Gleichwohl ist die Widerrufsinformation für den Verbraucher nicht  irreführend (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015 – 
6 O 2628/15, Rn. 72 f., zitiert nach juris; LG Münster, Urteil vom 01.04.2014 – 
14 O 206/13,  Rn. 64, zitiert nach juris). 
Zwar wird vertreten, dass eine  unvollständige beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben in einem  Klammerzusatz (OLG München, Urteil vom 21.05.2015 – 17 U 334/15, Rn. 34, zitiert nach juris, Anl. K 11; OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2015 – 8 U 241/15,  Rn. 27, zitiert nach juris) oder für die konkrete Darlehensart nicht  einschlägiger Beispiele zu einer Irreführung des Verbrauchers über den  Beginn der Widerrufsfrist führen sollen (OLG Celle, Beschluss vom  02.12.2015 – 3 U 108/15,  Rn. 45, ff., zitiert nach juris, Anl. K 10). Dagegen spricht aber, dass  es der Gesetzgeber für den Verbraucher als zumutbar angesehen hat, zur  Bestimmung des Beginns der Widerrufsfrist den Gesetzestext selbst  heranzuziehen und zu lesen. So enthält auch das im Gesetz enthaltene  „Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge“  (Anlage 6 zu Art. 
247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.) keine vollständige Aufzählung der Pflichtangaben gem. § 
492  Abs. 2 BGB, sondern beschränkt sich auf eine beispielhafte Aufzählung.  Auch wenn die Beklagte hier den Mustertext nicht übernommen hat, kann  die fehlende Deutlichkeit und Eindeutigkeit der Widerrufsinformation  nach Auffassung des Gerichts nicht damit begründet werden, dass die in  einem Klammerzusatz enthaltenen Beispiele für die Pflichtangaben  unvollständig seien. Nichts anderes gilt auch im vorliegenden Fall, in  dem sich die Beispiele allgemein auf Verbraucherdarlehensverträge  beziehen und nicht auf den hier vorliegenden Anwendungsfall eines  Immobiliardarlehensvertrages angepasst worden sind. Auch der Mustertext  sieht hinsichtlich des Fristbeginns für derartige Verbraucherverträge  keine Anpassung der in dem Klammerzusatz enthaltenen Beispiele für  Pflichtangaben nach § 
492  Abs. 2 BGB vor. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in  der von ihr verwendeten Fassung der Widerrufsinformation eine derartige  Anpassung nicht vorgenommen hat. Gerade weil der Gesetzgeber dem  Verbraucher abverlangt, hinsichtlich der Pflichtangaben komplizierten  juristischen Verweisungen nachzugehen (§ 
492 Abs. 2 BGB a.F. verweist auf Art. 
247 §§ 6 bis 
13  EGBGB a.F., die zahlreiche unterschiedliche Varianten abdecken und für  Verbraucherdarlehensverträge beispielsweise Bezug nehmen auf § 
495 BGB a.F. [vgl. Art. 
247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.] und § 
503 BGB a.F. [vgl. Art. 
247  § 9 Abs. 1 EGBGB a.F.]) und es insoweit zahlreiche unterschiedliche  Varianten und Fallgestaltungen gibt, ergibt sich für den  durchschnittlichen Verbraucher aus Sicht des Gerichts, dass die  Klammeraufzählung im Text der Widerrufsinformation nur beispielhaft  Elemente enthält, die generell Bestandteil der Pflichtangaben sein  können, ohne den Eindruck zu erwecken, jede beispielhaft aufgezählte  Angabe müsse sich für jede denkbare Variante eines  Verbraucherdarlehensvertrages in den Pflichtangaben befinden.