Die Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensangebot der Beklagten lautet auszugsweise wie folgt:
„
Beginn der Widerrufsfrist
 Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Belehrung
 und  eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das  Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle  Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die  Finanzierungsbedingungen erhalten hat.“
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Die von den Klägern gegen die Belehrungen  erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Belehrungen sind weder  hinsichtlich ihrer optischen noch bezüglich der inhaltlichen Gestaltung  zu beanstanden.
 
Die Formulierungen zum Beginn der Widerrufsfrist begegnen keinen Wirksamkeitsbedenken.
Im Antrags-  sowie im Angebotsverfahren kann aufgrund der Aufzählung unter den beiden  Spiegelstrichen auch kein Missverständnis des Darlehensnehmers in Bezug  auf den Beginn der Widerrufsfrist entstehen.
§ 
355  Abs. 2 BGB a.F. stellt für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt ab, „zu  dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein  Widerrufsrecht (…) in Textform mitgeteilt worden ist (…)“. Bei  schriftlich abzuschließenden Verträgen - wie hier, § 
492 Abs. 1 BGB - legt § 
355  Abs. 2 S. 3 BGB a.F. darüber hinaus noch fest, dass die Frist nicht zu  laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der  schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der  Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurden. Diese  Voraussetzungen einschließlich entsprechender Belehrungen sind hier  erfüllt. Auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs  gilt vorliegend nichts anderes. Zwar enthalten die Belehrungen –  insoweit wie die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009  (Az. 
XI ZR 33/08)  – die Formulierung, dass die Widerrufsfrist mit der Übermittlung einer  „Abschrift des Darlehensvertrages“ beginnt. Das Angebot der Beklagten  bzgl. des Vertrages vom 13./16.02.2008 war auch als „Darlehensvertrag“  überschrieben. Das ändert aber nichts daran, dass mit der Bezeichnung  „Darlehensvertrag“ grundsätzlich ein bereits geschlossener, d.h. von  beiden Seiten und damit auch vom Darlehensnehmer unterzeichneter Vertrag  gemeint und dies auch für den Darlehensnehmer erkennbar ist. Das ergibt  sich jedenfalls aus dem weiteren Belehrungstext, in dem für den  Fristbeginn alternativ auf den Erhalt des Darlehensangebotes „des  Darlehensnehmers … im Original oder in Abschrift“ abgestellt wird. Das  unterscheidet die streitgegenständliche Belehrung auch von derjenigen,  die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (Az.: Xi ZR  33/08) zu Grunde lag, denn dort war der Fristbeginn lediglich daran  geknüpft, dass dem Darlehensnehmer neben der Belehrung auch eine  Vertragsurkunde oder – alternativ – „der“ schriftliche Darlehensantrag  oder eine Abschrift desselben zur Verfügung gestellt wurde. Im  Streitfall heißt es dagegen „des Darlehensangebotes des  Darlehensnehmers“, so dass nicht zweifelhaft ist, dass der Fristbeginn  den Erhalt der eigenen Vertragserklärung des Darlehensnehmers  voraussetzt. Zweifel daran, dass das Begriffspaar „eine Vertragsurkunde“  von einem verständigen Durchschnittskunden in diesem Sinne verstanden  wird, bestehen deshalb nicht. Die Widerrufsbelehrung entspricht auch  inhaltlich der gesetzlichen Regelung des § 
355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2016 – 
13 U 52/15; Beschluss vom 03.05.2016 – 
13 U 33/16).
 
Soweit der  Fristbeginn ferner daran anknüpft, dass der Darlehensnehmer alle  Vertragsbedingungen sowie die Finanzierungsbedingungen erhalten hat, ist  nach Ansicht der Kammer für den Darlehensnehmer hinreichend klar,  welche Vertragsbedingungen ihm für den Beginn der Widerrufsfrist  vorliegen müssen; nämlich die, die im Darlehensantrag enthalten sind.  Die einbezogenen Finanzierungsbedingungen (FinB) sind deutlich als  solche durch eine entsprechende Überschrift in Fettdruck gekennzeichnet.
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