
 Zitat von 
LGSaar
 
"Die bloße Nichtanerkennung der Wirksamkeit des Widerrufes vermag einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen. Eine Vertragspflicht, diesen Widerruf als wirksam anzuerkennen, gibt es – wie dargestellt – nicht."
 
Es gibt keine Vertragspflicht, aber der Sant hat doch selbst entschieden, dass es eine gesetzliche Pflicht zur Anerkennung des Widerrufs geben hat, die die Bank nicht beachtet hat. Das Widerrufsrecht hat ja weiter bestanden, sonnst wäre das Urteil anders ausgefallen.  Was ist denn das für eine Logik?  Meiner Ansicht nach gar keine.
 
 
 Der Begründung des OLG Zweibrücken zum fehlenden Schadensersatzanspruch wegen der bloßen Nichtanerkennung des Widerrufs liegt die gleiche Logik zugrunde wie den Ausführungen des BGH im Urteil vom 20.11.2002 - VIII ZR 65/02 - zu einem etwa unberechtigten Widerspruch gegen die Ausübung eines anderen Gestaltungsrechts, nämlich dem Widerspruch gegen eine Kündigung (dort eines Tankstellenvertrages).
"Der Widerspruch der Beklagten gegen die Kündigung des Klägers stellt  jedenfalls deswegen keine Vertragsverletzung dar, weil er für die  Wirksamkeit der Kündigung ohne rechtliche Bedeutung ist. Die Kündigung  eines Vertrages ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung  einer Vertragspartei. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es nicht der Annahme  durch die andere Vertragspartei. Demgemäß ist auch deren Widerspruch in  rechtlicher Hinsicht unerheblich. Dieser stellt lediglich die Äußerung  der Rechtsauffassung dar, daß die Kündigung nicht berechtigt sei. Diese  Rechtsauffassung mag falsch sein. Auch daraus ergibt sich jedoch  gegebenenfalls keine Vertragsverletzung. Das gilt jedenfalls dann, wenn  die Äußerung der Rechtsauffassung – wie hier – nicht mit der Ausübung  unzulässigen Drucks verbunden ist. Eine allgemeine Vertragspflicht, die  richtige Rechtsansicht zu vertreten, ist nicht anzuerkennen. Dessen  bedarf es auch nicht. Die Vertragsparteien können ihren Streit  gerichtlich entscheiden lassen. Hier hätte es dem Kläger freigestanden,  die Wirksamkeit seiner Kündigung im Wege der Feststellungsklage zu  klären."
 
Anders stellt es sich bei der unberechtigten Zurückweisung der Widerrufsfolgen dar. Dann kommt es für einen Schadensersatzanspruch darauf an, ob die unberechtigte Zurückweisung sorgfaltswidrig war (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011 - XI ZR 356/09).