Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Schauma
    Schauma ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ja ist die DKB

  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nur zur info... Umlaufrendite steigt wieder und die Banken passen weiter nach oben an...

    bei uns nun regional z.B. auch wieder sofort die SpardaBank, von gestern auf heute.... von 1,65 auf 1,8%

    Vor 6-8 Wochen war der Zins noch bei 1,25%...
    Für Darlehen mit 15jähriger Zinsbindung und über 100k Euro

  4. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    @Harley

    bin gerade Probeabonnent für WM Geworden. Erstes Heft dürfte das mit diesem legendären Aufsatz sein..

    Melde mich wieder

    .
    Besten Dank. Die nächste Runde geht auf mich.

  5. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Zum Streitwert anbei eine schöne Zusammenfassung des Chaos etc. bei test.de:

    EDIT: Weitere Meldungen von RÄ Koch und Wedekind vom 09.06.2015 ergänzt.
    Zur Streitwertfestsetzung habe ich auch noch einen aktuellen Beschluss des BGH vom 10.03.2015 beizutragen. Er erging zum Darlehenswiderruf bei kreditfinanzierter Kapitalanlage.

    https:// https://juris.bundesgerichtsh...08&pos=0&anz=1

    In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger wie vorliegend begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das streitgegenständliche Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (Senatsbeschluss vom 29. September 2009 * XI ZR 498/07, juris)

    Ob der BGH sich bei der Baufinanzierung eines anderen Maßstabs bedienen würde? Zumindest wünschen auch wir so gestellt zu werden als hätten wir das Geschäft nicht getätigt.

    Der Unterschied besteht lediglich darin, dass die Baufinanzierer, also wir, (werthaltiges) Bargeld zu erstatten haben, die Kapitalanleger nur die erlangten (inzwischen wertlosen) Sachwerte: Fondsanteile etc.

    Die Frage, die sich mir dazu stellt, ist, ob das sich zwischenzeitlich manifestierte Verschlechterungsrisiko einer Anlage Einfluss auf den Streitwert haben muss oder sollte.

  6. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Für die Einsteiger hier im Forum habe ich nochmal zusammengefasst, worum es beim Thema Verwirkung und dem BGH-Urteil am 23. Juni geht:

    Widerrufsjoker - so scheinheilig argumentieren die Banken

  7. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Nur zur info... Umlaufrendite steigt wieder und die Banken passen weiter nach oben an...

    bei uns nun regional z.B. auch wieder sofort die SpardaBank, von gestern auf heute.... von 1,65 auf 1,8%

    Vor 6-8 Wochen war der Zins noch bei 1,25%...
    Für Darlehen mit 15jähriger Zinsbindung und über 100k Euro
    Heute vormittag hat die 10 jährige Bundesanleihe 1% geknackt. Die Zinsen sind also noch nicht ganz abgeschafft, auch wenn Mario sein Bestes gibt...

    Etwas Positives hat es für alle, die nicht den WR-Joker ziehen können. Je höher die Zinsen steigen, desto geringer fällt ggf. eine VFE aus.

  8. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe Frau Rogoz von der Kanzlei Stenz&Rogoz, als zuständige Rechtsanwältin für den Fall in dem eine der bekannten falschen SPK WRB ("...frühestens..." bzw. "Frist im Einzelfall prüfen"), von der 10.Zivilkammer des LG N-Fü (https://openjur.de/u/763102.html) als wirksam erachtet wurde und seit letztes Jahr weiter am OLG Nürnberg verhandelt wird, darauf hingewiesen, dass ihr Fall bei diesen Heidelberger Bankrechtstage thematisiert wird und habe folgende interessante Antwort bekommen:


    "Sehr geehrter Herr xy,

    vielen Dank für die Nachricht! ...

    Das ist wirklich interessant, dass das Urteil auf einem Seminar besprochen wird!

    Allerdings hat das Landgericht Nürnberg-Fürth sich dort auch genötigt gesehen, allgemeine vom Fall abweichende Ausführungen zu tätigen, die der der Bankwelt sicherlich gut gefallen.

    Es wird Ende September / Anfang Oktober 2015 ein Termin vor dem OLG Nürnberg stattfinden.

    Das bedeutet: Das OLG sieht die Angelegenheit wahrscheinlich anders als das Landgericht, sonst hätte es das Urteil schriftlich mit einem Beschluss (§ 422 Abs. 2 ZPO) halten können.


    Mit freundlichen Grüßen
    C. Rogoz
    Rechtsanwältin



    Rechtsanwälte Stenz & Rogoz

    Carolin Rogoz
    Rechtsanwältin

    Hohensteinstr. 5
    91217 Hersbruck
    Tel.: 09151/9058-34
    Fax: 09151/9058-35
    mailto:mail@kanzlei-hersbruck.de
    Rechtsanwaltskanzlei Hersbruck - Rechtsanwälte Stenz & Rogoz - Hersbruck

    Kredit widerrufen und Vorfälligkeitsentschädigung sparen - Darlehensvertrag Widerruf - Kostenlose Erstberatung durch erfahrene Rechtsanwälte "




    Auf ihrer Homepage wird dazu auch schon ein Termin, und zwar der 05.10.2015, genannt!

    "„Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 14 U 2439/14) wird am 05.10.2015 über eine besonders häufig von den Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrung verhandeln.

    Dem Oberlandesgericht liegt eine klageabweisende Entscheidung der 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zugrunde.

    Ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO erging nicht, sodass die Kanzlei Stenz & Rogoz erwartet, dass sich auch das OLG Nürnberg den oben zitierten Gerichten anschließen wird.""


    Sparkasse - Darlehensvertrag Widerruf - Kostenlose Erstberatung durch erfahrene Rechtsanwälte

  9. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Da scheint das OLG Nürnberg wohl umzudenken - oder zumindest den D-Day in seine Überlegungen einzubeziehen. Sonst hätten die die Berufung im Keime ersticken können - mit Hinweisbeschluss.

    Die Luft wird dünner.

    Noch 13 Tage

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Da scheint das OLG Nürnberg wohl umzudenken - oder zumindest den D-Day in seine Überlegungen einzubeziehen. Sonst hätten die die Berufung im Keime ersticken können - mit Hinweisbeschluss.
    ...
    Dort ging es aber nicht um Verwirkung, sondern darum, dass der 10.Zivilsenat, warum auch immer, der Meinung war, dass die WRB der SPK inhaltlich dem Mustertext entspricht...

    "Das Gericht kommt nach Berücksichtigung aller vorgetragenen Argumente und der maßgeblichen Rechtsprechung zum Ergebnis, dass die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung zwar fehlerhaft war, die Beklagte aber den Vertrauensschutz aufgrund der Muster-Widerrufsbekehrung genießt."


    Ich denke eher, dass die auf den BGH warten in dem Fall der DKB, wo PKH gewährt wurde....dort ging es ja darum dass das LG und OLG HH ebenfalls der Meinung waren, die WRB der DKB entspräche inhaltlich dem Mustertext....

    Mit Sicherheit wäre dann aber auch der nächste SparkassenStrohhalm, Verwirkung, vom Tisch... vorausgesetzt der BGH enttäuscht uns nicht...

  11. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aber das OLG kennt - genau wie wir - keinen Termin, wann sich der BGH zur Revision einlässt. Ich glaube, dass mit der Verwirkungsentscheidung - auch wenn das nicht direkt die Sparkassen-WRB betrifft - die Dämme brechen und die OLGs die BGH-Richtung zu erkennen glauben.
    So wie wir hier

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und hoffen wir, dass die Zinsen nicht weiter nach oben gehen...

  13. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum Nürnberger Urteil will sich im Oktober auf den Heidelberger Bankrechtstagen der Vorsitzende des BGH-Bankensenats Dr. Ellenberger einlassen - dann hat er sich ja vorher zum Verwirkungseinwand abschließend geäußert ( am 23.6)....

  14. Avatar von mdachs
    mdachs ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Habe heute mit meinem RA entschieden, für unseren Neubau gegen die Basketballbank Klage einzureichen. Da ich drei Verträge dort für diese Immobilie habe, wählen wir die Taktik, zunächst den kleinsten zu beklagen. Wir gehen beide nicht davon aus, dass der D-Day die Bank zum Einlenken ohne Klage bewegen wird. Es wird Feststellungsklage mit Berechnung der Ansprüche bei meinem Wohnort-LG eingereicht.

    Weiterhin hat der RA mir berichtet, dass die DKB mittlerweile um die 100 Verfahren vor dem LG Potsdam verloren hat. Das LG sei wegen der hohen Arbeitsbelastung mittlerweile dazu übergegangen, jeweils "Musterurteile" zu erlassen. Dennoch bleibe die DKB offenbar bei der Praxis, sich in jedem Einzelfall verklagen zu lassen und auch bei jeder verlorenen Instanz in Berufung zu gehen.

  15. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von mdachs
    Weiterhin hat der RA mir berichtet, dass die DKB mittlerweile um die 100 Verfahren vor dem LG Potsdam verloren hat. Das LG sei wegen der hohen Arbeitsbelastung mittlerweile dazu übergegangen, jeweils "Musterurteile" zu erlassen. Dennoch bleibe die DKB offenbar bei der Praxis, sich in jedem Einzelfall verklagen zu lassen und auch bei jeder verlorenen Instanz in Berufung zu gehen.
    Nur 100....?
    Die verhandeln da oft tagelang nur DKB.

    Ich frage mich, warum vom OLG nichts bekannt wird, die müssten doch auch mal das eine oder andere entscheiden? Dass die DKB immer Berufung einlegt, ist mir von Hörensagen auch bekannt und da muss das OLG doch irgendwann mal draufhauen?

    Meine zweite Verhandlung hab ich im Dezember, erste war Anfang März. Auf den Folgetermin muss ich fast doppelt so lange warten wie auf den ersten, soviel zum Thema Arbeitsbelastung.

  16. Avatar von ich_sparmir_VFE
    ich_sparmir_VFE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gertrud_Geyer
    Nur 100....?
    Die verhandeln da oft tagelang nur DKB.

    Ich frage mich, warum vom OLG nichts bekannt wird, die müssten doch auch mal das eine oder andere entscheiden? Dass die DKB immer Berufung einlegt, ist mir von Hörensagen auch bekannt und da muss das OLG doch irgendwann mal draufhauen?

    Meine zweite Verhandlung hab ich im Dezember, erste war Anfang März. Auf den Folgetermin muss ich fast doppelt so lange warten wie auf den ersten, soviel zum Thema Arbeitsbelastung.
    Da sollte man wie früher bei den Beamten der Post doch wieder ein Stempelhonorar als kleinen Obulus für die überlasteten Richter einführen

  17. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nicht vergessen : Lange Prozesse bedeuten bares Geld (wenn man vom erfolgreichen Abschluss ausgeht).

    Auf keinem Festgeldkonto gibt es so attraktive Zinsen wie nach einem gewonnenen Prozess....

    Und der Schuldner ist in aller Regel auch solvent und kann auszahlen.

  18. Avatar von idasb
    idasb ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hab da was gefunden zu den Sparkassen WRB


    Gericht:Brandenburgisches OLG
    Datum:17. Oktober 2012
    Aktenzeichen:4 U 194/11
    Typ:Urteil
    FundstellepenJur 2013, 29006
    Verfahrensgang:
    Tenor

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe

    I.

    Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagten auf Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 12.006,66 € für zwei Darlehen in Anspruch, die die Beklagten nach Rückabwicklung des finanzierten Grundstückskaufvertrages vorzeitig zurückgezahlt hatten.

    Die Beklagten wandten im Wesentlichen gegen ihre Inanspruchnahme ein, sie hätten die Darlehensverträge vom 16. April 2008 mit Erklärung vom 4. September 2010 wirksam widerrufen können, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht abgelaufen sei. Die Klägerin hat mit der Behauptung, die verwendete Belehrung habe dem nach § 16 BGB-InfoV über den 31. März 2008 hinaus verwendbaren Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprochen, für sich die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Anspruch genommen. Die Darlehensverträge enthielten jeweils die folgende, vom Sparkassen- und Giroverband vorgegebene Widerrufsbelehrung:

    „Widerrufsbelehrung zu1 Darlehen Konto Nr. (...)WiderrufsrechtSie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten anName, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)… Sparkasse in …Widerrufsfolgen(...)Ort, Datum Unterschrift des Verbrauchers“

    Unterhalb der Unterschriftzeile befanden sich die folgenden Fußnoten:

    „1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ...2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen“

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünde kein Schadensersatzanspruch wegen der Nichtabnahme der Darlehensvaluta zu, denn der Darlehensvertrag sei von den Beklagten wirksam unter dem 4. September 2010 widerrufen worden. Die zweiwöchige Frist des § 355 Abs. 1 BGB sei mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht in Gang gesetzt worden. Die erteilte Widerrufsbelehrung sei deshalb unzutreffend, weil der Satz, „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, nicht der gesetzlichen Regelung entspreche.

    Ob die erteilte Belehrung der bis zum 31. März 2008 gültigen Fassung der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprochen und gemäß § 16 InfoV bis zum 30. September 2008 habe weiterverwendet werden dürfen, könne offen bleiben. Die Klägerin könne sich nämlich auf die in § 14 BGB-InfoV angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion nicht berufen. Das Gesetz gehe im Rang einer Verordnung vor, daher sei § 14 Abs. 1, Abs. 2 BGB-InfoV insoweit nichtig. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen; vielmehr könne der Verbraucher darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht durch den Verordnungsgeber herabgesetzt würden. Ob sich der Mangel in der Musterbelehrung tatsächlich ausgewirkt habe, sei unerheblich.

    Der Widerruf sei auch nicht „ins Leere“ gelaufen, weil bereits im Sommer 2008 eine Aufhebungsvereinbarung getroffen worden sei. Die Klägerin selbst habe noch mit Schreiben vom 11. Januar 2010 eine Tilgungsaussetzung bestätigt und – zuletzt mit ihrer Klage – weitere Zahlungspflichten aus dem Vertrag hergeleitet. Dass die Parteien eine Vereinbarung über die Vorfälligkeitsentschädigung getroffen hätten, habe die Klägerin nicht hinreichend dargetan.

    Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt.

    Sie nimmt weiterhin, gestützt auf jüngst ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV für sich in Anspruch und tritt der Auffassung des Landgerichts, ihr Sachvortrag zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung sei unzureichend, entgegen.

    Die Klägerin beantragt,

    das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. November 2011 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 12.006,66 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen.

    Die Beklagten beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagten verteidigen mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.

    II.

    Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg.

    Zu Recht hat das Landgericht den am 4. September 2010 erklärten Widerruf der Beklagten als wirksam angesehen.

    1.

    Das diesen gemäß den §§ 495, 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004 zustehende Widerrufsrecht war nicht vor dem 4. September 2010 erfolgten Widerruf bereits durch Fristablauf erloschen. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. hat – entgegen der Auffassung der Klägerin – mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen.

    Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. An einer solchen hinreichenden Belehrung fehlt es hier. Deshalb ist nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. das Widerrufsrecht der Beklagten auch nicht sechs Monate nach Vertragsschluss (am 16. April 2008) erloschen.

    a) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung ist – was letztlich auch von der Klägerin nicht (mehr) in Frage gestellt wird – hinsichtlich des Beginns der Frist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 –, vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10 – und vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 – ) unzureichend. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“. Mit einer solchen Belehrung wird der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt.

    b) Die Klägerin meint aber, dass die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung entsprochen habe, das nach § 16 BGB-InfoV für eine Übergangszeit noch habe verwendet werden dürfen, und sie sich deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne.

    Das trifft aus den nachfolgenden Gründen, die der Senat im Termin vom 12. September 2012 mit den Parteivertretern erörtert hat, nicht zu.

    Der Klägerin ist es schon deshalb verwehrt, sich auf die §§ 14 Abs. 1 und 3, 16 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (BGBl I 2004 S. 3102) zu berufen, weil sie gegenüber den Beklagten für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht entspricht.

    (1) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt (zuletzt mit Urteilen vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 – und vom 19. Juli 2012 – III ZR 252/11 –) ausgeführt, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Das ist vorliegend nicht der Fall.

    Die den Beklagten erteilte formularmäßige Belehrung entspricht, wie sich aus einem Vergleich beider Texte ohne weiteres feststellen lässt, ihrem Inhalt nach nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der nach § 16 BGB-InfoV seinerzeit anwendbaren Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 1. August 2002.

    Bereits die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ enthält einen Zusatz („zu1 Darlehen Konto Nr. 8251 285 322 in Höhe von 46.000,00 €“ bzw. „zu1 Darlehen Konto Nr. 8251 285 330 in Höhe von 70.000,00 €“), der in dem Muster nicht vorgesehen war. Überdies sind weitere textliche Abweichungen in dem mit „Widerrufsrecht“ überschriebenen Abschnitt vorhanden. So enthält die von der Klägerin verwendete Belehrung in Satz 1 des vorgenannten Abschnitts einen in der Musterbelehrung nicht vorhandenen Fußnotenverweis – der zudem, wenngleich es hierauf nicht ankommt, verwirrend ist („2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) –, einen Klammerzusatz („Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse“), für den das Nämliche gilt, und schließlich fehlen die in der Musterbelehrung vorgesehenen Zwischenüberschriften.

    (2) Damit fehlt die vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung, an die die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpft; darauf, welchen konkreten Umfang die vorgenommenen Änderungen haben, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an.

    Entscheidend für die Frage, ob die Belehrung der Musterbelehrung in jeder Hinsicht entspricht, ist danach allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt – wie der Bundesgerichtshof in seinem jüngst, am 1. März 2012 ergangenen Urteil (– III ZR 83/11 – Rdnr. 17, ebenso bereits im Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 – Rdnr. 39) betont – unabhängig von dem konkreten Umfang der von dem Unternehmer vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lasse, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.

    c) Nach alledem kommt es auf die vom Landgericht als entscheidungserheblich angesehene Frage, ob die Musterbelehrung und die in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist, nicht an; es kann auch offen bleiben, ob der Argumentation des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 15. August 2012 (VIII ZR 378/11) hierzu gefolgt werden kann.

    2.

    Die Klägerin kann aus den nachfolgenden, ebenfalls im Senatstermin dargestellten Gründen nicht mit Erfolg geltend machen, der Widerruf habe deshalb keine Wirkung mehr entfalten können, weil die Parteien im Mai/Juni 2008 eine Aufhebungsvereinbarung des Inhalts getroffen hätten, dass dann, wenn kein Ersatzobjekt gefunden würde, die Darlehen zurückgezahlt werden und eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sei.

    a) Den Sachvortrag der Klägerin zum Zustandekommen der behaupteten Aufhebungsvereinbarung als wahr unterstellt, vermag der Senat, wie im Termin vom 12. September 2012 ausgeführt, bereits nicht zu erkennen, dass übereinstimmende, auf Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärungen vorlagen. Inhalt und Hintergrund der behaupteten Äußerungen legen vielmehr nahe, dass es sich um die bloße Mitteilung der Rechtslage durch die Mitarbeiterin der Klägerin einerseits und die Entgegennahme dieser Mitteilung durch die Beklagten andererseits handelte. Aus Sicht der Klägerin als Empfängerin einer etwaigen Willenserklärung stellte sich das Verhalten der Beklagten nicht rechtsgeschäftliche Erklärung des Inhalts dar, sich unabhängig von der Wirksamkeit des Darlehensvertrages zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu verpflichten.

    b) Auch wenn man eine Vereinbarung des von der Klägerin behaupteten Inhalts annähme, führte dies nicht zum Verlust des Widerrufsrechts.

    Eine solche Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und der kreditgebenden Bank über die vorzeitige Ablösung des Kredits, qualifiziert der Bundesgerichtshof (Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96 – Rdnr. 18 f.) zu Recht nicht als Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung, sondern als Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs. Damit liegt eine bloße Änderung des Darlehensvertrages vor, die den ursprünglichen Vertrag als solchen – und damit auch das Widerrufsrecht – unberührt ließ (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – XI ZR 367/07 – Rdnr. 28).

    Die Frage, ob bei Annahme eines mit der „Aufhebungsvereinbarung“ neu begründeten Schuldverhältnisses dieses nicht ebenfalls als Verbraucherkredit i.S.d. § 495 BGB n.F. zu qualifizieren wäre mit der Folge, dass wegen Fehlens der schriftlichen Belehrung über das Widerrufsrecht die 14tägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. nicht zu laufen begonnen hätte, bedarf hier keiner Entscheidung.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.006,66 € festgesetzt.

    Permalink: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - Az. 4 U 194/11

  19. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Nicht vergessen : Lange Prozesse bedeuten bares Geld (wenn man vom erfolgreichen Abschluss ausgeht).

    Auf keinem Festgeldkonto gibt es so attraktive Zinsen wie nach einem gewonnenen Prozess....

    Und der Schuldner ist in aller Regel auch solvent und kann auszahlen.
    Den Bayerischen Fiskus als Eigentümer der DKB scheinen die 100 Millionen $ Windfall Profits aus dem Bestechungsprozess gegen Bernie Ecclestone ja mächtig im prallen Steuersäckel zu drücken. Das wird jetzt schleunigst im Wege des direkten Länderfinanzausgleichs nach Brandenburg bzw. ins arme, aber **** Berlin transferiert. Damit wird die CSU endlich auch mal dem "S" in ihrem Namen gerecht.

    Ob der Markus Söder weiß, was seine Staatsbank da so alles raus haut? Aber der schaut wahrscheinlich schon so angestrengt nach Kärnten zur Hypo Alpe Adria, dass die paar Mäuse, die jetzt im Osten stiften gehen gar nicht auffallen. Sind nur Peanuts. Peanuts? Ach ne, das ist ja die andere blaue Bank, die z.Z. auch nicht unter einem Mangel an Rechtssteitigkeiten leidet.


    P.S. Die 4 Sternchen vor Berlin sind nicht von mir. Da glaubt die automatische Textbereinigung ich wollte mich ****ografisch äußern und löscht das "böse" Wort einfach raus. Komisch, dass es in den 1950iger Jahren schon Textverarbeitung gab ist mir neu!

  20. Avatar von Taugenichts
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    an DOGFIGHT76 wg Schreiben vom 05.06.2015, 16:44hier im Forum


    Mich wundert, dass der RA in diesem Schreiben den Fehler WILLENSERKLAERUNG (statt Widerrufserklaerung bei Widerrufsfolgen) nicht erwaehnt. Ihr RA bringt eigentlich nur 2 Argumente a) Fussnote und b) Finanzierte Geschaefte.

    a) ist als Argument ok, wenn auch besherige Urtele sich auf andere Fussnote der Sparkassen beziehen -"Bitte Frist im Einzelfall pruefen"
    b) koennte als Argument schwach sein, da von vielen Gerichten als belanglos beurteilt

    Deshalb finde ich es schon schade, dass bei der von Fehlern wimmelndern WB der Volksbank Ihr RA nur 2 erwaehnt.

    Ich habe gleiche WB aus 8/2009.

  21. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Taugenichts
    und alle anderen:

    Welche schlimmen Fehler der WRB hätte er noch mit Aufführen können/sollen ?

    Über Hilfe würde ich mich sehr freuen!

    Gruß

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