Der Nutzungsersatz des Kunden nach Widerruf eines  Darlehensvertrages beläuft sich regelmäßig auf 5 Prozentpunkte über  Basiszinssatz. Die Bank muss einen geringeren Schaden konkret  nachweisen. Mit dieser Feststellung tritt der BGH XI ZR 116/15 Stimmen  in der juristischen Literatur und Rechtsprechung entgegen, die dies in  jüngster Zeit bezweifelt haben.
 Beim Widerruf von  Verbraucherdarlehen wegen mangelhafter Widerrufsbelehrungen werden in  der Instanzrechtsprechung zu jedem denkbaren Einzelaspekt inzwischen  völlig konträre Rechtsansichten vertreten. Umstritten sind zB die  Widerrufsfolgen. Einige Gerichte verweigern dem Kunden jeglichen  Nutzungsersatz auf geleistete Ratenzahlungen, andere beschränken diesen  auf 2,5 Prozentpunkte über Basiszinssatz und nach dritter Meinung können  in Anlehnung an bisherige BGH-Rechtsprechung 5 Prozentpunkte über dem  Basiszinssatz verlangt werden.
 Nunmehr hat der 
BGH wenigstens diese Rechtsfrage geklärt und in seinem jetzt veröffentlichten 
Beschluss vom 22. September 2015 (Aktenzeichen XI ZR 116/15)  bekräftigt: Wenn ein Darlehensvertrag im Rahmen eines Widerrufs  rückabgewickelt wird, dann gelten die Regelungen aus einem  Präzedenzurteil vom 10. März 2009 (Aktenzeichen XI ZR 33/08) unverändert  weiter. Voraussetzung ist, dass es sich um Altfälle handelt, in denen §  357a BGB noch keine Anwendung findet (dieser gilt für Verträge, die  nach dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden).
 In jüngster Zeit publizierte Literatur, die sich für eine Aufweichung  der bisherigen Berechnungsweise zu Gunsten betroffener Banken  aussprach, bezeichneten die BGH-Richter in ihrer Begründung als „nicht  überzeugend“. Damit bleibt es bei der Vorgehensweise, dass bei einer  Darlehensrückabwicklung die Bank vom Kreditnehmer einen Wertersatz für  die herausgegebene Darlehenssumme bekommt und umgekehrt der Kreditnehmer  Zinsen, Tilgungsleistungen und einen Nutzungsersatz darauf gegenrechnen  kann.
 Als Grundregel gilt damit auch weiterhin: So lange die Bank nicht  lückenlos belegt, wie viel Gewinn sie mit dem Geld ihrer Kunden  erwirtschaftet hat, gilt die Vermutung eines Gewinns von 5  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Um einen niedrigeren Gewinn zu  belegen, muss die Bank alle relevanten Kalkulationen und Verträge  vorlegen.
 Damit erhalten die Instanzgerichte eine eindeutige Vorlage zur  Berechnung der gegenseitigen Ansprüche bei Rückabwicklungen von  widerrufenen Darlehensverträgen.