Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Einverstanden.Allerdings kann ich beim Lesen der Gesetzesbegründung für die Einführung der Musterwiderrufsinformation keinerlei Hinweis darauf entdecken, dass der Gesetzgeber damit eine Indizwirkung für die Frage schaffen wollte, ob diese Formulierung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Es ging ausschließlich darum, für Unternehmer ein Muster zu schaffen, das die "Fiktion" der Gesetzlichkeit hat. Wäre die Aussage des OLG Stuttgart richtig, bräuchte ich keine Fiktion.

  3. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Guten Morgen!

    Wer kämpft denn hier außer mir noch gegen die DKB und setzt sich mit der Kanzlei WilmerHale auseinander?
    Die haben bei mir jetzt eine Woche vor der geplanten Verkündung das Handtuch geworfen, eine andere Kanzlei springt jetzt als Vertreter der DKB ein.

    Ich frage mal neugierig in die Runde: Ist das bei euch auch so?

  4. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hoppla, bei mir ist noch nichts angekommen; ich stecke mit DKB und WilmerHale in der Berufung. Dabei würden die den Fall sicher besonders gern loswerden. Es geht um Herausgabe zweier nach Widerruf gezahlter Raten, Streitwert: Kaum über 1000 Euro. Weniger Arbeit ist er deshalb nicht. WilmerHale gelten als zahmer als Görg & Co., die die DKB in vielen anderen Fällen vertreten und die regelmäßig alle Optionen zum Gegenangriff ausnutzen. Die Arbeit der Kollegen von WilmerHale an meinem Fall halte ich für handwerklich ausgesprochen gut. Der Stil gefällt mir nicht so, aber das ist Geschmacksfrage. Ärgerlich, aber auch im Rahmen dessen, womit ich mich wohl oder übel abfinden muss: Es kam noch kein Schriftsatz außer den Verteidigungsanzeigen ohne bewilligte Fristverlängerung.

    Eine Woche vor der Verkündung die Rechtsanwälte zu wechseln, ist sehr merkwürdig und kaum sinnvoll. Es liegt ja noch an, das Urteil zu prüfen und ggf. Tatbestandsberichtigung zu beantragen sowie bei Erfolgsaussicht Rechtsmittel einzulegen bzw. vorzubereiten. Das ist für Rechtsanwälte, die die Akte neu bekommen, natürlich ungleich mehr Aufwand als für die, die den Fall die ganze Zeit bearbeitet haben.

  5. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das erscheint mir - gerade unter Berücksichtigung deiner Ausführungen - eben auch sehr verdächtig.
    Das Schreiben seitens WilmerHale war vom 14. Dezember, erreicht hat es meinen Anwalt gestern, weitergeleitet durch das OLG.
    Verkündungstermin sollte vorgestern sein, wurde aber wegen Krankheit einer Richterin auf Januar verschoben.

  6. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So Leute, ich werde mich dann erstmal in die Feiertage und dann in den Urlaub verabschieden. Ich möchte allerdings doch mal allen für ein weiteres Jahr interessanter Diskussionen rund um den Widerruf danken und ich denke auch 2017 wird noch einiges an Überraschungen für uns bereit halten. Bis 2017 dann

  7. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke sebkoch, Dir das gleiche! Ich wünsche vor allem friedliche Feiertage!

  8. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    noch was vom OLG Nürnberg, neues Urteil


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    https://www.kredit-widerrufen.com/20...svereinbarung/



    test.de berichtet ebenfalls schon davon


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    Urteil OLG Nürnberg v. 19.12.2016 14 U 1260/16

  9. Avatar von reCthAbEr
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    Zitat Zitat von Gertrud_Geyer
    Das erscheint mir - gerade unter Berücksichtigung deiner Ausführungen - eben auch sehr verdächtig.
    Das Schreiben seitens WilmerHale war vom 14. Dezember, erreicht hat es meinen Anwalt gestern, weitergeleitet durch das OLG.
    Verkündungstermin sollte vorgestern sein, wurde aber wegen Krankheit einer Richterin auf Januar verschoben.
    Hmmm. Wilde Spekulation: Vielleicht wollen WilmerHale nicht bei DKB-Aktionen mitmachen, wie sie gerade test.de in der Chronik unter 22.12.2016 beschrieben hat: Monatelang streiten & kurz vor Weihnachten dann den Widerruf akzeptieren & Ausgleich des Saldos von fast 250.000 Euro mit ultimativer Frist von ein paar Wochen fordern & Zwangsvollstreckung & Schufameldung androhen, wenn das nicht klappt & gleichzeitig vielleicht noch schadenfroh grinsend: Frohe Weihnachten! wünschen...

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    diese Vermutung hatte ich auch schon...auch eine Kanzlei hat einen [guten] Ruf zu verlieren... könnte also schon ein Grund sein...

  11. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, das hielt ich heute früh nach dem Lesen deines Links auch für möglich.
    Daher auch meine Frage hier, ob es weitere Betroffene gibt. Wenn ich ein Einzelfall bin, mag da was im Busch sein. Es kann ja nur spannend bleiben *grrrrr*

  12. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    danke sebkoch. Wünsche auch allen Forumteilnehmern ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest.

    Wollte nochmals auf meine bereits gestellte Frage Bezug nehmen:

    Zitat Zitat von okerke
    Ist es denn nicht grundsätzlich so, dass wenn fehlerhaft über "finanzierte Geschäfte" belehrt wird, es irrelevant ist ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht?

  13. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von okerke
    danke sebkoch. Wünsche auch allen Forumteilnehmern ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest.

    Wollte nochmals auf meine bereits gestellte Frage Bezug nehmen:

    Ebenso!

    - wird das Muster ganzheitlich verwendet, kann über FG belehrt werden, unabhängig ob welche vorliegen oder nicht. So kann man es zumindest dem Gestaltungshinweis entnehmen, weil es dort heisst "...kann entfallen..."

    - wird das Muster ganzheitlich nicht verwendet, dann würde m.M. nach (siehe Urteil OLG Düsseldorf) eine Belehrung über FG dem Deutlichkeitsgebot i.S. § 355 BGB nicht entsprechen wenn keines vorlag.

    - wird das Muster ganzheitlich nicht verwendet und wird über ein FG belehrt weil eines vorlag, wird zu prüfen sein, ob die Belehrung über FG den gesetzlichen Vorgaben entsprach



    Bisher hat man die Passage zu den FG meist nur hinsichtlich von Abweichungen vom Muster überprüft um keine Schutzwirkung entfalten lassen zu können. Meist ja bei Belehrungen, die wegen "frühestens" ja grundsätzlich falsch waren.

    Bei neueren Belehrungen muss man aber die Passage zu den FG auch dahin gehend überprüfen, ob allein diese nicht für den Verbraucher irreführend ist und ihn von einem möglichen Widerruf abhalten konnte.

  14. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Falls ich nicht online sein sollte auch von mir schonmal schöne Feiertage und ein besinnliches Fest. Ich Danke allen beteiligten Personen für die tolle Arbeit/Unterstützung.

    bin gespannt wie es mit Sparkasse und Volksbank bei mir weiter geht in 2017

    mfg
    dogfight76

  15. Avatar von lelo44
    lelo44 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der Witz des Jahrhunderts: Ich hatte hier ja bereits geschrieben, dass das Ombudsmannverfahren zu meinen Gunsten entschieden wurde. Ich hatte nach vollständiger Abwicklung des Kredits Nutzungsersatz gefordert und den Betrag beziffert. Also analog einer Leistungsklage. Trotz der Tatsache, dass ich eine Summe unter 10.000,- EUR gefordert habe, stand im Schlichtungsspruch der Hinweis, dass der Streitwert über 10.000,- EUR beträge und es daher nicht bindend sein. Auf meine Nachfrage schreibt man mir nun, dass der Steitwert der Beschwerde sich nach der Höhe der Darlehenssumme richtet!
    Das kann ja wohl nicht war sein. Vor Gericht wäre der Streitwert auch an meiner Forderung gemessen worden analog einer Leistungsklage. Ich habe ja nicht die Darlehenssumme gefordert. Und eine "Feststellungsklage" ist es auch nicht. Gibt es Erfahrungen hierzu?
    Ich werde da natürlich nicht locker lassen und erst mal nachfragen, wo in der Verfahrensordnung oder sonstwo steht, dass der Streitwert sich nach der Darlehenssumme richtet und nicht nach dem, was der Beschwerdeführer verlangt. Wie seht ihr das?
    Für erste aber auch schöne Feiertage!

  16. Avatar von vissbuslabi
    vissbuslabi ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    die Belehrung ist derzeit zeitlich unbefristet widerruflich (bis zur nächsten Intervention in Berlin durch die Banken), allerdings hat die Sparda ziemlich sicher die Aufsichtsbehörde in ihren AGB (haben eigentlich alle Genobanken). Ob das reicht, ist eine andere Frage.

    Wie ist denn Ihre Einschaetzung? Wenn die Aufsichtsbehörde in den AGB der Volksbank steht, habe ich noch Chancen ? z.B. 70% Erfolgswahrschenilichkeit oder nur 30%.... ?

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen! Auch meinerseits an Euch alle meine (fast verspäteten) Weihnachtsgrüße!


    Zitat Zitat von ducnici
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    - wird das Muster ganzheitlich verwendet, kann über FG belehrt werden, unabhängig ob welche vorliegen oder nicht. So kann man es zumindest dem Gestaltungshinweis entnehmen, weil es dort heisst "...kann entfallen..."

    - wird das Muster ganzheitlich nicht verwendet, dann würde m.M. nach (siehe Urteil OLG Düsseldorf) eine Belehrung über FG dem Deutlichkeitsgebot i.S. § 355 BGB nicht entsprechen wenn keines vorlag.

    - wird das Muster ganzheitlich nicht verwendet und wird über ein FG belehrt weil eines vorlag, wird zu prüfen sein, ob die Belehrung über FG den gesetzlichen Vorgaben entsprach



    Bisher hat man die Passage zu den FG meist nur hinsichtlich von Abweichungen vom Muster überprüft um keine Schutzwirkung entfalten lassen zu können. Meist ja bei Belehrungen, die wegen "frühestens" ja grundsätzlich falsch waren.

    Bei neueren Belehrungen muss man aber die Passage zu den FG auch dahin gehend überprüfen, ob allein diese nicht für den Verbraucher irreführend ist und ihn von einem möglichen Widerruf abhalten konnte.
    Das hängt m.E. aber vom jeweiligen Mustertext ab, d.h. ich weiß nicht, ob in allen Versionen "kann entfallen" steht. Das sollte jeder Betroffene nochmal prüfen, denke ich.

    Bzgl. des Musterschutzes und der finanzierten Geschäfte und damit verbundener Gestaltungshinweise sollte man ohnehin genau prüfen, ob selbst bei der Formulierung "kann entfallen" (also in Bezug auf einen bestimmten Gestaltungshinweis) nicht an anderer Stelle klare Abweichungen vorliegen.

    Ich schreibe das hier, weil meine WRI sich sehr nah am Mustertext orientiert (DV 2011), dabei aber die Hinweise auf 0,00 Euro (Widerrufsfolgen) sowie auf paketversandfertige Sachen enthält (verbundenes Geschäft: mit Restschuldversicherung verbundener DV). Es ist der Mustertext aus diesem Gesetz:

    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
    Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
    Vom 24. Juli 2010


    Dort steht unter dem Gestaltungshinweis 8c:
    Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, deren Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache ist, sowie bei einem Vertrag über eine Zusatzleistung gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis   4c  Gebrauch gemacht wurde, ist hier folgender Unterabsatz einzufügen:

    „– Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und auf Gefahr des Vertragspartners des Darlehensnehmers zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung hat der Darlehensnehmer abweichend davon zu tragen, wenn dies im [einsetzen***: verbundenen Vertrag und/oder Vertrag über eine Zusatzleistung] wirksam vereinbart wurde. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Darlehensnehmer abgeholt.“

    Der zweite Satz („Die Kosten der Rücksendung …“) entfällt, wenn ein weiterer Vertrag nicht vorliegt.

    Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:

    „Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des Vertrags über eine Zusatzleistung oder einsetzen: Bezeichnung der entgeltlichen Finanzierungshilfe] überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der überlassenen Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Darlehensnehmer die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.“
    Im Gestaltungshinweis ist es zwar "positiv" formuliert (und nicht "negativ", also nicht, dass das Folgende dann weggelassen werden muss, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind), aber ich verstehe das trotzdem so, dass der Zusatz zu paketversandfertigen Sachen entfallen muss, wenn es um einen DV geht, selbst wenn dieser mit einer Restschuldversicherung verbunden ist, denn es geht hier gerade eben nicht um paketversandfertige Sachen.

    Oder muss ich dies in Hinblick auf den o.g. BGH-Beschluss anders verstehen? Wie seht Ihr das? Danke!

  18. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von vissbuslabi
    Wie ist denn Ihre Einschaetzung? Wenn die Aufsichtsbehörde in den AGB der Volksbank steht, habe ich noch Chancen ? z.B. 70% Erfolgswahrschenilichkeit oder nur 30%.... ?
    Da wirst Du die Begründung des BGH-Urteils aus dem November abwarten müssen - daraus sollte zu erkennen sein, wie eng der BGH die Anforderungen an die Nennung der (vermeintlichen) Pflichtangaben steckt. Nach allem, was wir hören, war bei dem verhandelten Sparkassen-Vertrag die Aufsichtsbehörde im ESM genannt. Das hat dem BGH offenbar nicht gereicht. Es kann aber durchaus sein, dass die AGBs anders bewertet werden.

  19. Avatar von Fes
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
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    - wird das Muster ganzheitlich verwendet, kann über FG belehrt werden, unabhängig ob welche vorliegen oder nicht. So kann man es zumindest dem Gestaltungshinweis entnehmen, weil es dort heisst "...kann entfallen..."

    - wird das Muster ganzheitlich nicht verwendet, dann würde m.M. nach (siehe Urteil OLG Düsseldorf) eine Belehrung über FG dem Deutlichkeitsgebot i.S. § 355 BGB nicht entsprechen wenn keines vorlag.

    - wird das Muster ganzheitlich nicht verwendet und wird über ein FG belehrt weil eines vorlag, wird zu prüfen sein, ob die Belehrung über FG den gesetzlichen Vorgaben entsprach



    Bisher hat man die Passage zu den FG meist nur hinsichtlich von Abweichungen vom Muster überprüft um keine Schutzwirkung entfalten lassen zu können. Meist ja bei Belehrungen, die wegen "frühestens" ja grundsätzlich falsch waren.

    Bei neueren Belehrungen muss man aber die Passage zu den FG auch dahin gehend überprüfen, ob allein diese nicht für den Verbraucher irreführend ist und ihn von einem möglichen Widerruf abhalten konnte.
    Deine Meinung entspricht aber nicht der weit überwiegenden OLG Rechtsprechung. Es gibt meines Wissens nach nur eine Handvoll Entscheidungen, nach denen die inhaltlich korrekte Belehrung über finanzierte Geschäft zu der Fehlerhaftigkeit der Belehrung führt. Da die meisten Belehrungen inhaltlich korrekt über finanzierte Geschäfte belehren (insbesondere alle Sparkassen-Belehrungen), führt der Passus nach weit überwiegender OLG Rechtsprechung nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung.

  20. Avatar von Texis
    Texis ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Den Drops mit den FG halte ich für gelutscht. Die DSL-Bank/Postbank hat hier z.B. fast immer mega Ausführungen in den WRB gehabt, das wurde nie beim OLG Köln thematisiert und irgendwie auch nie zum BGH getragen. Bei den Widerrufsfolgen hat sich die Rechtsprechung scheinbar auch darauf verständigt, dann diese rein optional sind, wenn kein Fernabsatzgeschäft oder Haustürgeschäft vorliegt. Die Änderungen und Abweichungen hier vom Muster waren in den allermeisten OLG Urteilen irrelevant.

    Insbesondere hat aber selbst der BGH die FG bisher nie als eigenen Fehler aufgegriffen. Nur insoweit dass es zum Verlust des Musterschutzes führt, wenn Abweichungen vorliegen. Gut vielleicht wurde es von den Herren BGH Anwälten in den Verfahren bisher nie gerügt, aber ich sehe da eher wenig Chancen. In der Sparkassenentscheidung vom 12.07.2016 hatte der BGH alle Möglichkeiten gehabt auch zu den FG inhaltlich Stellung zu nehmen. Hat er aber nicht gemacht.

    Im Gesetz findet sich dazu schon gleich gar nichts, es wäre also nur über das "Deutlichkeitsgebot" und der Auslegung des BGHs dazu, dass jeder zusätzliche eigene Inhalt in der WRB falsch ist, ein Fehler. So verbraucherfreundlich scheint mir der XI Senat aber keineswegs zu sein. Hier spricht auch etwas die Zeitlinie dagegen, die FG sind seit 2002 bis zur Reform im Juni 2010 in fast keiner WRB richtig gewesen, aber auch in sehr vielen bis fast allen enthalten gewesen, trotzdem gab es bisher keine BGH oder breitere OLG-Rechtsprechung dazu, die sagt, dass könnte ein Fehler sein. Das Urteil des 16. Senats vom OLG Düsseldorf ist so extrem positiv, wie die Urteile der anderen Senate dort i.d.R. extrem negativ sind. Das ist weder im Ergebnis noch in der Begründung ein Maßstab.

    Sieht mir eher wie der Griff nach dem vermeintlich rettenen Strohhalm aus, um von vornherein aussichtslose Klagen zu rechtfertigen, aber ich lass mich da gerne eines anderen belehren.

  21. Avatar von MrBlack
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,ich habe im Jahr 2011 ein Riester Darlehn abgeschlossen. Hierzu beschäftigt mich die Frage ob hierbei eine Widerrufsfrist von 14 Tagen oder 30 Tagen besteht bzw. bestand. Leider konnte ich diesbezüglich nichts Eindeutiges im Internet finden.
    Danke Für Eure Einschätzungen!

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