Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für einen Reiserücktransport?

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  1. Avatar von Heubauer28
    Heubauer28

    Frage Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für einen Reiserücktransport?

    Servus,

    ich kann mich erinnern, dass meine Eltern immer, wenn wir in Urlaub fuhren, eine Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen hatten, die auch im Notfall die Kosten für einen Reiserücktransport übernommen hätte. Das erscheint mir auch sehr sinnvoll und ich möchte das für unseren nächsten Urlaub auch machen. Ich würde aber gerne vorher in Erfahrung bringen, bei welchen Ereignissen diese Versicherung für den Transport auch wirklich aufkommt? Geht es hier nur um wirklich schlimme Erkrankungen oder sind psychische Leiden hier auch mit inbegriffen? Darf in einem solchen Fall die komplette Familie mitreisen? Wer kann mir eine gute Zusatzversicherung empfehlen?

  2. Avatar von Reibold
    Reibold ist offline

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    Standard AW: Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für einen Reiserücktransport?

    Servus!

    Die Zusatzversicherungen zahlen in akuten Krankheitsfällen im Ausland die Kosten für ambulante Ärzte und Medikamente, aber auch für Krankentransporte ins nächste Krankenhaus und die Krankenhauskosten.
    Die Erkrankung muss nicht besonders schlimm sein. Wie sollte man das auch unterscheiden. Ausschlüsse gibt es aber schon:
    Die Kosten werden nicht übernommen, wenn die Erkrankung schon vor dem Reiseantritt erkennbar war oder man sogar speziell zur Behandlung angereist ist.

    Alle Tarife bezahlen mindestens den medizinisch notwendigen Rücktransport. Bessere Tarife zahlen den Rücktransport auch schon wenn er medizinisch sinnvoll ist oder wenn ein Aufenthalt von über 14 Tagen im ausländischen Krankenhaus notwendig wäre.
    Die Mitreise von Familienangehörigen mit einem Kranken Erwachsenen ist nicht versichert. Wenn aber ein Kind zurück muss, kann man es begleiten.

    Solche Tarife gibt es z.B. bei Hanse Merkur, Huk Coburg oder Ergo Direkt.
    Die Versicherungsbedingungen finden Sie im Internet.

    MfG

    Alexander Reibold
    Versicherungs- und Fondsmakler
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  3. Avatar von EasyD
    EasyD ist offline

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    Standard AW: Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für einen Reiserücktransport?

    Ich persönlich bin hier ein Fan der HanseMerkur Auslandsreisekrankenversicherung.

    Zu ihrer Frage bzgl. des Rücktransportes habe ich gerade einmal die entsprechende Passage aus eben genannten Bedingungswerk heraus gesucht:
    "Die HanseMerkur erstattet
    1. die Mehrkosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person, sofern der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Die Beurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erfolgt durch einen beratenden Arzt des Versicherers in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt im Aufenthaltsland. Darüber hinaus werden die Mehrkosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person erstattet, sofern
    a) nach der Prognose des behandelnden Arztes die Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich 14 Tage übersteigt,
    b) die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Kosten für den Rücktransport übersteigen. Der Versicherer übernimmt auch die Kosten für eine mitversicherte Begleitperson, soweit die Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist."

    Ich hoffe, ich konnte ihnen damit weiter helfen.


  4. Avatar von Mike Spezi
    Mike Spezi ist offline

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    Standard AW: Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für einen Reiserücktransport?

    Sehr interessant, diese Passage enthalten nahezu alle Auslandsreisekrankenversicherungen! Nur das sie verschieden teuer sind!

    Auszug Debeka / 6 Euro im Jahr Beitrag :


    § 4 Umfang der Leistungspflicht
    1. Mit 100 % werden die während einer Auslandsreise entstandenen
    Aufwendungen erstattet für:
    a) ambulante ärztliche und schmerzstillende zahnärztliche Behandlung,
    notwendige Füllungen in einfacher Ausführung sowie Reparatur
    von Prothesen, Arznei-, Verband- und Heilmittel, Strahlendiagnostik,
    stationäre Krankenhausbehandlung einschließlich
    Operationen;
    b) medizinisch notwendigen Krankentransport zur erforderlichen
    akuten Erstversorgung zum nächst erreichbaren geeigneten
    Krankenhaus oder Arzt sowie den gegebenenfalls medizinisch
    notwendigen Krankentransport von der Erstversorgungseinrichtung
    in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus im jeweiligen
    Land;
    c) Miete oder Leihe ärztlich verordneter Hilfsmittel (technische Mittel,
    die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen
    sollen), soweit diese erstmals erforderlich werden, sowie
    Kauf von Gehstützen, Liegeschalen, Orthesen und Kompressionsstrümpfen
    in einem akuten Fall;
    d)Rücktransport an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person
    oder zu einem grundsätzlich zur Behandlung geeigneten
    Krankenhaus in der Bundesrepublik Deutschland, wenn
    - der Rücktransport medizinisch notwendig ist oder
    - die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die
    Kosten des Rücktransports übersteigen würden oder
    - nach ärztlicher Prognose eine stationäre Behandlung länger als
    14 Tage dauern würde;
    medizinisch notwendig ist ein Rücktransport, wenn er ärztlich
    angeordnet ist und die im Aufenthaltsland vorhandenen medizinischen
    Einrichtungen nicht ausreichend sind und dadurch eine
    Gesundheitsschädigung der versicherten Person zu befürchten
    ist;
    e) Überführung bei Tod einer versicherten Person bis zu
    11.000 Euro;
    f) Bestattung einer versicherten Person im Ausland bis zur Höhe der
    Versicherungsleistungen, die bei einer Überführung zu erbringen
    gewesen wären.
    2. Soweit aus anderen Auslandsreise-Krankenversicherungsverträgen
    eine Entschädigung beansprucht werden kann, besteht unsere
    Leistungspflicht in der Höhe, wie sie bei einem Ausgleich nach § 78
    Abs. 2 VVG (siehe Anhang) zu erbringen wäre. Es steht dem Versicherungsnehmer
    frei, wem er den Schadensfall meldet. Meldet der
    Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zuerst dem Debeka
    Krankenversicherungsverein a. G., wird dieser - nach Maßgabe
    dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen - in voller Höhe in
    Vorleistung treten.
    3. Der versicherten Person steht die Wahl unter den zur Heilbehandlung
    zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei.
    4. Arznei-, Verband-, Hilfs- und Heilmittel müssen von den in
    Nummer 3 genannten Ärzten und Zahnärzten verordnet werden.
    5. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die
    versicherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern, die unter
    ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische
    und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten
    führen.

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