II.
  Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig und begründet.
  1.
Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages erforderliche   Feststellungsinteresse ergibt sich für die Feststellung des   
Annahmeverzuges aus §§ 
756, 
765 ZPO (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 256 Rn. 3).
2.
 Der Klageantrag zu 2. Ist auch begründet, da festgestellt werden  kann,  dass sich die Beklagte mit der Annahme des Darlehensnennebetrages   zuzüglich marktüblicher Verzinsung im Annahmeverzug befindet.
Gemäß § 
293   BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung   nicht annimmt. Grundsätzlich muss die Leistung, hier die Geldschuld  der  Kläger, gemäß § 
294   BGB tatsächlich angeboten werden. Bei Geldschulden reicht es   grundsätzlich nicht, wenn die Bank des Schuldners das Geld bereithält (
RGZ 108, 160;   Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 294 Rn. 2). Auch eine Mitteilung der  Bank,  sie sei vom Schuldner mit der Leistung beauftragt, stellt kein   tatsächliches Angebot dar (RGZ 109, 328; Palandt/Grüneberg, a.a.O.). Ein   wörtliches Angebot, dass dem Schreiben vom 10.10.2014 (Anlage K 2) zu   entnehmen ist, ist gemäß § 
295   BGB grundsätzlich nur in zwei Ausnahmefällen möglich. Ein solches   reicht aus, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung   nicht annehmen werde. Eine solche schlüssige Erklärung ist zwar dem   Schreiben der Beklagten vom 21.10.2014 (Anlage K 3) zu entnehmen.   Allerdings muss die Annahmeverweigerung zeitlich vor dem Angebot erklärt   worden sein (BGH 
NJW 88, 1201; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 295 Rn. 4). Sie macht das wörtliche Angebot nicht überflüssig (BGH 
NJW 97, 581;   Palandt/Grüneberg,a.a.O.). Ist offenkundig, dass der Gläubiger auf   seiner Weigerung beharrt, ist aber auch ein wörtliches Angebot nicht   erforderlich, da es eine leere Form wäre (BGH 
NJW 01, 287, BAG 
NJW 13, 2460).   Dies war vorliegend der Fall, da die Beklagte in ihrem Schreiben vom   21.10.2014 (Anlage K 3) hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat,   dass sie auf die beiderseitige Erfüllung des Vertrages bestehe.   Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht auf ihrer Weigerung der Annahme   beharre, liegen nicht vor. 
Liegt - wie hier - eine Zugum-Zug Leistung   vor, ist Voraussetzung für den Annahmeverzug gemäß § 298   BGB, dass der Schuldner seine Leistung ordnungsgemäß anbietet und die   ihm gebührende Gegenleistung verlangt (Palandt/Grüneberg, BGB, 74.   Auflage, 2015, § 298 Rn. 2). Dies haben die Kläger in ihrem anwaltlichen   Schreiben vom 10.10.2014 (Anlage K 2) getan.