Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14

    Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Erfahrungssatz, dass Banken für sich vereinnahmte Gelder in einer Weise verwenden, welche die Erzielung von Erträgen erwarten lässt (BGH, NJW 1998, 2529 ....), auf Versicherungsunternehmen übertragbar ist (...). Jedenfalls kann nicht vermutet werden, dass ein Versicherer Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat. Die Anschlussrevision verweist insoweit ohne Erfolg darauf, dass eine Vermutung für die Ziehung von Nutzungen iHv 4 % bei einem gegen einen Pensions-Sicherungs-Verein gerichteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch angenommen worden ist (...). Zum einen beruht diese Annahme auf der üblichen Zinserwartung Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts und kann nicht ohne Weiteres auf die Gegenwart übertragen werden. Zum anderen wird in der von der Anschlussrevision angeführten Entscheidung auf Erkenntnisse aus den Geschäftsunterlagen des konkreten Versicherers abgestellt (...).


    Zu diesen hat der Kl. hier nichts vorgebracht. Er hat nur allgemein vorgetragen, Lebensversicherungen hätten im Jahre 2001 durchschnittlich 7,08 % und im Jahre 2013 durchschnittlich 3,61 % als Verzinsung erwirtschaftet; die Bekl. habe deshalb mit Sicherheit eine Rendite von 5 % über dem Basiszinssatz erzielt. Damit hat er keinen aus der Ertragslage der Bekl. abgeleiteten Gewinn dargetan, sondern nur pauschal durchschnittliche Zinsgewinne behauptet. Die Anschlussrevision verweist insofern ohne Erfolg auf die Grundsätze der sekundären Darlegungslast. Es ist nicht erkennbar, dass dem Kl. entsprechender Vortrag, etwa auf der Grundlage veröffentlichter Geschäftsberichte der Bekl., nicht möglich gewesen wäre.

  3. Avatar von Hobbyesel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Liebe Freunde des Rechts,

    der BGH hat ja nun zahlreiche Urteile zur WestImmo / OLG Koblenz veröffentlicht.

    Seht ihr es wie ich, wenn ich tapfer behaupte:

    1. Die Belehrung über Fernabsatzelemente – unterstellt, dass darüber richtig belehrt wurde – führt nur dann zur Wirksamkeit der Belehrung, wenn es sich auch tatsächlich – in Abgrenzung zu einem "Vermittlervertrag" – um ein Fernabsatzvertrag handelte?

    So jedenfalls lese ich die nachfolgenden Entscheidungen. Der BGH hätte auf die tatsächliche Feststellung Fernabsatz ja / nein, sicherlich nicht abgestellt, wenn diese nicht relevant gewesen wäre.

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...pos=53&anz=500

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...pos=55&anz=500


    2. Der "Besondere Hinweis" zum Erlöschen des Widerrufsrechts führt zur Unwirksamkeit der Belehrung


    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...pos=57&anz=500

  4. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ich stimme da in beiden Punkten zu, auch wenn ich Punkt 1 nicht wirklich nachvollziehen kann, aber der BGH trifft wohl diese Unterscheidung. Offenbar soll die Belehrung "nicht vor Vertragsschluss" per se nicht deutlich/verständlich sein, im Fernabsatz aber okay, weil das § 312 d Abs. 2 und der Formulierung des Musters bei Fernabsatz entspricht. Wenn das aber richtig wäre, würde das doch auch alle DSL-Verträge töten, die über einen persönlichen Kontakt zum Vermittler zustande gekommen sind, oder?

    Was ich daran schwierig zu verstehen finde, ist, dass das keine freiwillige Erweiterung des Fristbeginns ist, aber na ja. Das würde dann aber zu der lustigen Situation führen, dass man jetzt die Argumentationslinien umdreht und die DN dann über die Vermittler versuchen werden, aus dem Fernabsatz rauszukommen, während man ja bislang eher versucht hat, in den Fernabsatz rein zu kommen (da höhere Anforderungen)

  5. Avatar von Texis
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Frage, was der BGH mit der Aussage sagen wollte, dass die genannten Belehrungen im Fernabsatz i.O. sind, habe ich mir auch schon gestellt. Bin mir nur nicht so sicher, ob man beim XI. Senat den Umkehrschluss dann auch ziehen kann, dass die WRB sodann im nicht Fernabsatz falsch ist.

    Würde vielleicht aber erklären, warum es vom BGH wenig zur DSL-Bank und der Rechtsprechung des OLG Köln gibt. Die Rechtsprechung dort scheint doch der Ursprung für diese "Überbelehrungen" zu sein oder gibt es DSL-Belehrungen, die das OLG Köln als falsch angesehen hat, wo nicht das Wort "frühestens" drin steht.

    Ehrlich gesagt halte ich von einer Überbelehrung eher wenig. Das Widerrufsrecht freiwillig von weiteren Voraussetzungen abhängig machen gut, aber sodann auf Fernabsatzinformationen verweisen und den Vertragsschluss, der m.E. eigentlich nie klar definiert werden kann, wenn er nicht von beiden Seiten vor Ort erfolgt, ist für mich keine unschädliche Überbelehrung. Die Voraussetzungen nach dem alten § 355 Abs. 2 BGB waren schlicht andere, wenn es kein Fernabsatz ist. Dann reicht ja u.a. schon die Antragstellung aus. Irgendwo muss man doch den cut machen bei "Überbelehrungen".

    Ich würde eher drauf tippen, dass der BGH ausführt, die Fernabsatzrechte u.a. nach § 312d Abs. 6 BGB a.F. geltend nicht ohne Fernabsatz. Wenn ich in einer Belehrung aber auf den Fernabsatz abstelle, wird ein falscher Anschein von den Rechten und Pflichten des DN erweckt, die er aber gar nicht durchsetzen kann und die ihn auch gar nicht treffen. Es ist doch so, wenn der DN mit dem Fernabsatz um die Ecke kommen würde bzw. dies als Anspruchsgrundlage nehmen würde, nur weil die Belehrung so formuliert ist, es aber kein Fernabsatz gewesen ist, wird die Bank doch die erste sein, die sagt, schön dass die Belehrung auf den Fernabsatz abzielt, aber war ja keiner und das Gesetz gilt daher nicht, Pech gehabt.

  6. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    BGH Urt. v. 10.10.2017 – XI ZR 450/16, Rn. 17 (das klingt eigentlich schon recht eindeutig):

    „Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag - wie von der Beklagten behauptet - im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist. Davon hängt aber, was der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, ab, ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerfrei war oder nicht (vgl. einerseits Senatsurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15, WM 2017, 906, Rn. 46ff., andererseits Senatsurteile vom 24. März 2009 – XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Rn. 14 und vom 16. Mai 2017 – 586/15, WM 2017, 1258, Rn. 22ff.). Mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die Parteien ein Fernabsatzgeschäft geschlossen haben. Unter diesen Umständen entsprach die Widerrufsbelehrung anders als vom Berufungsgericht angenommen den gesetzlichen Anforderungen (Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO).“

  7. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    mal ne kurze Frage an die Profi´s:

    wie verhält es sich, wenn ein Fall an einem OLG liegt, das Darlehen noch aktuell, also laufend ist,
    und die Anträge (neg. Fst-klage, "...nicht mehr als xxxx Euro..." bzw. hilfsweise BGH konform "...ab Widerruf keine Zins&Tilgung")
    in der mdl. Verhandlung gestellt wurden,

    es zu keiner Einigung käme, ein Urteil oder Abweisungsbeschluss erginge und dann die Sache weiter an den BGH ginge,

    aber in der Zwischenzeit (also nach Stellung der Anträge) das Darlehen in Höhe Kontostand (nach Vertrag, nicht nach Widerruf bzw. Urteil) abgelöst werden könnte und würde....


    Was passiert mit den Anträgen? Müssten die dann nicht in eine Leistungsklage umgewandelt werden (Rückforderung Summe X), was aber ja nicht mehr möglich ist.

    Oder wäre dann die Sache erledigt und man müsste eine neue Klage mit Rückforderung Summe X einreichen?



  8. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    Hallo zusammen,

    Nochmal zu den Folgen eines erfolgten Widerrufs einer Prolongations- / Zinsanpassungsvereinbarung, die im Fernabsatzwege zustande gekommen ist:

    Ich bin hier immer noch etwas am Grübeln über die Rechtsfolgen.

    Die bisherige Rechtsprechung spricht davon, dass

    „die gesamte Prolongationsvereinbarung rückabzuwickeln ist.“

    Was aber folgt daraus für den konkreten Fall?

    In dem mir hier vorliegenden Darlehensvertrag lautet die Formulierung im ursprünglichen Darlehensvertrag:

    „ Wird keine Vereinbarung getroffen, ist das Darlehen zum Abschluss der Festschreibungszeit zurückzuzahlen. Bei Mitteilung des Konditionenangebots wird die .... den Darlehensnehmer auf die Folgen einer fehlenden Vereinbarung hinweisen“.

    Klar ist, so meine ich, dass dann gemäß dem BGH der ursprüngliche Darlehensvertrag weiter gilt und dann das Darlehen sofort zur Rückzahlung fällig ist.

    Was aber bedeutet das für die wechselseitigen Ansprüche?

    Wir haben hier dann ja wohl nicht den Fall, dass Rückabwicklungsregelungen und damit nicht die Regelung in §§ 346 ff. BGB gelten, da ja die Rechtsfolge zunächst gerade ist, dass die Regelungen des ursprünglichen Darlehensvertrages fort gelten.

    Es scheint mir aber nicht ganz klar, was genau gemeint ist mit der Formulierung in dem ursprünglichen Darlehensvertrag, dass bei Nichtzustandekommen neuer Konditionsvereinbarungen das Darlehen „sofort zur Rückzahlung fällig“ bzw. „zurückzuzahlen“ ist.

    Bedeutet das, dass damit der Darlehensvertrag beendet ist? Und was gilt dann für die Zeit bis heute?

    Hat die Bank für diesen Zeitraum dann überhaupt noch einen Anspruch auf Zahlung von (ggf. variablen) Zinsen gehabt? Dieser Anspruch könnte sich dann m. E. doch wohl nicht aus den Rückabwicklungsvorschriften ergeben, weil die ja gerade nicht gelten.

    Schulden die Darlehensnehmer ggf. stattdessen Verzugszinsen?

    Und wie ist es mit der Nutzungsentschädigung zugunsten der Darlehensnehmer aus?

    Dieser Anspruch des DN auf Nutzungsentschädigung dürfte sich dann wohl auch nicht aus den Rückabwicklungsvorschriften ergeben, ggf. aber aus bereicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 818 BGB).

    Siehe zu dem Ganzen auch noch einmal das Urteil des BGH vom 28.05.2013.

    Der BGH führt in seinem Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12 dazu wie folgt aus:


    Im Tatbestand :

    „Nach Ablauf der Zinsfestschreibungszeit waren die Konditionen mit der Klägerin neu zu vereinbaren. Sofern innerhalb von vier Wochen nach einem entsprechenden Angebot der Klägerin keine Vereinbarung über neue Konditionen zustande kommen sollte, war das Darlehen ohne vorherige Kündigung zur Rückzahlung fällig.“

    Was aber bedeutet Rückabwicklung der Prolongationsvereinbarung gem. §§ 346 ff. BGB?

    Der BGH führt in seinem Urteil weiter aus:

    „Vielmehr wäre das Darlehen nach den Bestimmungen des Darlehensvertrages mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen sofort zur Rückzahlung fällig (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB)“.

    Und weiter:

    Vielmehr wird der Darlehensbetrag zur Rückzahlung fällig, wenn am Ende einer Zinsfestschreibungsperiode keine neue Vereinbarung über geänderte Konditionen getroffen wird.“

    Zur Rechtslage siehe auch

    Palandt § 488 RdNr. 12: Hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers tritt Verzug ein nach § 286. Das würde also eine Mahnung voraussetzen. Diese hat es aber gerade seitens des Darlehensgebers nicht gegeben, so dass auch Verzugszinsen von dem Darlehensgeber nicht gefordert werden können.

    § 286 Abs. 3 BGB passt nicht. Erstens keine Aufforderung des Darlehensgebers, zweitens kein Hinweis des Darlehensgebers auf die Folgen. Drittens hier schon keine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung erfolgt. Also insgesamt kein Verzug automatisch 30 Tage nach Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung.

    Siehe auch noch Palandt, § 488 RdNr. 26 BGB:

    „Nicht verlangte Rückzahlung. Fordert der Darlehensgeber die Rückzahlung bei Beendigung des Darlehensvertrages (RdNr. 21) nicht, so verlängert sich deshalb nicht der Darlehensvertrag und für die Zeit nach Fälligkeit bis zur Rückzahlung können die Vertragszinsen nicht verlangt werden (§ 301 RdNr. 1).“

    Ergebnis: Für den Darlehensnehmer keine Verpflichtung zur Weiterzahlung der Vertragszinsen und auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.

    Meinungen?
    Ich hole das hier noch mal nach vorne.
    Gibt es dazu Einschätzungen?

    Wj

  9. Avatar von bolek75
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nach 1,5 Jahren nach erklärten Widerruf gegen die Sparda Berlin und erfolgloser aussergerichtlicher Einigung wurde heute eine Feststellungsklage beim LG Berlin eingereicht, dass ich ab Zugang des Widerrufs der Bank nicht mehr die vereinbarten Annuitäten schulde. Der Streitwert wird angegeben als Summe der bis zum Widerruf gezahlten Zins- und Tilgungszahlungen.
    Es handelt sich um eine BaFi aus 2010, die noch nicht vollständig getilgt ist. Mal sehen, ob es weitere 2 Jahre dauert, bis sich was tut.

  10. Avatar von mznk
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    ...da Willenerklärungen unter Abwesenden (und damit der Vertrag) erst mit Zugang der Willenserklärung wirksam werden...
    Verstehe ich das richtig:
    Angenommen die Bausparkasse druckt einen Vertrag am 8.6.2010 und schickt diesen (und Kopien für den Darlehensnehmer und Sicherungsvereinbarungen) an den Darlehensnehmer.
    Der Darlehensnehmer unterschreibt und schickt den Vertrag am 14.6.2010 an die Bank zwecks Weiterleitung an die Bausparkasse.
    Die Bank leitet den Vertrag und die Sicherungsvereinbarung am 21.6.2010 an die Bausparkasse weiter.

    Der Darlehensvertrag wäre erst mit Zugang bei der Bausparkasse nach dem 21.6.2010 wirksam geworden?
    Wäre der Darlehensvertrag noch heute widerrufbar (vorausgesetzt die Widerrufsinformation wäre fehlerhaft), da Vertragsschluss nach dem 11.6.2010?

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der BGH gibt weiter die Leitplanken für die Berufungsgerichte vor...

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...08&Blank=1.pdf

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von mznk
    Verstehe ich das richtig:
    Angenommen die Bausparkasse druckt einen Vertrag am 8.6.2010 und schickt diesen (und Kopien für den Darlehensnehmer und Sicherungsvereinbarungen) an den Darlehensnehmer.
    Der Darlehensnehmer unterschreibt und schickt den Vertrag am 14.6.2010 an die Bank zwecks Weiterleitung an die Bausparkasse.
    Die Bank leitet den Vertrag und die Sicherungsvereinbarung am 21.6.2010 an die Bausparkasse weiter.

    Der Darlehensvertrag wäre erst mit Zugang bei der Bausparkasse nach dem 21.6.2010 wirksam geworden?
    Wäre der Darlehensvertrag noch heute widerrufbar (vorausgesetzt die Widerrufsinformation wäre fehlerhaft), da Vertragsschluss nach dem 11.6.2010?

    Du beziehst Dich wohl auf die Änderung zur Wokri zum 21.03.2016, auf §38 Absatz 3 des Artikel 229 des EGBGB

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    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetz...cationFile&v=2


    Nun ja, da steht ja dort, Vertragsschluss zwischen dem 01.September 2002 und dem 10.Juni 2010.

    Verträge mit Vertragsschluss nach dem 10.Juni 2010 sind davon nicht betroffen.


    Fragen:

    1. War das ein reines Fernabsatzgeschäft? Oder war der DN mal in der Filiale der Bank?

    2. Wann hat denn der DN vom Zugang des Vertrages bei der Bank erfahren?

    3. Hat denn die Ausfertigung der BSK schon deren Unterschrift -auch maschinell erstellt- enthalten?

  13. Avatar von mznk
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    ...

    Fragen:

    1. War das ein reines Fernabsatzgeschäft? Oder war der DN mal in der Filiale der Bank?

    2. Wann hat denn der DN vom Zugang des Vertrages bei der Bank erfahren?

    3. Hat denn die Ausfertigung der BSK schon deren Unterschrift -auch maschinell erstellt- enthalten?
    Das war kein reines Fernabsatzgeschäft, ein Teil lief vor Ort in der Bank ab, ein Teil per Post.

    Die Bank hatte am 10.6. angerufen und mitgeteilt, dass die Verträge und die Sicherungsverinbarungen in der Post sind.

    Die Ausfertigungen für den Darlehensnehmer tragen keine Unterschriften. Ob der Vertrag, der an die Bank geschickt wurde von der Bausparkasse unterschrieben war? Keine Ahnung nach der langen Zeit.
    Am 22.6. hat die Bank eine Kopie des Schreibens an die Bausparkasse geschickt, dass sie den Vertrag und die Sicherungsvereinbarung zusenden.

  14. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich meinte, ob Deine Kopie der Vertragsausfertigung die Unterschrift der Bank enthält?

    Du meinst, am 22.06. hat die Bank eine Kopie des Schreibens an die Bausparkasse an Dich geschickt?

    Wieso ist der Vertrag an die Bank und nicht direkt an die BSK gegangen?


    Welche Belehrung enthält den der Vertrag überhaupt? Und welche BSK?

  15. Avatar von mznk
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Ich meinte, ob Deine Kopie der Vertragsausfertigung die Unterschrift der Bank enthält?

    Du meinst, am 22.06. hat die Bank eine Kopie des Schreibens an die Bausparkasse an Dich geschickt?

    Wieso ist der Vertrag an die Bank und nicht direkt an die BSK gegangen?


    Welche Belehrung enthält den der Vertrag überhaupt? Und welche BSK?
    Unsere Ausfertigungen haben keine Unterschriften.
    Ja, was das Schreiben angeht.
    Der Vertrag und die Sicherungsvereinbarungen sind an die Bank gegangen, weil das eine gemeinsame Finanzierung von Bank und Bausparkasse war. Bausparkasse im ersten, Bank im zweiten Rang. Die Sicherungsverinbarungen sollten nur unterschrieben werden, ohne ein Datum einzutragen. Das hat die Bank am 21.6. per Stempel gemacht, da wurde noch auf irgendetwas vom Notar gewartet.

    Die Belehrung ist schon eine „Widerrufsinformation“, Bausparkasse ist der Fuchs aus dem Schwäbischen.

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    oh, das ist interessant. Vertrag am 08.06.2010 ausgedruckt, keine WRB sondern WRI, die ja eigentlich erst ab 30.07.2010 als Muster eingeführt wurde...

    allerdings wurde die Gesetzesänderung vom §355 BGB aF ab 11.Juni 2010 wirksam. Dort heisst es u.a. eben auch

    https://lexetius.com/BGB/355,2

    mit Verweis auf §360 BGB aF

    https://lexetius.com/BGB/360,3





    Die Schwäbisch Hall hat sich meist immer sehr genau ans Muster gehalten.



    Was nun zu prüfen wäre:


    1. Vertragsschluss vor oder nach 10.Juni 2010

    wenn 1. mit Ja beantwortet werden kann

    2. Belehrung fehlerhaft? Interessant, da mittels WRI statt WRB belehrt wurde.

    3. Entspricht die Belehrung dem Muster? Hier wohl nein, da das Muster für die WRI erst ab dem 30.07.2010 und somit nach dem Vertragsschluss eingeführt wurde

    4. Wäre 2. mit Nein zu beantworten, also man die WRI als zulässige, wirksame Belehrung einstufen würde: Wurden alle notwendigen Pflichtangaben im Vertrag aufgeführt?

    5. Fehlende Unterschriften:

    Die Schwäbisch Hall hat eigentlich immer dem Vertrag einen maschinell erstellten Namen in Druckbuchstaben als "Unterschrift" eingefügt, z.B. "i.A. Maurer".
    Hat Dein Vertrag auch eine solche "Unterschrift" der Schwäbisch Hall?

    Wenn ja, war das ein Angebot der BSK an Dich.

    Du hast Deine Ausfertigung nicht unterschrieben?

    Dann könnte dieser Fall zutreffen:https://www.finanz-forum.de/threads/...l=1#post153255

    Also ob Du überhaupt grundsätzlich im Besitz einer fristauslösenden "Vertragsurkunde" oder Deines "schriftlichen Antrages" bist. Letzteres wohl eher nein, wenn die Schwäbisch Hall schon maschinell unterzeichnet, da Angebot der BSK an Dich und nicht umgekehrt.

    D.h., würde der BGH dahingehend entscheiden, dass auch Deine "Ausfertigung" Deine Unterschrift tragen müsste um im Sinne des §355 BGB als fristauslösende Vertragsurkunde gewertet zu werden, hätte dann die Frist deshalb noch zum laufen beginnen können, weil Du eben keine Vertragsurkunde in den Händen hältst.
    Dass i.S. d. §355 BGB aF eine "Vertragsurkunde" zwingend beide Unterschriften tragen müsse, hat der BGH schon so im Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 381/16 entschieden:

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    https://www.jurion.de/urteile/bgh/20.../xi-zr-381_16/

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen


  18. Avatar von mznk
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Ausfertigung für den Darlehensnehmer, hat in Schreibmaschinenschrift stehen "i.A. Kämmerer", wir haben das Exemplar nicht unterschrieben.

    Was die Pflichtangaben angeht, fehlt z.B. die Laufzeit. Beim Vorausdarlehen steht "Der Sollzinssatz ist gebunden bis zur Zuteilung".

    Das Vertragsdokument ist ein Dokument für Vorausdarlehen, Bauspardarlehen und Bausparvertrag. Der Bausparvertrag wurde eigentlich schon zwei Jahre davor als Riester-Vertrag abgeschlossen. Das Vorausdarlehen und das ablösende Bauspardarlehen dann irgendwo zwischen 8.6. und 14.6.2010. Es existiert nur eine Widerrufsinformation, bezieht die sich auf das Bauspardarlehen, das Vorausdarlehen oder beide. Unter Widerrufsfolgen steht, dass ein Betrag X pro Tag für den Bausparvertrag zu zahlen ist. Das wäre doch falsch, zu zahlen wäre doch für das Vorausdarlehen oder Bauspardarlehen?

    Habe ich das mit den Unterschriften jetzt richtig verstanden: wenn keine Unterschriften auf meinem Exemplar sind, hat die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen? Wenn ich jetzt bei der Bausparkasse eine Kopie des Vertrages anfordern würde, um zu sehen, wann ich unterschrieben habe, beginnt der Lauf der Widerrufsfrist?

    Ich füge mal die Widderrufsinfo an:
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    Nun ja, Deine Unterschrift fehlt auf Deiner Kopie des Angebots. Ich nenn das jetzt explizit nicht "Vertragsurkunde", denn wie die auszusehen hat, hat der BGH ja schon bestimmt.

    Normalerweise hätte die Schwäbisch Hall nach Eingang des von Dir unterschriebenen&damit angenommen Angebote der BSK Dir noch mal eine Kopie zusenden müssen. Dann wäre der Fristbeginn klar&deutlich bestimmbar. Nach Vetragsschluss und Erhalt der Vertragsurkunde oder Abschrift derer (das wäre eben die Kopie). Steht so eigentlich auch im BGB drin. Dass der Darlehensgeber nach Vertragsschluss dem DN noch eine Vertragsurkunde aushändigt. Achtung: dies ist bei vielen, auch hier, strittig. Letztendlich muss wohl darüber noch der BGH explizit entscheiden.

    So wir vorliegend, ist der Fristbeginn für Dich nicht bestimmbar, da Du den Eingang bei der BSK nicht wissen kannst.

    Der gedankliche Fehler liegt m.M. darin, dass die Bank eine Kopie des Angebotes -für den DN- mit versandt wurde und man immer davon ausging, das wäre denn die Vertragsurkunde.

    Ungültig ist deswegen der Vertrag nicht. Nur die Frist dürfte nicht zum laufen begonnen haben.


    Einen Antrag von Dir gibt es nicht, da die BSK Dir ja ein von ihr schon vorab unterschriebenes (Maschinenschrift unterzeichnetes) Exemplar zugesandt hat.


    Diese Widerrufsinformation stammt von keinem Muster ab. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion kann die BSK sich nicht berufen.


    Das Dokument, so wie ich es kenne, ist aber nur ein Vertrag über das Voraus (TA) Darlehen und das Bauspardarlehen, dass dann in Verbindung mit dem Guthaben aus dem BSV das Vorausdarlehen ablöst.

    Der BSV ist da eigentlich normalerweise nicht enthalten. Der ist ja auch nach Deiner Aussage Jahre vorher abgeschlossen worden. Der steht da nur mit drin, dass klar ist, dass das TA-Darlehen mit dem Guthaben aus dem BSV abgelöst wird.

    Du könntest jetzt natürlich bei der BSK eine Kopie anfordern, Du bräuchtest sie für den Steuerberater etc.

    Dann müsstest Du allerdings nach Erhalt innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Und ggf. eben die Ablösesumme parat haben.

  20. Avatar von mznk
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was den Darlehensantrag und den Bausparvertrag angeht ist das eigentlich etwas komplizierter:

    Der Bausparvertrag (Riester-Vertrag) wurde in 2008 abgeschlossen.

    Für die Finanzierung einer Immobilie wurde Mitte Mai 2010 die Bausparsumme von 50.000 auf 100.000 Euro erhöht und ein Darlehensantrag für das Vorausdarlehen gestellt. Der Antrag für das Darlehen und die Erhöhung war ein Formular, welches der BSK-Vertreter ausgefüllt hat, ich habe das unterschrieben und er hat es zur BSK geschickt. Eine Kopie hiervon gab es nicht, ich sollte Post mit den Verträgen von der BSK bekommen.

    Ende Mai waren wir beim Notar, da sollten die Darlehensverträge (BSK und Bank) eigentlich schon bei der Bank liegen. Der Bankmitarbeier teilte uns dann aber mit, dass die BSK die Verträge nochmal neu schreiben muss wegen der bevorstehenden Verbraucherkreditrichtlinie. Anfang Juni kam Post von der BSK, dass die Erhöhung angenommen wurde.

    Am 10.6. haben wir mit dem Bankmitarbeiter telefoniert, hierzu haben wir eine Notiz in den Akten abgeheftet, dass die BSK-Verträge und Sicherungsvereinbarungen in der Post sind und dass wir das Datum bei den Sicherungsvereinbarung nicht eintragen sollen. Wir haben den Vetrag und drei unterzeichnete Sicherungsvereinbarungen am 14.6. an die Bank geschickt. Am 22.6. hat uns die Bank in Kopie ein Einschreiben vom 21.6. an die BSK geschickt, mit diesem Schreiben hat die Bank der BSK unseren Vorausdarlehensvertrag und eine Sicherungsvereinbarung übersandt. Wir haben von der Bank ebenfalls eine der drei Sicherungsvereinbarungen erhalten. Als Datum für unsere Unterschriften hat die Bank per Stempel 21.6. auf unsere Ausfertigung der Sicherungsvereinbarungen eingetragen.

    Ich gehe also davon aus, dass die BSK den unterschriebenen Vertrag erst nach dem 21.6. erhalten hat.

    Aber ob das alles jetzt einen Einfluss auf die Widerrufbarkeit hat, habe ich nicht verstanden. Wann ist der Vertrag vermutlich wirksam geworden? Am 8.6. (mit Ausdruck bei der BSK), zwischen dem 10.6. und dem 14.6. (mit meiner Unterschrift), nach dem 14.6. (Zugang des unterschiebenen Vertrages bei der Bank) oder nach dem 21.6. (Zugang des Vertrages bei der Bank)? Und wann begann der Lauf der Widerrufsfrist? Mit Darlehensantrag (Mitte Mai), mit Vertragsdruck, mit unserer Unterschrift, mit Zugang bei Bank/BSK oder nie (da auf unserem Vertragsexemplar die Unterschrift fehlt)? Irgendwie ist das doch ziemlich komliziert.

  21. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    M.M. nach mit Zugang bei der BSK. Denn da hat sie von Deiner Willenserklärung Kenntnis erhalten.

    Der BV der Schwäbisch Hall hat das auch das so in einem seiner Schriftsätze zugegeben. Kann ich Dir ggf. zukommen lassen.


    Für eine mögliche Klage würde ich versuchen, den Gerichtsstandort LG Heilbronn zu vermeiden. Die sind dort schon recht eingefahren und haben auch das OLG S hinter sich.
    Sollte nach ZPO, falls eine RSV vorhanden ist und Deckung zusagt, möglich sein, indem man die Herausgabe der Grundschuld bzw. ein Angebot auf Herausgabe der GS,
    als zusätzlichen Antrag mit aufnimmt. Erhöht halt nur den Streitwert zusätzlich.

    Andererseits wartet man dort nicht allzu lange auf einen Termin.

    Man muss aber damit rechnen, dass dort als auch am OLG S man mit der Thematik "Vertragsurkunde" nicht durchdringt, bevor der BGH da genaueres sagt.
    Ein Forenteilnehmer aus S kann hier ggf. näheres dazu sagen, wenn er das hier liest.

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