OLG Celle bestätigt: Falsche Pflichtangabe macht Widerrufsinformation fehlerhaft
                                                                     Bankrecht & Kapitalmarktrecht                   
                                                                       (1 Bewertung)                                   
                           Das OLG Celle hat mit 
Hinweisbeschluss vom 02.12.2015, Az: 3 U 108/15 das 
Urteil des LG Verden vom 08.05.2015 (4 O 264/14) bestätigt. Die Berufung der beklagten Bank wurde daraufhin zurückgenommen.
 
 Danach ist die im Zeitraum 11.06.2010 bis ins Jahr 2011 hinein häufig  erfolgte Änderung der Beispiele zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2  BGB in der Widerrufsinformation fehlerhaft. Dies macht die Belehrung bei  grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen fehlerhaft und führt aufgrund  der Bearbeitung auch zum Verlust des Vertrauensschutzes. Die Darlehen  sind auch heute noch widerruflich, so dass Darlehensnehmer ohne  Vorfälligkeit von den historisch niedrigen Zinsen profitieren können.
 
 In vielen Belehrungen wurde abweichend zum Muster die zuständige  Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers als Beispiel für eine Pflichtangabe  aufgeführt. Hintergrund dürfte sein, dass dies im  Gesetzgebungsverfahren für das Muster zunächst auch so vorgesehen war,  dann aber aufgrund einer Änderung durch den Rechtsausschuss nie Gesetz  wurde. Viele Kreditinstitute haben dann nach Einführung zum 30.07.2010  immer noch viele Monate gebraucht, ihre Formulare anzupassen.
 
 Entsprechend haben inzwischen zahlreiche Gerichte diese Belehrung als fehlerhaft eingestuft, etwa 
LG Nürnberg, Urteil vom 15.10.2015, LG Hamburg, Urteil vom 13.11.2015, 329 O 174/15.
 
 Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er  den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen  erfolgreichen Abschluss der Sache erhöhen.
 
 Rechtsanwalt Koch  bearbeitet in diesem Bereich eine dreistellige Zahl von Fällen –  gerichtlich und außergerichtlich –, hat bereits mehrere  Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche  gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen  und wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.
 
 Zudem ist Rechtsanwalt Koch Mitglied der Arbeitsgruppe
 
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Rechtsanwalt Sebastian Koch
 
 Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
 
 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht