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Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der  streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich  abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die  Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine  Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw.  in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der  Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu  entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem  Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im  Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. §  355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten  Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor  Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung  bereits abgegeben hat, oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung  abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung  des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist  sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM  2002, 1989, 1992; vgl. auch zu § 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar  2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18).
 
Die hier  verwandten Widerrufsbelehrungen weichen somit objektiv von der  gesetzlichen Regelung ab, denn die Beklagte hat die Kläger darüber  belehrt, die Widerrufsfrist beginne nicht zu laufen, bevor dem  Verbraucher nicht die Vertragsurkunde übergeben worden sei. Der  gesetzlich vorgesehene Hinweis darauf, dass der Lauf der Widerrufsfrist  ebenfalls dann in Gang gesetzt wird, wenn dem Verbraucher sein eigener  schriftlicher Antrag oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellt  wird, fehlt hingegen. Dies führt allerdings keineswegs zu einer  Unwirksamkeit der erteilten Belehrungen, denn zum Einen wird hierdurch  die Eindeutigkeit und Verständlichkeit der Widerrufsbelehrungen nicht  beeinträchtigt, zum Andern der Verbraucher aber auch nicht gegenüber der  gesetzlichen Regelung benachteiligt. Nach dem Wortlaut der erteilten  Belehrung ist dadurch, dass auf den Erhalt der Vertragsurkunde  abgestellt wird, der Beginn der Widerrufsfrist allenfalls zeitlich nach  hinten verschoben und die Frist zu Gunsten der Darlehensnehmer  verlängert worden. Eine solche Verlängerung der dem Verbraucher nach dem  Gesetz eingeräumten Widerrufsfrist begegnet indessen keinen  Wirksamkeitsbedenken (vergleiche BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR  118/08, zitiert nach juris).
 
Auch der  Umstand, dass in der hier verwendeten Belehrung auf den Erhalt „der  Vertragsurkunde“ abgestellt wird, ist nicht geeignet, bei dem  Darlehensnehmer den Eindruck zu erwecken, die Frist beginne bereits  einen Tag nach Zugang des Angebotes der Darlehensgeberin, ohne dass es  auf die Annahme dieses Angebots durch die Darlehensnehmer ankomme. Für  diese ist vielmehr eindeutig, dass der Beginn der Widerrufsfrist den  Erhalt der Belehrung und zusätzlich der Vertragsurkunde voraussetzt.  Auch ein juristisch nicht vorgebildeter Darlehensnehmer wird den Begriff  der „Vertragsurkunde“ nicht dahingehend falsch verstehen können, dass  hiermit das noch nicht von beiden Vertragsparteien unterzeichnete  Formular gemeint sein kann. Dass ein gegenseitiger Vertrag erst durch  die Zustimmung beider Parteien zustande kommt, entspricht dem  allgemeinen Verständnis und dem üblichen Sprachgebrauch.
 
Ob die von  der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen dem seinerzeit geltenden  Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden  Fassung entsprachen, ist für die Entscheidung des Falles ohne Belang.  Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass alleiniger Prüfungsmaßstab  die Vorschrift des § 355 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses  geltenden Fassung ist. Ob die Beklagte die Musterbelehrung vollständig  übernommen hat, wäre allenfalls dann relevant, wenn die verwendeten  Belehrungen den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen hätten und die  Beklagte sich auf die Schutzwirkung des §§ 14 Abs. 1 BGB-Info V a.F.  berufen würde.
 
Aufgrund der  vorangegangenen Ausführungen kann hier dahin gestellt bleiben, ob dem  Widerruf eines bereits vollständig abgewickelten Vertragsverhältnisses  Gesichtspunkte des Rechtsmissbrauchs oder der Verwirkung entgegen  stehen.
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