Hier ein Urteil was erklärt, warum der Kunde selber Verträge selber und direkt mit den Versicherer, Fonds und Gläubiger abschließen soll!
OLG-Urteil: Vermittler müssen Kunden auch einfache Begriffe erklären
Nach einem Beschluss des OLG Stuttgart müssen auch vermeintlich einfache Begriffe wie Neu- und Zeitwert erläutert werden. Vermittler dürfen die Kenntnis des Unterschieds nicht einfach unterstellen.

Wer einen Versicherungsvertrag von Neuwert- auf Zeitwertversicherung umstellt,

• darf nicht unterstellen,

• dass der Kunde die Unterschiede kennt – er muss darüber aufklären und dies dokumentieren.


Für Versicherungsvermittler gilt: Auch die Änderung eines bestehenden Vertrages löst Beratungs- und Dokumentationspflichten aus.

Und wer dokumentiert, muss vollständig dokumentieren, sonst kommt es zur Beweislastumkehr.

Das zeigt der rechtskräftige Beschluss des OLG Stuttgart vom 5. März 2026 (Az.: 7 U 22/25), auf den Rechtsanwalt Tobias Strübing von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte in einem Beitrag aufmerksam macht.
Änderung einer Feuerpolice
Worum ging es? Im entschiedenen Fall unterhielt der Erblasser eine landwirtschaftliche Police mit einer Feuerversicherung des Anwesens zum Neuwert, so Strübing.

Nach seinem Tod im Jahr 2016 traten die Miterben an den Versicherer heran, um den Vertrag "umzuschreiben".

Die Vertreterin des Versicherers erstellte eine Beratungsdokumentation. Per Nachtrag wurde der Vertrag auf eine Zeitwertversicherung umgestellt.
2018 zerstörte ein Brand das Gewerbegebäude samt Nebengebäuden; der Versicherer regulierte nur zum Zeitwert.

Die Erbengemeinschaft verlangte Schadensersatz wegen Beratungspflichtverletzung und hatte damit vor dem LG und schließlich auch vor dem OLG Stuttgart Erfolg.

Nach dem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO nahm der Versicherer die Berufung zurück. Der Streitwert lag bei bis zu 650.000 Euro.
Kenntnis der Begriffe darf niemand unterstellen
"Die Beratungspflichtverletzung selbst war für den Senat klar. Die Miterben kannten die Unterschiede zwischen Neuwert- und Zeitwertversicherung nicht, und die Vermittlerin durfte diese Kenntnis auch nicht unterstellen – selbst von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer kann sie nicht ohne Weiteres erwartet werden.

Wer eine solche Umstellung begleitet, muss deshalb den Bedarf ermitteln, die Unterschiede erläutern und sich vergewissern, dass der Kunde sie verstanden hat", so der Jurist weiter.
• Bei der Zeitwertversicherung wird vom Neuwert der Wertverlust durch Alter und Abnutzung abgezogen – im Schadenfall fehlt die Differenz zum Wiederaufbau. Dieses vermeintlich einfache Grundwissen dürfen Versicherungsvermittler bei ihren Kunden nicht voraussetzen.
Das müssen Versicherer beachten

Für den Versicherer gilt nach dem Urteil,

• dass bei der Umstellung des bisherigen Vertrages auf einen neuen Vertrag sowie bei weitgehenden Vertragsänderungen, die eine umfassende Durchleuchtung der Situation des Versicherungsnehmers erfordern, § 6 Absatz 1 VVG wie bei einem Neuabschluss angewandt werden muss.

"Und selbst wenn im Einzelfall keine Dokumentationspflicht bestanden haben sollte,

• was der Senat hier offenlassen konnte, hat eine gleichwohl erstellte Beratungsdokumentation dieselbe Beweiswirkung wie eine gesetzlich vorgeschriebene.

Fehlt darin ein Hinweis von wesentlicher Bedeutung – hier: die Unterschiede zwischen Neuwert und Zeitwert –, kehrt sich die Beweislast um.


Dann muss auch der Versicherer beweisen, dass ordnungsgemäß beraten wurde", so Strübing.

Strenge Rechtslage für Vermittler
Für Versicherungsvermittler ist die Rechtslage dem Anwalt zufolge sogar noch strenger. "Wer anlässlich einer Vertragsänderung oder Umdeckung tätig wird, vermittelt im Sinne des § 59 VVG – und muss daher in vollem Umfang so beraten und dokumentieren, als würde neuer Versicherungsschutz vermittelt – § 61 Absatz 1 VVG. Die Frage, ob eine Dokumentation 'nur freiwillig' erstellt wurde, stellt sich beim Vermittler daher praktisch nicht."
Sobald ein Beratungsanlass besteht und er an der Vertragsänderung mitwirkt, ist die Dokumentation ohnehin Pflicht. Eine lückenhafte Dokumentation führt auch hier zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr.

Was Vermittler daraus lernen sollen
"Die Entscheidung enthält zwei Botschaften, die jeden im Versicherungsvertrieb betreffen", fasst Strübing zusammen. "Niemand darf unterstellen, dass Kunden so grundlegende Begriffe wie Neuwert und Zeitwert kennen – wer eine Umstellung begleitet, muss sie erklären und das Verständnis sicherstellen. Auch die Änderung eines bestehenden Vertrages löst Beratungs- und Dokumentationspflichten aus. Wer bei einer Umdeckung oder Vertragsumstellung mitwirkt, muss nach den § 61, 62 VVG beraten und dokumentieren. Ist sie lückenhaft, muss er gegebenenfalls Jahre später beweisen, richtig beraten zu haben. Wer dokumentiert, sollte deshalb vollständig dokumentieren: Was wurde erhoben, was erläutert, was hat der Kunde entschieden."
Denn alle Urteile seit 1902 setzt voraus, dass eine dritte Person irgendwie geartet dazwischen "hängt" und es reicht aus das "mündliche" Aussage und vor Zeugen!

Das kaiserliche Reichsgericht entschied anno 1902 wie folgt: (RGZ 52, 365)

Dass es ausreicht, wenn jemand mit erkennbarem Bedarf an zuverlässiger Auskunft sich an einen Anwalt (heute auch Fach-Vermittler) wendet, ein mit Haftung verbundener Auskunftsvertrag aus sozialtypischer Verhalten zustande kommt.

Hier erkennt man unschwer, das es überhaupt keine Schriftform oder eine eine Vergütung als Haftungsgrund vorliegen muss. Denn dies wäre ja schon im Reichsgericht-Urteil niedergeschrieben wurden!


In der Weimarer Zeit wurde dies anno 1928 genauer gefasst: (RG JW 1928, 1134 f)
Auf den Parteienwillen zu haften wollen (Rechtsbindungswillen) kommt es überhaupt nicht an! Denn es muss den beiden Parteien völlig im "Klaren" sein, das nur objektiven Empfängerhorizont als Maßstab verwendet werden muss bzw. gelten kann.

Ab hier erkennt auch viele Betrügerstrukturen sofort, u. a. daran das diese versuchen Abschlüsse über das Internet, abgeschlossene Treffen wo man exklusiv eingeladen und mit exorbitanten Renditen umworben wird.
Und grundsätzlich wird, immer ohne einen Dritten, werden dann die Verträge zwischen dem Exklusiv-Unternehmen und nur den Kunden abgeschlossen werden soll. Denn die schrägen Vögel der Vertriebs-Organ gehören zu einer eigenständigen GmbH an, um so die Haftung auszuschalten, weil diese ja nur Tippgeber firmieren

Allerdings hat das BGH anno 2013 wie folgt entschieden : 05.12.2013 (Az: III ZR 73/12)
"Wenn der der vermeintliche Tippgeber, den Abschluss eines Geschäftes umfassend vorbereitet und abwickelt und der Kunde nur noch unterschreiben braucht und abzusenden oder nach einer Beratung die unterschriebenen Orderpapiere weiterleitet!

So sagt das BGH, das der Tippgeber durchaus eine Erlaubnis benötigt.
Allerdings benötigt der Tippgeber dann, je nach der Beratung folgende Zulassungen die § 34 d Abs. 1, § 34 f Abs. 1 bis 3, § 34 i oder neuerdings den § 34 k GewO!

Alternativ wäre es möglich die Banklizenz als Einzelperson, da man ja als evtl. auch als "scheinselbständiger" Selbständiger tätig ist, zu beantragen.

(Die regulatorisch festgelegte Mindestkapitalausstattung beträgt fünf Millionen Euro exklusive Anlaufverluste. Vor einer Lizenzerteilung prüfen die Aufsichtsbehörden sowohl die Herkunft als auch die uneingeschränkte Verfügbarkeit des eingebrachten Kapitals.)
Man erkennt unschwer das nur Tippgeber und Kunden in Minenfelder operieren, der Tippgeber mit Existenzvernichtung und der Kunde mit Totalverlust seines Vermögens, denn der Tippgeber hat keine VHS-Police und kann im Regelfall keine Schaden ersetzen. Und beim Exklusiv-Unternehmen ist zumeist nichts zu holen, da das Geld in der ständigen Bewerbung des Unternehmen verbrannt wird. (Ponzi-System)

Ab hier muss der Kunde erkennen, dass er selbst abgeschlossene Verträge aller Art, von der Beweis-, -erleichterung oder -umkehr ausgeschlossen ist!

Es setzt sich selbst und seine Familie der Existenzvernichtung, insbesondere seine Kinder und Enkelkinder, aus!


bruno68