LG Köln, 21.07.2016 - 
24 O 88/16:Nachinstanz: Oberlandesgericht Köln, 9 U 158/16 (anhängig)
Tenor:
1.)
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,  bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die außergerichtliche und  gerichtliche Interessenwahrnehmung 1. Instanz des Klägers gegen die  Kreissparkasse H mit folgenden dortigen Anträgen zu übernehmen:
a) Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der nachfolgend  bezeichneten Grundschulden gem. § 19 GBO gegenüber dem zuständigen  Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen,
- Grundschuld ohne Brief über 144.695,60 EUR, eingetragen auf dem  Grundstück in ##### V, P-Straße, eingetragen in Abt. III Nr. 2 im  Grundbuch von V, Blatt X, Grundbuchamt Amtsgericht H,
b) Die Beklagte wird verurteilt, die Ansprüche und Rechte aus dem Bausparvertrag Nr. #####/#### an den Kläger zurückabzutreten.
c) Die Beklagte wird verurteilt, den Betrag in Höhe von 64.495,27 EUR  nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem  Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 an den Kläger zu bezahlen.
d) Die Beklagte wird verurteilt, den Betrag in Höhe von 50.312,99 EUR  nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem  Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 an den Kläger zu bezahlen.
Insgesamt Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 110.595,56 EUR sowie eines Betrages in Höhe von 48.451,12 €
2.)
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.