Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von mapoe
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Höhe der Steuer: Entweder dein individueller Spitzensteuersatz oder die normale Abgeltungssteuer – auch "Kapitalertragsteuer" – in Höhe von 25 Prozent auf Kapitalerträge, je nach dem was günstiger ist.

    Wenn die Bank dies abführt, sind es die 25% von 5.000 €. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kannst du dann ggf. einen Teil über den Freibetrag zurückholen. Macht aber nur Sinn, wenn da noch Luft ist und dein Spitzensteuersatz nicht allzu hoch. Beim Abzug dazu kommen dann natürlich noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, entsprechend einer persönlichen Verhältnisse. Hier gibt's ein Rechentool dazu: https://www.zinsen-berechnen.de/abgel...uerrechner.php


    - Hattet ihr genau 5.000 € eingeklagt?
    - Um welche Fehler in der Widerrufsbelehrung ging es dabei, von wann war die WRB?

    Danke für eine kurze Info

    Viele Grüße

    Martin

  3. Avatar von SKR
    SKR ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Genau richtig ausgeführt mapoe, es sind die soge. Kapitalertragssteuern. :-)

  4. Avatar von msno
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo es geht um die Widerrufsbelehrung mit frühestens und Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrags.
    Das Angebot war noch weniger als die besagten 5000Euro ich werde aber auf jeden Fall noch mal nachverhandeln.
    Wir hatten aber auf Rückabwicklung geklagt mit 5% ü.B.Z

    MSNO

  5. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    musst halt sehen, dass du Stand heute wohl keine 5 über Basis bekommen wirst

  6. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    auch wenn ich das für unrichtig halte, rechne ich natürlich nach BGH ab, denn das ist nun mal jetzt der Stand. Ich muss ja nicht alles für richtig halten, was ich mache. Man muss auch bitte unterscheiden, zwischen meiner persönlichen Auffassung und der beruflichen Tätigkeit. Bei letzterer macht man natürlich das maximal Denkbare geltend.

    Es gibt inzwischen zahlreiche Urteile, die nach BGH (XI ZR 116/15 und 366/15 abrechnen). Das ist nicht mehr umstritten.
    Vielen Dank Sebkoch.Ich stellte die Frage auch deshalb, weil ich kürzlich mit einem Verfahren als Kläger beim LG Stuttgart war.
    Wir hatten mit dem doppelten Tilgungsansatz gerechnet. Für die Richterin war diese Berechnung "neu", der Bankenvertreter fand ihn sogar falsch.
    Viele Grüße
    Gaertner

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zur Versteuerung habe ich in unserer Sammlung (Beitrag #8) ein paar Entscheidungen gesammelt. M.E. muss man bei denen genau hinschauen, denn wenn auch einige meinen, die Bank dürfe keine KapESt (zzgl. Soli) direkt abziehen und ans FA abführen, stellen einige dennoch klar, dass eine Steuerpflicht bestehen könne und es dem Kläger/Bankkunden obliege, seinen Meldeverpflichtungen i.R.d. Steuererklärung nachzukommen (so sinngemäß).

    Es gibt dort jedoch eine Entscheidung*, wo sogar explizit eine Steuerpflicht verneint wurde. Aber auch da sollte man sich den Urteilstext genau anschauen (wenn das ausreicht, um den Fall richtig einordnen zu können), denn im konkreten Einzelfall mag das so gelten, aber ggf. eben nicht in anderen (davon abgesehen, dass andere Gerichte dies grundsätzlich eben auch anders einschätzen).

    *LG Potsdam, Urteil vom 11.11.2015 - 8 O 305/14 - gegen die DKB - Auszug:
    Auch ist entgegen der Ansicht der Beklagten von dem der Klägerpartei zustehenden Nutzungswertersatzanspruch weder die Kapitalertragssteuer noch der Solidaritätszuschlag abzuziehen, weil es hier nicht auf zu zahlenden Nutzungswertersatz auf Kreditbearbeitungsgebühren geht, die nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums möglicherweise Kapitalerträge im Sinne von § 343 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 b, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind, sondern um Nutzungswertersatz für zu Unrecht gezahlte Darlehensraten.
    Dies ist die einzige mir bekannte Entscheidung, wo dies so explizit verneint wird und auch nicht darauf abgehoben wird, dass der Kläger/Kunde/Steuerzahler selbst etwas angeben/abgeben müsste - aber es fehlt leider auch eine Begründung, weshalb nicht.


    Danke nochmals an sebkoch für den Hinweis bzgl. dessen, was man im Vergleich geschickterweise vereinbaren kann. So eine Erfahrung habe ich auch gemacht. Und auch deshalb sollte man sich mit einem guten Fachanwalt beraten, der sich auch (in diesem Umfang) mit den steuerlichen Folgen etwas auskennt.

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    BGH, 05.07.2016 - XI ZR 254/15:
    Zitat Zitat von ducnici
    Neues BGH Urteil. Dürfte Montranus oder wie der Filmfonds hieß sein.


    Wird was wegen Schadensersatzanspruch thematisiert. Aufgrund von vertraglicher Vorverletzung.

    Hilft das uns bei herkömmlichen Widerrufen weiter?


    "26

    (bb) Nach diesen Grundsätzen ist das auf Rückabwicklung infolge Widerrufs gestützte Begehren mit dem Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung nicht identisch. Zwar haben sie in dem Abschluss desFinanzierungsvertrags einen gemeinsamen Tatsachenkern. Darin erschöpftsich aber auch die Gemeinsamkeit. Während es für das Entstehen des Rückabwicklungsanspruchs aus § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 358 Abs. 2 BGB aFauf die Ordnungsgemäßheit der - möglicherweise nachgeholten - Widerrufsbelehrung und vor allem auf den zeitlich deutlich später erklärten Widerruf ankommt, wird der im Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch zur Entscheidung gestellte Lebensvorgang, unabhängig von den konkret geltend gemachten Aufklärungsmängeln, durch die Gesamtumstände der Vertragsverhandlungen gekennzeichnet und ist mit dem Zustandekommen des Finanzierungsvertrags abgeschlossen.
    "


    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...19&Blank=1.pdf
    Nochmals danke, ducnici, für den Hinweis!


    Die Frage, ob sich hieraus für uns etwas Positives herleiten ließe, beschäftigt mich auch. Hat jemand eine Idee? Danke!


    Das gesamte Urteil ist sicherlich lesenswert, z.B. das hier:
    Dies gilt sowohl für den vom Berufungsgericht zuerkannten Rückabwicklungsanspruch nach § 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB aF (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 21 mwN) als auch für den daneben geltend gemachten Schadensersatzanspruch (vgl. BGH).Durch den - als wirksam festgestellten - Widerruf des verbundenen Vertrags ist der zwischen den Parteien geschlossene Finanzierungsvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden, aufgrund dessen die Beklagte zu 2) dem Kläger die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten sowie gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF die an die Fondsgesellschaft gezahlten Eigenkapitalleistungen schuldet, während sich der Kläger darauf die an ihn geflossenen Ausschüttungen anrechnen lassen und der Beklagten zu 2) die Rechte an der Fondsbeteiligung übertragen muss (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 ff. mwN).

    Während der Anleger bei dem Widerruf eines verbundenen Geschäfts gemäß § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 358 Abs. 2 BGB aF grundsätzlich von dem Darlehensgeber Rückerstattung aller von ihm auf das Darlehen bereits erbrachten Leistungen verlangen kann, muss er diesem im Gegenzug lediglich seine ihm aus der finanzierten Fondsbeteiligung erwachsenden Rechte abtreten (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 ff. mwN; BGH).

    Diese Vorschrift sieht zwar im Falle der Rückabwicklung eines verbundenen Geschäfts und bei Vorliegen ihrer weiteren Voraussetzungen eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25).

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wieder ein "unschönes" Urteil, aber ggf. trotzdem wissenswert: LG Aachen, 14.04.2016 - 1 O 354/15:
    ...
    Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat, oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; vgl. auch zu § 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18).

    Die hier verwandten Widerrufsbelehrungen weichen somit objektiv von der gesetzlichen Regelung ab, denn die Beklagte hat die Kläger darüber belehrt, die Widerrufsfrist beginne nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher nicht die Vertragsurkunde übergeben worden sei. Der gesetzlich vorgesehene Hinweis darauf, dass der Lauf der Widerrufsfrist ebenfalls dann in Gang gesetzt wird, wenn dem Verbraucher sein eigener schriftlicher Antrag oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellt wird, fehlt hingegen. Dies führt allerdings keineswegs zu einer Unwirksamkeit der erteilten Belehrungen, denn zum Einen wird hierdurch die Eindeutigkeit und Verständlichkeit der Widerrufsbelehrungen nicht beeinträchtigt, zum Andern der Verbraucher aber auch nicht gegenüber der gesetzlichen Regelung benachteiligt. Nach dem Wortlaut der erteilten Belehrung ist dadurch, dass auf den Erhalt der Vertragsurkunde abgestellt wird, der Beginn der Widerrufsfrist allenfalls zeitlich nach hinten verschoben und die Frist zu Gunsten der Darlehensnehmer verlängert worden. Eine solche Verlängerung der dem Verbraucher nach dem Gesetz eingeräumten Widerrufsfrist begegnet indessen keinen Wirksamkeitsbedenken (vergleiche BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, zitiert nach juris).

    Auch der Umstand, dass in der hier verwendeten Belehrung auf den Erhalt „der Vertragsurkunde“ abgestellt wird, ist nicht geeignet, bei dem Darlehensnehmer den Eindruck zu erwecken, die Frist beginne bereits einen Tag nach Zugang des Angebotes der Darlehensgeberin, ohne dass es auf die Annahme dieses Angebots durch die Darlehensnehmer ankomme. Für diese ist vielmehr eindeutig, dass der Beginn der Widerrufsfrist den Erhalt der Belehrung und zusätzlich der Vertragsurkunde voraussetzt. Auch ein juristisch nicht vorgebildeter Darlehensnehmer wird den Begriff der „Vertragsurkunde“ nicht dahingehend falsch verstehen können, dass hiermit das noch nicht von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Formular gemeint sein kann. Dass ein gegenseitiger Vertrag erst durch die Zustimmung beider Parteien zustande kommt, entspricht dem allgemeinen Verständnis und dem üblichen Sprachgebrauch.

    Ob die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen dem seinerzeit geltenden Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung entsprachen, ist für die Entscheidung des Falles ohne Belang. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass alleiniger Prüfungsmaßstab die Vorschrift des § 355 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ist. Ob die Beklagte die Musterbelehrung vollständig übernommen hat, wäre allenfalls dann relevant, wenn die verwendeten Belehrungen den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen hätten und die Beklagte sich auf die Schutzwirkung des §§ 14 Abs. 1 BGB-Info V a.F. berufen würde.

    Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen kann hier dahin gestellt bleiben, ob dem Widerruf eines bereits vollständig abgewickelten Vertragsverhältnisses Gesichtspunkte des Rechtsmissbrauchs oder der Verwirkung entgegen stehen.
    ...
    Ist das eine WRB/Fallkonstellation, die tatsächlich bereits "ausgelutscht" ist oder ist die o.g. Begründung falsch und tatsächlich noch angreifbar?

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Neues zur Spardabank von heute bei test.de:


    Sparda-Bank Hessen eG, Vertrag von 30.05.2008
    Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.2016
    Aktenzeichen: 17 U 6/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt/Main
    Besonderheit: Das Oberlandesgericht Frankfurt befasst sich sehr genau mit der bei Genossenschaftsbanken häufig verwendeten Formulierung in der Widerrufsbelehrung „...zwei Wochen (1 Monat)...“. Es sieht sie – im Gegensatz zum Landgericht, das die Klage abgewiesen hatte – als nicht ausreichend deutlich an. Der Darlehensnehmer könne nicht entscheiden, welche der beiden Fristen für ihn gelte. Daran ändere auch die angefügte Fußnote „Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann“ nichts. Dass die Oberlandesgerichte in Köln und Düsseldorf das anders gesehen hatten, hält das Oberlandesgericht Frankfurt/Main für falsch; es ließ aber die Revision zu, so dass die Bank die Rechtsauffassung in Karlsruhe überprüfen lassen kann. Details zum Urteil im Blog des Klägeranwalt.
    [neu 16.09.2016]


    Der Volltext des Urteils ist über die Kanzlei-Seite abrufbar.



    Außerdem gibt es folgenden neuen Eintrag in der Chronik (aaO) - Dank an Boah!

    16.09.2016 Selbst wenn Banken sich daran machen, einen widerrufenen Kreditvertrag rückabzuwickeln, müssen Kreditnehmer auf der Hut sein. Das zeigt das Beispiel einer Kreditnehmerin, die im Finanzforum über ihren Fall berichtet. Die Genossenschaftsbank, bei der sie einen Kredit aufgenommen hatte, kam bei Berechnung der Rückabwicklung zum Ergebnis: Die Bank hat noch 4 725,91 Euro zu erhalten. Die Analyse der Berechnung zeigt: Die Bank rechnet so, wie das früher üblich war. Die Vorgaben des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung (s. u., 02.03.2016) berücksichtigt sie nicht. Sie führen dazu, dass die Kreditnehmerin noch über 4 000 Euro zu erhalten hat. Mit anderen Worten: Die Abrechnung der Bank benachteiligt die Kreditnehmerin um fast 9 000 Euro.

  11. Avatar von schunckt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Zur Versteuerung
    ...
    ...
    Danke nochmals an sebkoch für den Hinweis bzgl. dessen, was man im Vergleich geschickterweise vereinbaren kann. So eine Erfahrung habe ich auch gemacht. Und auch deshalb sollte man sich mit einem guten Fachanwalt beraten, der sich auch (in diesem Umfang) mit den steuerlichen Folgen etwas auskennt.
    Im Zweifelsfall, gleich eine Freistellungsbescheinigung der Bank in die Hand drücken. Dann muss die erst mal alles zahlen und hinterher kann man sich ggfs. mit dem Finanzamt rum schlagen.
    Noch besser ist natürlich, wenns seitens der Bank steuerunschädlich deklariert ist.


    T.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sorry, es ist off-topic, hat aber mit Rücktritt zu tun (VW-Abgasskandal):
    LG Krefeld, 14.09.2016 - 2 O 72/16
    LG Krefeld, 14.09.2016 - 2 O 83/16
    Mehr dazu dort.

  13. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Benötige eine juristische Auskunft

    Ist es noch möglich nach der mündlichen Verhandlung bis zur Urteilsverkündung weitere wichtige Argumente vorzutragen oder muss hierfür eine vorgegebene Frist eingehalten werden?

    Kann hier jemand weiterhelfen?

  14. Avatar von Recht_so
    Recht_so ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Zur Versteuerung habe ich in unserer Sammlung (Beitrag #8) ein paar Entscheidungen gesammelt. M.E. muss man bei denen genau hinschauen, denn wenn auch einige meinen, die Bank dürfe keine KapESt (zzgl. Soli) direkt abziehen und ans FA abführen, stellen einige dennoch klar, dass eine Steuerpflicht bestehen könne und es dem Kläger/Bankkunden obliege, seinen Meldeverpflichtungen i.R.d. Steuererklärung nachzukommen (so sinngemäß).

    Es gibt dort jedoch eine Entscheidung*, wo sogar explizit eine Steuerpflicht verneint wurde. Aber auch da sollte man sich den Urteilstext genau anschauen (wenn das ausreicht, um den Fall richtig einordnen zu können), denn im konkreten Einzelfall mag das so gelten, aber ggf. eben nicht in anderen (davon abgesehen, dass andere Gerichte dies grundsätzlich eben auch anders einschätzen).

    *LG Potsdam, Urteil vom 11.11.2015 - 8 O 305/14 - gegen die DKB - Auszugies ist die einzige mir bekannte Entscheidung, wo dies so explizit verneint wird und auch nicht darauf abgehoben wird, dass der Kläger/Kunde/Steuerzahler selbst etwas angeben/abgeben müsste - aber es fehlt leider auch eine Begründung, weshalb nicht.


    Danke nochmals an sebkoch für den Hinweis bzgl. dessen, was man im Vergleich geschickterweise vereinbaren kann. So eine Erfahrung habe ich auch gemacht. Und auch deshalb sollte man sich mit einem guten Fachanwalt beraten, der sich auch (in diesem Umfang) mit den steuerlichen Folgen etwas auskennt.
    Auch wenn das Zivilgericht in einem Rechtsstreit zwischen Kunde und Bank die Steuerpflicht der Nutzungszinsen ausdrücklich verneint und das Urteil rechtskräftig wird, bindet das natürlich selbst für diesen Einzelfall nicht die an dem Rechtsstreit nicht beteiligte Finanzverwaltung. Diese kann dennoch Steuern auf die Nutzungszinsen festsetzen und der Streit um die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids ist vor den Finanzgerichten auszutragen.

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, Recht_so, für Deinen Hinweis. Sonst sieht mein Beitrag so aus, als ob man sich um gar nicht kümmern müsste. Dem ist nicht so, d.h. man sollte in Abstimmung mit seinem StB (oder eben alleine) in der Steuererklärung angeben, was passiert ist. Wenn dann das FA bei der Festsetzung der Steuer etwas aus der RAW etc. nach Meinung des Steuerpflichtigen zu seinen Ungunsten angesetzt hat, muss er halt Widerspruch einlegen. Die Feinheiten diesbzgl. kenne ich nicht - da konsultiere ich lieber meinen StB.

    Ob eines der vorgenannten Urteile bzgl. KapESt/Soli geeignet ist in einem evtl. späteren Streit mit den Finanzbehörden, bleibt anzuwarten. Vielleicht tut sich in einiger Zeit da ein neues Betätigungsfeld für Fachanwälte auf diesem Gebiet auf.

  16. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bei Kapitalertragssteuer geht es der Bank darum die Prozesskosten zu ihren Gunsten zu beeinflussen.

    Wäre es möglich der Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Jeder hat einen Freibetrag von 801,00 € jährlich. wenn z.B bei 2 DN wären das 1602,00€. Für diesen Betrag müsste die Bank ja kein Kapitalertragssteuer abführen. Das wäre nicht viel aber immerhin.

    Weiterhin wäre zu überlegen ob man damit argumentieren könnte, dass die gezogenen Nutzungen den Jahren an den sie angefallen sind zuzurechnen wären. Dann hätte der DN ja jedes Jahr 801,00€ Freibetrag.

    Meinungen dazu?

  17. Avatar von mapoe
    mapoe ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Freistellungsauftrag müsste gehen, aber das mit der Verteilung auf mehreren Jahren wird nix. Entscheident für die Versteuerung ist immer der Zufluss, d.h. das Jahr, in dem die Auszahlung erfolgt bzw. die Möglichkeit, darüber verfügen zu können.

  18. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was ist damit. Kann man das hier nicht irgendwie bei uns anwenden?

    BUNDESFINANZHOF Urteil vom 24.5.2011, VIII R 3/09

    12 1. Die vom Kläger im Streitjahr vereinnahmten Verzugszinsen sind der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, da ihnen(in früheren Zeiträumen angefallene, aber nicht als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemachte) Darlehenszinsen als Aufwendungen in übersteigender Höhe gegenüberstehen mit der Folge, dass bei objektiver periodenübergreifender Betrachtung ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben nicht erzielt werden konnte.

    14 Die Steuerbarkeit der Verzugs- und Prozesszinsen ist darin begründet, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich alle Vermögensmehrungen gehören, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt (s. etwa BFH-Urteil in BFHE 134, 281, BStBl II 1982, 113, m.w.N.). Auch eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen (BFH-Urteil vom 13. November 2007 VIII R 36/05,BFHE 220, 35, BStBl II 2008, 292, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 30. Juni 2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977).Verzugszinsen stellen danach aus ertragsteuerlicher Sicht keinen Schadensersatz für die Verletzung privater Güter dar,sondern sind Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Steuerpflichtigen zustehenden Kapitals (BFH-Urteil inBFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121, m.w.N.).

    15 b) Die dem Kläger zugesprochenen Zinsen sind jedoch nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, da ihnen hohe Zinsaufwendungen gegenüberstanden, so dass der Kläger insoweit keinen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen konnte. Im Ergebnis hat sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht erhöht.

    16 aa) Schuldzinsen sind bei der Einkünfteermittlung als Werbungskosten abzuziehen, soweit sie mit der betreffenden Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Im Streitfall bestand ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kapitalerträgen in Gestalt von Verzugszinsen und den vom Kläger geleisteten Schuldzinsen.

    Bei uns ist doch das ähnlich oder irre ich mich?

    hier das ganze Urteil:

    https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-...15&pos=0&anz=1

  19. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das Urteil erging zur Rechtslage vor Einführung der Abgeltungssteuer. Inzwischen ist gem. § 20 Abs. 9 EStG der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen und nur noch der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen.

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Schaut Euch nochmal den Beitrag von sebkoch bzgl Steuer an. Darin hat er doch Möglichkeiten angedeutet.

  21. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich mache aber keinen Vergleich. Das Gericht sagt die Bank kann die Kapitalertragssteuer abziehen. Der Bank ist das nicht egal, weil das die Prozesskosten beeinflusst. Wenn sie die Steuer abziehen kann, dann habe ich zu viel verlangt.

    Klar kann ich das später bei der Steuererklärung angeben, aber für die Prozesskosten ist es halt schlecht.

    Was mache ich dagegen?

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