Bei Zahlungsschwierigkeiten wieder in die gesetzliche Krankenkasse?

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  1. Avatar von Tanker
    Tanker

    Frage Bei Zahlungsschwierigkeiten wieder in die gesetzliche Krankenkasse?

    Servus Freunde,

    ich würde gerne mal ausprobieren, in die private Krankenversicherung zu wechseln.


    Vom Einkommen her würde es im Moment auch passen, d.h. sie würde mich wohl
    aufnehmen.
    Das kann ich aber ja nicht für die nächsten 20 Jahre vorhersagen. Was also wird sein,
    wenn ich plötzlich den Arbeitgeber wechsele und ein niedrigeres Einkommen habe?

    Oder wenn ich gar arbeitslos werde? Bleibe ich bei Zahlungsschwierigkeiten in der privaten
    Krankenkasse oder muss ich bzw. kann ich dann wieder in die gesetzliche zurück?

    Wem ist das schon passiert und kann mir seine Erfahrungen mitteilen?

    Tanker

  2. Avatar von neugierig
    neugierig ist offline

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    Standard AW: Bei Zahlungsschwierigkeiten wieder in die gesetzliche Krankenkasse?

    Hallo Tanker,

    laut §5 SBG V wird/ist jeder gesetzlich versicherungspflichtig, wenn er sozialversicherungspflichtiges Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt (Beitragsbemessungsgrenze > Einkommen > 400,00 €).

    Ausnahmen: Ein Wechsel von der PKV in die GKV ist aber nach §6 Abs. 3a SGB V ausgeschlossen, wenn man das 55 Lebensjahr überschritten hat und die letzten 5 Jahre nicht in der GKV versichert war.

    Also, bei einer Verringerung Deines Einkommens unter die Beitragsbemessungsgrenze muss Dein Arbeitgeber unter oben genannten Voraussetzungen wieder in der GKV anmelden.

    Das gleiche gilt auch für den Fall, dass Du arbeitslos wirst (siehe §5 Abs. 2a SBG V)

    LG Frank
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  3. Avatar von Mike Spezi
    Mike Spezi ist offline

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    Standard AW: Bei Zahlungsschwierigkeiten wieder in die gesetzliche Krankenkasse?

    Hallo

    Wie schon geschrieben wurde, müssen Sie heute nachweisen 3 Jahre über der Versicherungspflichtgrenze / Jahresarbeitsentgeltgrenze zu verdienen. ( früher nur 1Jahr). (Gegenwärtig wird geprüft, diese 3 Jahre wieder rückgängig zu machen.)
    Erfüllen Sie diese Voraussetzung nicht, sind Sie laut SGB als Angestellter automatisch versicherungspflichtig in der GKV!
    Damit dies auch schön so bleibt und alle Besserverdienenden auch weiterhin zu irrsinnigen Höchstbeiträgen "zwangsversichert" werden können, erhöht der Gesetzgeber mit Regelmäßigkeit die Versicherungspflichtgrenze! Ist man doch mit höherem Einkommen der GKV liebstes Kind!
    Lag die Grenze in 2009 noch bei 48.600 Euro war für 2010 schon die nächste Erhöhung fällig auf 49.950 Euro, dies sind 4162,50 Euro monatl.! Haben Sie es also geschafft dieses Jahr den alten Wert zu wuppen, hat man schon dafür gesorgt, dass Sie dies im nächsten Jahr wahrscheinlich erneut nicht schaffen:sad: und somit auch weiterhin in der GKV zwangsversichert bleiben. Wie lange dieser kranke Unsinn noch weiterbetrieben werden kann steht in den Sternen! Es lebe das Solidaritätsprinzip! Ist doch wirklich ein beruhigendes Gefühl, dass man mit fast 600 Euro monatl. GKV - Beitrag genauso schlechte Leistungen in Anspruch nehmen darf, wie der mit 50 Euro monatl. Beitrag!

    Sind Sie aber nun in der Situation sind sich auch weiterhin "solidarisch" verhalten zu müssen:wink: , ist der Abschluß von Ergänzungs / Zusatztarifen oder auch einer Anwartschaft zur bestehenden GKV wirklich empfehlenswert. Zahnersatz und stationäre Leistungen zum Beispiel. Dies müssen Sie individuell entscheiden und Ihre eigenen Prioritäten setzen.


    Ein letzter Punkt noch:
    Ein kleiner Widerspruch von mir zum Folgeverdienst nach Erfüllung der 3 Jahre zur Versicherungspflichtgrenze.
    Bin ich als Angestellter/ Arbeitnehmer privatversichert und würde im Folgejahr mit meinem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen, bin ich zwar wieder versicherungspflichtig in der GKV, es besteht jedoch die Möglichkeit mich einmalig von der Versicherungspflicht befreien zu lassen um in der PKV zu bleiben! Dann ist allerdings eine Rückkehr in die GKV für die Zukunft auszuschließen. Der Befreiungsantrag muß jeweils bis zum 31. März des zutreffenden Jahres bei der GKV vorliegen.

    Von der Versicherungspflicht befreit, unabhängig vom Einkommen, sind auch Privat- krankenvollversicherte, die jeweils zum 01.01. des Jahres das 55. Lebensjahr vollendet haben. Ein Befreiungsantrag ist in diesen Fällen nicht notwendig.

    mfg
    Mike

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