Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und die Parteien müssen sich die Kosten teilen, obwohl eindeutig die Bank gewonnen und der Kläger verloren hat...

    Und die Nichtzulassung der Revision schreit nach dem BVG, dass in einer ähnlichen Konstellation die OLG-Entscheidung aufgehoben hat.

    Die unergründlichen Wege der pfälzischen Justiz.......

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Siehe auch OLG Koblenz, 30.09.2016 - 8 U 127/16 zu einem weiteren Fall mit einer Ablösevereinbarung:
    1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Januar 2016, Az. 3 O 148/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
    2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 04. November 2016.
    Das wird wohl so ähnlich ablaufen.

  4. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Da haben die Kläger nach Widerruf die Aufhebungsvereinbarung geschlossen - sie wussten also über ihr Recht Bescheid. Aufschlagfehler!!!

  5. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Da haben die Kläger nach Widerruf die Aufhebungsvereinbarung geschlossen - sie wussten also über ihr Recht Bescheid. Aufschlagfehler!!!

    Tja, mir ist ein Fall hier in Nürnberg bekannt, wo der DN widerrufen hat, danach sich mit der SPK auf eine Umschuldung geeinigt hat aber sich vorbehaltlich bezüglich des WR weitergehende Ansprüche daraus
    im neuen DV hat festhalten lassen.

  6. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Genauso hat es das OLG Koblenz im letzten Fall formuliert...Das ist doch ein klassischer Fall für die Anwaltshaftpflicht!!!

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Da haben die Kläger nach Widerruf die Aufhebungsvereinbarung geschlossen - sie wussten also über ihr Recht Bescheid. Aufschlagfehler!!!
    D.h., dass ein Widerruf einer auf den Abschluss eines DV gerichteten Willenserklärung durch die auf eine Aufhebungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung aufgehoben wird? Man muss es wohl so verstehen...

    Zitat Zitat von ducnici
    Tja, mir ist ein Fall hier in Nürnberg bekannt, wo der DN widerrufen hat, danach sich mit der SPK auf eine Umschuldung geeinigt hat aber sich vorbehaltlich bezüglich des WR weitergehende Ansprüche daraus
    im neuen DV hat festhalten lassen.
    Das war schlau. Aber hoffentlich nützt es auch etwas, falls es die SPK darauf ankommen lässt. Kannst Du sagen, was dieser DN denn noch für vorbehaltliche Anspüche haben könnte? Denn üblicherweise ist es doch so, dass mit einem Vergleich alle bisherigen gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind. Wieso stimmte der DG (SPK) hier zu, noch eine Hintertür für den DN offen zu lassen?

    Zitat Zitat von RAM
    Genauso hat es das OLG Koblenz im letzten Fall formuliert...Das ist doch ein klassischer Fall für die Anwaltshaftpflicht!!!
    Aber nur, wenn der DN seinen RA über das Vorhaben informiert hat, eine Aufhebungsvereinbarung nach dem WR schließen zu wollen. Wenn der RA nichts davon weiß, was soll er machen?

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also in Bonn gehen die Uhren offenbar etwas anders - oder stimmt es, was das Gericht hier bzgl. der WRB schreibt?
    LG Bonn, 11.07.2016 - 17 O 266/15:
    Die Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensangebot der Beklagten lautet auszugsweise wie folgt:

    Beginn der Widerrufsfrist

    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Belehrung und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen erhalten hat.“

    ...

    Die von den Klägern gegen die Belehrungen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Belehrungen sind weder hinsichtlich ihrer optischen noch bezüglich der inhaltlichen Gestaltung zu beanstanden.

    Die Formulierungen zum Beginn der Widerrufsfrist begegnen keinen Wirksamkeitsbedenken.

    Im Antrags- sowie im Angebotsverfahren kann aufgrund der Aufzählung unter den beiden Spiegelstrichen auch kein Missverständnis des Darlehensnehmers in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist entstehen.

    § 355 Abs. 2 BGB a.F. stellt für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt ab, „zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht (…) in Textform mitgeteilt worden ist (…)“. Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen - wie hier, § 492 Abs. 1 BGB - legt § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. darüber hinaus noch fest, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurden. Diese Voraussetzungen einschließlich entsprechender Belehrungen sind hier erfüllt. Auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt vorliegend nichts anderes. Zwar enthalten die Belehrungen – insoweit wie die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) – die Formulierung, dass die Widerrufsfrist mit der Übermittlung einer „Abschrift des Darlehensvertrages“ beginnt. Das Angebot der Beklagten bzgl. des Vertrages vom 13./16.02.2008 war auch als „Darlehensvertrag“ überschrieben. Das ändert aber nichts daran, dass mit der Bezeichnung „Darlehensvertrag“ grundsätzlich ein bereits geschlossener, d.h. von beiden Seiten und damit auch vom Darlehensnehmer unterzeichneter Vertrag gemeint und dies auch für den Darlehensnehmer erkennbar ist. Das ergibt sich jedenfalls aus dem weiteren Belehrungstext, in dem für den Fristbeginn alternativ auf den Erhalt des Darlehensangebotes „des Darlehensnehmers … im Original oder in Abschrift“ abgestellt wird. Das unterscheidet die streitgegenständliche Belehrung auch von derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (Az.: Xi ZR 33/08) zu Grunde lag, denn dort war der Fristbeginn lediglich daran geknüpft, dass dem Darlehensnehmer neben der Belehrung auch eine Vertragsurkunde oder – alternativ – „der“ schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift desselben zur Verfügung gestellt wurde. Im Streitfall heißt es dagegen „des Darlehensangebotes des Darlehensnehmers“, so dass nicht zweifelhaft ist, dass der Fristbeginn den Erhalt der eigenen Vertragserklärung des Darlehensnehmers voraussetzt. Zweifel daran, dass das Begriffspaar „eine Vertragsurkunde“ von einem verständigen Durchschnittskunden in diesem Sinne verstanden wird, bestehen deshalb nicht. Die Widerrufsbelehrung entspricht auch inhaltlich der gesetzlichen Regelung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2016 – 13 U 52/15; Beschluss vom 03.05.2016 – 13 U 33/16).

    Soweit der Fristbeginn ferner daran anknüpft, dass der Darlehensnehmer alle Vertragsbedingungen sowie die Finanzierungsbedingungen erhalten hat, ist nach Ansicht der Kammer für den Darlehensnehmer hinreichend klar, welche Vertragsbedingungen ihm für den Beginn der Widerrufsfrist vorliegen müssen; nämlich die, die im Darlehensantrag enthalten sind. Die einbezogenen Finanzierungsbedingungen (FinB) sind deutlich als solche durch eine entsprechende Überschrift in Fettdruck gekennzeichnet.
    ...

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Etwas off-topic hier, aber evtl. sind Mitstreiter auch von Kündigungen ihrer Bausparverträge betroffen...

    OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 37/16:
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Dezember 2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst:
    • Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Bausparvertrag mit der Nr. ...06 über den 3. August 2015 hinaus fortbesteht.
    • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    • Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen.
    • Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
    • Die Revision wird zugelassen.
    OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 207/15:
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. November 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert und wie folgt neu gefasst:
    • Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag Nr. ...02 über den 3. August 2015 hinaus fortbesteht.
    • Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
    • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    • Die Revision wird zugelassen.
    OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 230/15:
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Dezember 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
    • Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag Nr. ... 01 über den 3. August 2015 hinaus bis zum 3. November 2015 fortbesteht.
    • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    • Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
    • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    • Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    • Die Revision wird zugelassen.
    Mir fehlt die Zeit, nachzulesen, weshalb in 2 von 3 Urteilen die Klagen im übrigen abgewiesen und die Kläger zur Übernahme größerer Anteile der Prozesskosten verurteilt wurden. Für Betroffene mag die Lektüre der Volltexte (siehe Links) jedoch auch in diesem Punkt Wissenswertes zutage fürdern, so dass sie im Falle einer geplanten Klage sich nicht unnötig über das Maß hinaus aus dem Fenster lehnen.

    So, zurück zum Thema...

  10. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und das OLG Köln macht damit bestimmt weiter......

  11. Avatar von okerke
    okerke ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Und das OLG Köln macht damit bestimmt weiter......

    so siehts aus, betrifft wohl die DSL(Postbank). Hier wird seitens der Gerichte trotz klarster Fehlerhaftigkeit der WRB die Klage abgeschmettert.

  12. Avatar von Turbocharlotte
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    kann ggfs. jemand das Urteil des OLG Hamburg vom 10.02.2016 - 13 U 139/15 - zur Verfuegung stellen? Es soll die Widerrufsbelehrung des Sparkassenverlages "Nicht fuer Fernabsatzgeschaefte..." betreffen. Vielen Dank!

    Der BGH soll die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurueckgewiesen haben.

    VG

  13. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Und die Parteien müssen sich die Kosten teilen, obwohl eindeutig die Bank gewonnen und der Kläger verloren hat...

    Und die Nichtzulassung der Revision schreit nach dem BVG, dass in einer ähnlichen Konstellation die OLG-Entscheidung aufgehoben hat.

    Die unergründlichen Wege der pfälzischen Justiz.......
    Die Parteien haben sich die Kosten nicht geteilt sondern die Kläger. Es waren wohl eine Klägerin und ein Kläger. Da ist keine Rede von der Beklagten.


    1. Die Klägerin und der Kläger haben die Kosten der Berufung zu je 50 % zu tragen.

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja so ein Sch... wer lesen kann...

  15. Avatar von vbk1000
    vbk1000 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dogfight76
    Könnt ihr dies Urteil hier thematisieren bitte. Bin nur "doofer" Laie:
    OLG Frankfurt, Urt.v. 12.10.2016 - 19 U 192/15 (Sparda-Bank Hessen)
    dazu müsste man erst einmal das Urteil irgendwo lesen können; bei open jur wird es zumindest immer noch nicht angezeigt.

    "Suche
    nach "19 U 192/15 " [Aktenzeichen], ungefähr 0 Ergebnisse (0.01s)"

  16. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Schade......

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    vbk1000 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ja,
    ist wohl mal wieder meine Lieblings WB
    "203 710 II DG Verlag FA 09.06."

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bitte die Geschäftsstelle um eine anonymisierte Abschrift des Urteils. Das ist oft kostenlos oder gegen eine kleine Gebühr möglich.

  19. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Bitte die Geschäftsstelle um eine anonymisierte Abschrift des Urteils. Das ist oft kostenlos oder gegen eine kleine Gebühr möglich.
    Einfach eine PN an @sebkoch

    Zitat Zitat von sebkoch
    Urteil des OLG FFM, 19. Senat vom 12.10.2016 zur bekannten Belehrung der Genobanken aus 2007 bis 2010 (hier gg Sparda Hessen) liegt nun vor. Wer es haben möchte, bitte PN mit Email an mich.

  20. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von verbraucher10
    hier war nicht zufällig jemand anwesend und kann zum Punkt Rechtsprobleme beim Widerruf von Darlehensverträgen berichten.

  21. Avatar von testbild
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