:

    Ich bin noch nicht schlüssig, ob ich das Darlehen (ca. 200.000,-) bei Endfälligkeit komplett zurückzahlen soll, oder nicht.

    Was passiert, wenn ich gar nichts unternehme?

    1. Läuft das Darlehen automatisch mit einem variablem Zinssatz weiter?
    2. Versucht die Bank, den endfälligen Restbetrag vom bekannten Einzugskonto am 31.01 abzubuchen?
    3. Kann ich nach Zinsbindungsfristende am nächsten Tag den fälligen Restbetrag überweisen - auf welches Konto?
    4. Handhabt das jede Bank anders? - in diesem Fall die DZ Bank.


    Danke


    Dewey

  2. Avatar von ZehWeh
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    Standard AW: Annuitätendarlehen Ende Zinsbindung am 30.01.2026

    Normalerweise läuft das Darlehen mit variablem Zins weiter, da die Bank damit ihr Geld verdient und eigentlich kein Interesse daran hat, das der fällige Restbetrag sofort beglichen wird, außer du bist in der Vergangenheit schon öfters in Zahlungsverzug gekommen.
    Die Bank schreibt dich aber eigentlich vorher an.

    Den Restbetrag überweist du auf dein Kreditkonto. Du müsstest in den Unterlagen eigentlich die Kontodaten stehen haben.

    Sobald die Zinsbindung ausläuft kannst du den kompletten Restbetrag tilgen ohne das eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend wird.

  3. Avatar von Dewey
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    Standard AW: Annuitätendarlehen Ende Zinsbindung am 30.01.2026

    Danke für die Antwort.

    Das bedeutet, ich bin nicht verpflichtet, der Bank im Vorfeld verbindlich mitzuteilen, ob ich das Darlehen komplett zurückzahlen will, zum jeweils aktuellen Tageszins weiterführen, oder z. B. durch ein anderes Darlehen ablösen will?

  4. Avatar von ZehWeh
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    Standard AW: Annuitätendarlehen Ende Zinsbindung am 30.01.2026

    Ganz im Gegenteil, wenn dann teilt dir die Bank mit was du zu tun hast, denn da du der Schuldner bist musst du dich den Bedingungen der Bank unterwerfen. Dir steht es lediglich frei den Kredit zu tilgen, das musst du der Bank auch nicht besonders mitteilen.

  5. Avatar von tneub
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    Standard AW: Annuitätendarlehen Ende Zinsbindung am 30.01.2026

    Wobei eine endfälliges Darlehen in Höhe von 200T€ ohne "Gegenpart", wie Bausparvertrag oder Lebensversicherungen, ist eigentlich unüblich.
    Sicher das da nichts abgetreten ist, was dann fällig wird?

  6. Avatar von Dewey
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    Standard AW: Annuitätendarlehen Ende Zinsbindung am 30.01.2026

    Zitat Zitat von tneub
    Wobei eine endfälliges Darlehen in Höhe von 200T€ ohne "Gegenpart", wie Bausparvertrag oder Lebensversicherungen, ist eigentlich unüblich.
    Sicher das da nichts abgetreten ist, was dann fällig wird?
    Die Sicherheiten sind ausschließlich Grundbucheintragungen.

  7. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Annuitätendarlehen Ende Zinsbindung am 30.01.2026

    @Dewey,

    was soll das? So wie Sie schreiben, könnten Sie die 200.000 € bar bezahlen. Nun zu deinen Fragen!
    Was passiert, wenn ich gar nichts unternehme?
    zu 1. Läuft das Darlehen automatisch mit einem variablem Zinssatz weiter?
    Das geht nicht, schon aus dem alten Darlehnsvertrag heraus. Allerdings glaube ich nicht das eine Regelung gibt, die nach Ablauf noch was regelt!
    Denn das würde dem eigentlichen Vertrag zuwiderlaufen, denn ein ein Vertrag besteht aus zwingenden Eckpunkte, wie die Laufzeit, Darlehnszins sowie die Regeltilgung.

    Daraus abgeleitet, wird letztlich festgestellt, ob die Schuld getilgt oder eine Restschuld verbleibt.

    Dementsprechend gilt als Kernziel die Laufzeit, mit der Angabe der Anzahl der Tilgungsraten. Mit Erreichen der letzten Rate ist der Vertrag vertragstechnisch erfüllt! Ob der Gläubiger eine Weiterführung will, so muss eine Anschlussdarlehnsvertrag mindestens 6 Monate vor Ablauf der Frist offerieren.
    Wann muss die Bank eine Anschlussfinanzierung anbieten?
    Die Bank ist nicht verpflichtet, eine Anschlussfinanzierung anzubieten. Allerdings unterbreiten die meisten Banken kurz vor Ablauf der Zinsbindung ein Prolongationsangebot.03.03.2025
    Siehe auch Artikel 247 § 3 EGBGB.

    Da bei einer solchen hohen Summe von 200.000 € eine Grundschuldbestellung pflicht ist. Denn ein Blankodarlehn ist auf 50.000 € begrenzt!
    Und auch widerspricht eine darlehnsgerechten Verzinsung, denn eine Weiterführung des Darlehns, kann nur mit der Besicherung durch eine Grundschuld erfolgen.
    Und die Differenzzins, zwischen den besicherten und unbesicherten Darlehn dürfte an die 100 % unterscheiden, statt der 3,3 % p.a mit den 6,6 % p.a. beim unbesicherten Darlehn.

    zu 1) Deshalb kann ohne eine schriftliche Neu-Verhandlung, keine Weiterführung des Darlehns stattfinden!

    2. Versucht die Bank, den endfälligen Restbetrag vom bekannten Einzugskonto am 31.01.2026 abzubuchen?
    zu 2) Nein, denn dafür liegt keine Erlaubnis vor. Da der Darlehensvertrag mit Eingang 120 Monatsrate erfüllt ist.
    Ausnahme ist bei einem Endfälligkeitsdarlehn, das Risiko besteht, dass eine Zwangsvollstreckung, sofern das Konto nicht vollständig gedeckt ist! Ich verweise hier auf die §§ 497, 498 und 499 BGB hin, wegen Nichterfüllung durch den Schuldner.

    3. Kann ich nach Zinsbindungsfristende am nächsten Tag den fälligen Restbetrag überweisen - auf welches Konto?
    zu 3) Nur auf das Darlehnskonto mit der Vertragsnummer und IBAN, weil sonst der Vertrag nicht erfüllt gilt und das Geld weg ist.

    4. Handhabt das jede Bank anders? - In diesem Fall die DZ Bank.
    Zu 4) Nein, weil dies Rechtsverbindlich ist. Es kommt aus den Artikel 247 § 1 bis 18 EGBGB.

    Schauen Sie mal in der Grundschuld nach, wie hoch die Nebenkosten vom Kaufpreis sind. Wenn die Kauf oder Baukosten 500.000 € betrugen und 15 % Nebenkosten vorliegen könnten bis zu 75.000 € an Anwalts, Notar- und Gerichtskosten zusätzlich fällig werden.
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten
    (1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
    (2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
    Auch § 497 Abs. 3 BGB § 497 Verzug des Darlehensnehmers
    (1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er aufgrund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen.
    Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
    (2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden.
    Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
    (3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
    (4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
    Gesamtergebnis:
    Bitte setzen Sie sich umgehend, mit dem Gläubiger in Verbindung, klären Sie diesen Sachverhalt umgehend auf! Sonst könnte, ab 31.01.2026 vom Gläubiger eine Zwangsvollstreckung durch einen Vollstreckungstitel per Gericht in ihr Haus flattern lassen.

    bruno68

  8. Avatar von ZehWeh
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    Standard AW: Annuitätendarlehen Ende Zinsbindung am 30.01.2026

    Bruno getrost ignorieren, bei ihm landet grundsätzlich jeder entweder im Knast oder in der Zwangsvollstreckung, ein wahrer Troll

    Wenn es einen Grundbucheintrag gibt und du den Kredit ablösen möchtest, kommst du nicht drum herum eine Löschungsbewilligung zu beantragen wobei das normalerweise die neue kreditgebende Bank macht, wenn diese ebenfalls einen Grundbucheintrag haben möchte.

    Wenn du den Kredit selbst begleichst kannst du selber die Löschungsbewilligung beantragen. Du bist nicht verpflichtet mit dieser dann über einen Notar das Grundbuch zu ändern, da es ja auch Geld kostet aber spätestens bei einem Verkauf will der Käufer in der Regel ein sauberes Grundbuch und dann brauchst du die Löschungsbewilligung.

  9. Avatar von tneub
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    Standard AW: Annuitätendarlehen Ende Zinsbindung am 30.01.2026

    Zitat Zitat von ZehWeh
    Wenn du den Kredit selbst begleichst kannst du selber die Löschungsbewilligung beantragen. Du bist nicht verpflichtet mit dieser dann über einen Notar das Grundbuch zu ändern, da es ja auch Geld kostet aber spätestens bei einem Verkauf will der Käufer in der Regel ein sauberes Grundbuch und dann brauchst du die Löschungsbewilligung.
    Als Ergänzung dazu:
    Grundschulden können auch von Bank zu Bank abgetreten werden. Das ist wohl günstiger als Löschung und Neueintragung.
    Planst du also irgendwann noch ein Darlehen aufzunehmen, wäre es ratsam die Grundschuld stehen zu lassen.
    Wichtig ist allerdings, dass der Nachweis der vollständigen Begleichung des Darlehens für dich und und insbesondere auch für die Erben erhalten bleibt.

  10. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Annuitätendarlehen Ende Zinsbindung am 30.01.2026

    Leider reden hier einige völligen Mist,

    hier wird behauptet, dass man eine Löschungsbewilligung bekommt wenn man dies will.

    1) Leider steht hier im ersten Artikel, das zum 31.01.2026 ca. 200.000 € Schulden noch vorhanden sind! Also wie werden diese besichert?

    Richtig ist, mit der bisherigen Grundschuld! Aber es gibt kein Darlehnsvertrag, denn der Altvertrag ist ja erfüllt, zeitlich und Schuldrechtlich.

    Eine Quasi-Verlängerung kann man nicht erzwingen, besonders auf Basis des Altvertrages, der aus dem Zinssatz und Rechtstext vor dem 21.03.2016 besteht.

    Denn die gesetzlichen Bedingungen haben sich geändert. Deshalb kommt es für Schuldner, die vor dem 21.03.2016 Darlehnsverträge abgeschlossen sind, eben nicht zur eine Prologierung infrage.
    Weil die Vertragsbestandteile, vor dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden, sprich Vertragstext nach dem damaligen geltenden Gesetzestext, ist heute außer Fassung!
    Und damit ist der Vertragstext vor dem 21.03.2016, heute am 07.112025, null und nichtig.

    Auch sind die Bau-Zinsen von damals, 2016 könnte
    Im Jahr 2016 lagen die Bauzinsen für zehnjährige Hypothekendarlehen in Deutschland typischerweise bei etwa (1,4 %) bis (1,57 %). In diesem Jahr erreichten die Zinsen aufgrund der Niedrigzinsphase und der niedrigen Inflation historische Tiefstände, mit vereinzelten Zinsen unter (1 %) für sehr bonitätsstarke Kunden und langfristige Bindungen.
    Gegenwärtig sind die Bau-Zinsen, 2025
    Die Bauzinsen liegen im November 2025 bei rund 3,6 % für eine 10-jährige Zinsbindung, sind also zuletzt leicht gesunken. Die Prognosen für 2025 gehen von einer relativ stabilen Entwicklung aus, wobei Top-Zinsen für 10-jährige Darlehen zwischen 3 und 3,5 % erwartet werden und kurzfristige Schwankungen möglich sind. Die aktuelle Lage ist für Immobilienkäufer tendenziell vorteilhaft, da Zinsen im historischen Vergleich immer noch attraktiv sind und die Preise sich stabilisiert haben
    Folgerichtig wird kein Gläubiger auf den Mehrwert von 200 % bis 300 % gegenüber 2016 verzichten.
    Auch die möglicherweise der freien 1/4-jährige Zinsvereinbarungen mit einer weiteren Verdoppelung der Darlehnszinsen von 6,00 % bis 7,00 % p.a dürfte einen völligen Schwachsinn und wirtschaftliche Selbstmord begehen.

    Denn die Restschuld mit 200.000 €,

    - a) die in den letzten Jahren mit dem Altvertrag nur mit ca. 3.000 € Zinsen jährlich kosteten.

    - b) heute kostet dies bei 3,5 % p.a ca. 7.500 € jährlich
    - c) die Alternative, also ohne neu-Darlehnsvertrag mit festen Ablaufdarlehn würde aktuell 14.000 € jährlich kosten.


    Da braucht man nur für 10 Jahren als Laufzeit verwendet,

    - a) mit Zinskosten 15.000 €

    - b) wird man mit Zinsenkosten von 37.500 € rechnen zu haben
    - c) fallen 70.000 € Zinskosten, im Falle ohne neuen Darlehnsvertrag!


    Nur beide Unterstrichenden Varianten kommen heute infrage, und diese sind gewaltig, aber doppelt bis fast vierfach so teuer wie der Alt-Vertrag, der im Januar 2026 ausläuft.
    Also für den Schuldner ist es unbedingt ein Gesprächstermin bei "ihrem" Gläubiger, um zumindest noch die möglichen weiteren 32.500 € an Zinsen zu sparen!

    bruno68

  11. Avatar von Dewey
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    Standard AW: Annuitätendarlehen Ende Zinsbindung am 30.01.2026

    Danke für die zahlreichen, sehr ausführlichen Antworten aus verschiedenen Blickwinkeln!

    @bruno 68

    Zitat Zitat von bruno68
    3. Kann ich nach Zinsbindungsfristende am nächsten Tag den fälligen Restbetrag überweisen - auf welches Konto?
    zu 3) Nur auf das Darlehnskonto mit der Vertragsnummer und IBAN
    Das ist für mich der entscheidende Punkt. Wenn das Darlehen bis zum 30.01.26 läuft und ich per Echtzeitüberweisung am 31.01.26 die Restschuld überweise, wäre alles in Ordnung.

    @bruno 68

    Zitat Zitat von bruno68
    Nur beide Unterstrichenden Varianten kommen heute infrage, und diese sind gewaltig, aber doppelt bis fast vierfach so teuer wie der Alt-Vertrag
    Diese Punkt ist zwar nicht Kern meiner Frage, jedoch als Anhaltspunkt: Der (noch) gültige Zinssatz beträgt lediglich 1/10 des aktuellen Bauzinssatzes!


    Zitat Zitat von ZehWeh
    Wenn du den Kredit selbst begleichst kannst du selber die Löschungsbewilligung beantragen. Du bist nicht verpflichtet mit dieser dann über einen Notar das Grundbuch zu ändern, da es ja auch Geld kostet aber spätestens bei einem Verkauf will der Käufer in der Regel ein sauberes Grundbuch und dann brauchst du die Löschungsbewilligung.
    Ich will die Grundschuld nicht löschen lassen, aber danke für den Tipp.

  12. Avatar von TessTCulls
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    Standard AW: Annuitätendarlehen Ende Zinsbindung am 30.01.2026

    Zitat Zitat von Dewey
    Danke für die zahlreichen, sehr ausführlichen Antworten aus verschiedenen Blickwinkeln!

    Wenn das Darlehen bis zum 30.01.26 läuft und ich per Echtzeitüberweisung am 31.01.26 die Restschuld überweise, wäre alles in Ordnung.
    Was hier @bruno68 an gefährlichem Viertelwissen verzapft geht durchaus schon in die Richtung vorsätzliche Falschberatung. Er wird sich mit den §§ 488 Abs 1 i.V.m. 362 Abs. 1 BGB näher auseinandersetzen müssen, wenn er die Worte "schuldrechtlich" und "Erfüllung" hier in den Raum wirft.

    Dein Kreditvertrag ist mitnichten mit Ablauf der Zinsbindung erfüllt und damit nicht mehr existent. Wäre ja auch zu schön, wenn die Bank dann keinen Anspruch mehr auf die Restsumme hätte.
    Und der Rest seines Fließtextes wäre in einigen Worten zusammenfassbar: Wenn Dus weiterlaufen lässt, erhöht sich der Zins um einiges = wirds teurer als jetzt.

    Warum setzt Du Dich nicht mit Deiner Bank in Verbindung, wie die solche Dinge handhabt? Insbesondere wie sie eine Ablösung (=Kündigung) handhabt. Ich habe z.B. den fälligen Betrag nach Ablauf der Zinsbindung auf dem Girokonto bereitgestellt. Die Bank wollte den fälligen Betrag dort dann abbuchen. Und ob Du nun ablöst, neu verhandelst oder einfach zm Tageszins weiterlaufen lässt, wird sich ja nicht erst am 31.01.2026 entscheiden. Ansonsten -> ziehe Deinen Kreditvertrag herzu. Dort steht die Lösung.

  13. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Annuitätendarlehen Ende Zinsbindung am 30.01.2026

    @TessTCulls,

    Wie dumm muss man sein, um einen solchen Mist zu verzapfen.

    Der Vertrag endet am 30.1.2026 so oder so und unwiderruflich, weil der Darlehns-Vertragstext außer der gesetzlichen Fassung ist.

    Da nichts im Text steht, worauf man eine Nachschlussfinanzierung von der gleichen Gläubiger hinweist, verbleibt den Schuldner zum Termin eine Anschlussfinanzierung bzw. die Ablöse auszuführen.
    Punkt aus.

    Es ist bezeichnet, dass der Schuldner, wegen den vertraglichen und gesetzlichen Bedingung selbst tätig werden muss, um die Restschuld aufzubringen.

    Der Schuldner behauptet hier, dass er das Geld in Höhe von 200.000 € vorhanden ist und diese auch einsetzen will, um die Schulden vollständig zu tilgen. Gut lassen wir das mal so stehen.

    Allerdings gibt es hier auch Probleme, der Transfer von 200.000 € übersteigt die Meldepflicht gegenüber der FIU und der Besicherung der Überweisungssumme. Denn generell wird es so sein, dass das Geld auf mehrere Konten bei verschieden Banken oder Brockern vorgehalten wird.

    Da selbst die Einlagensicherung bei Banken nur max. 100.000/200.000 € abdeckt ist und bei Brockern nur max. 20.000 € bei 90 % Erstattung. Des Weiteren ist jede Überweisung mit einem Tageslimit versehen.
    Überweisungsträger sind nicht grundsätzlich versichert, aber es gibt für bestimmte Überweisungsarten Höchstgrenzen.
    Echtzeitüberweisungen haben eine absolute Betragsgrenze von 10.000 bis 15.000 €. Standardüberweisungen haben im Online-Banking meist ein höheres, aber ebenfalls limitiertes Tageslimit, das bis zu 10.000 € oder mehr sein kann und individuell angepasst werden kann.
    Also muss sich der Schuldner genau überlegen, wie er die Schulden bezahlen will! Bei Online-Banken kann er schon zum 02.01.2026 anfangen täglich 10.000 € zu überweisen, denn Samstag und Sonntag kann man solche Summen nicht überweisen und am Montag mit dreimaliger Höchstüberweisung überhaupt zur Überweisung kommt.

    Denn solche Überweisung sind ungewöhnlich und entsprechen nicht den eigenen jahrelangen Geschäftstätigkeit, damit besteht die Gefahr der unbefristeten Kontenblockierung gemäß Geldwäschegesetz (GWG) auslöst wird.
    Denn eine oder Gesamtüberweisung von 200.000 € ist ungewöhnlich, eine Bank die nicht informiert ist, muss selbstständig solche Geldtransfers der FIU, nach den GWG melden!

    Denn diese Summe kann unversteuert und oder zur § 1Abs. 2 dienen,
    Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
    § 1 Begriffsbestimmungen
    (1) Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs.
    (2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist
    ..
    (4) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den gewerblichen oder beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten steht und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.
    (5) Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bezwecken oder bewirkt oder bewirken. Bei Vermittlungstätigkeiten von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 gilt als Transaktion im Sinne dieses Gesetzes das vermittelte Rechtsgeschäft.
    ..
    (7) Vermögensgegenstand im Sinne dieses Gesetzes ist
    1. jeder Vermögenswert, ob körperlich oder nicht körperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, sowie
    2. Rechtstitel und Urkunden in jeder Form, einschließlich der elektronischen und digitalen Form, die das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte an Vermögenswerten nach Nummer 1 verbriefen.

    (7a) Immobilien im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Miteigentumsanteile an Grundstücken, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes aufgeführt sind.


    § 43 Meldepflicht von Verpflichteten, Verordnungsermächtigung
    (1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass

    1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,

    2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
    3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,

    so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. Gibt der Verpflichtete zusätzlich zu der Meldung eines nach Satz 1 meldepflichtigen Sachverhalts auch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag ab, so teilt er dies der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit Abgabe der Meldung mit.
    (2) Abweichend von Absatz 1 sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Die Meldepflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt, oder ein Fall des Absatzes 6 vorliegt.

    (3) Ein Mitglied der Führungsebene eines Verpflichteten hat eine Meldung nach Absatz 1 an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen abzugeben, wenn
    1. der Verpflichtete über eine Niederlassung in Deutschland verfügt und
    2. der zu meldende Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Tätigkeit der deutschen Niederlassung steht.

    (4) Wenn ein nach Absatz 1 gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemeldeter Sachverhalt zugleich die für eine Anzeige nach § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches erforderlichen Angaben enthält, gilt die Meldung zugleich als Selbstanzeige im Sinne von § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches. Die Pflicht zur Meldung nach Absatz 1 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige nach § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches nicht aus.
    (5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann im Benehmen mit Aufsichtsbehörden typisierte Transaktionen bestimmen, die stets nach Absatz 1 zu melden sind. Sie kann im Benehmen mit Strafverfolgungsbehörden, Aufsichtsbehörden und sonstigen Behörden nach diesem Gesetz auch typisierte Transaktionen bestimmen, die nicht von der Meldepflicht nach Absatz 1 erfasst sind. § 30 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend.
    Man braucht sich nur die Gläubiger-Bank anzuschauen, die "weiß" doch, das am 31.01.2026 noch 200.000 € Schulden offen sind und Sie "weiß" auch wieviel Guthaben auf ihre Bank vorhanden ist!
    Hier sinnbildlich verstehen, dass nach § 48 Abs. 3 Satz 1 und 2 GWG, der Vorstand eine Meldung an FIU abzugeben muss, was für den Kunden eine unbefristete Kontoblockierung auslösen kann.

    Auch sollte man begreifen, was es noch gibt!
    § 48 Freistellung von der Verantwortlichkeit
    (1) Wer Sachverhalte nach § 43 meldet oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstattet, darf deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden, ...

    (2) Absatz 1 gilt auch, wenn
    1. ein Beschäftigter einen Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 seinem Vorgesetzten meldet oder einer Stelle meldet, die unternehmensintern für die Entgegennahme einer solchen Meldung zuständig ist, und
    2. ein Verpflichteter oder einer seiner Beschäftigten einem Auskunftsverlangen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Absatz 3 Satz 1 nachkommt.
    Denn meldet ein Bankangestellter zweifel über die Herkunft der Summe, nach § 43 GWG oder § 158 StGB an, so besteht zivilrechtlich kein Schadensersatzanspruch den Geschädigten zu!

    Also kein Schadensersatzanspruch, wenn der Schuldner die Schuldsumme über eine Zwangsinsolvenz der Immobilie beitreibt! Merke: Haus weg, Schadensersatz 0 €!

    Also wenn Ahnung hat kann man ja seine FIU-Zulassung hier per .pdf vorlegen, sofern man eine hat. Ich habe Sie, seitdem es pflicht ist. Denn jeder Makler ist verpflichtet als Verpflichteter nach dem GWG zu arbeiten! Siehe auch Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) § 2 Verpflichtete

    bruno68

  14. Avatar von TessTCulls
    TessTCulls ist offline

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    Standard AW: Annuitätendarlehen Ende Zinsbindung am 30.01.2026

    Zitat Zitat von bruno68
    @TessTCulls,

    Der Vertrag endet am 30.1.2026 so oder so und unwiderruflich, weil der Darlehns-Vertragstext außer der gesetzlichen Fassung ist. [...]

    Man braucht sich nur die Gläubiger-Bank anzuschauen, die "weiß" doch, das am 31.01.2026 noch 200.000 € Schulden offen sind.
    Ich bin mir sicher bruno68 erkennt hier keinen Widerspruch.

    Und bezüglich des Rests..... Ich weiß jetzt nicht, warum mir die Bank sowohl 2019 und auch in 2025 erlaubte, online jeweils einen sechstelligen Betrag auf das Konto eines Gläubigers im Rahmen eines Immobiliengeschäfts zu überweisen. Und ja, das ist im Gegensatz zu meinen üblichen Zahlungen ungewöhnlich gewesen.

    Aber ja, Kassel, oder zumindest der Wirkungsbereich eines bruno68 scheint außerhalb geltender deutschen Rechtsnormen zu liegen. Jedenfalls würfeln wir hier bei der Rechtsfindung nicht irgendwelche Nummern aus allen möglichen Gesetzbüchern des Schönfelders / Sartorius und erklären diese dann automatisch als einschlägig und im Zusammenhang stehend.

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