Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Kläger den Darlehensvertrag zur Darlehenskontonummer ### vom 29.5.2006 gegenüber der Beklagten mit Wirkung ab Zugang der Widerrufserklärung vom 24.8.2015 wirksam widerrufen haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Die Klage ist zulässig aber nur mit dem Hilfsantrag begründet.
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Die Klage ist mit den Hauptanträgen unbegründet.
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Der Hilfsantrag ist begründet. Den Klägern steht  ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB (Fassung vom 23.07.2002) zu. Die  Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des  Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Vorschriften der BGB-InfoV (Fassung vom  02.12.2004) berufen. Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des  § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur dann berufen, wenn er gegenüber dem  Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu §  14 Abs. 1 BGB InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl  inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Ob  mit den Abweichungen von der Musterbelehrung eine inhaltliche Änderung  verbunden ist oder ob sich die Abweichung für den Verbraucher nachteilig  darstellt, ist unerheblich (vgl. BGH Urteil vom 28.06.2011, XI ZR  349/10). Es ist nach der Rechtsprechung des BGH maßgebend, ob der  Wortlaut der Belehrung in jeder Hinsicht vollständig dem Muster in  Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entspricht.
 Dies ist  vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat zunächst grundsätzlich auf  den Seiten 25 und 26 des Darlehensvertrages die Musterbelehrung  wortwörtlich und auch optisch vollständig übernommen. Unschädlich ist  insoweit auch, dass die Beklagte auf der zweiten Seite der  Widerrufsbelehrung den zusätzlichen Hinweis für finanzierte Geschäfte  nach Gestaltungshinweis 9 eingebracht hat, obwohl ein solches Geschäft  gerade nicht vorliegt. Nach Gestaltungshinweis 9 kann der Zusatz bei  Nichtvorliegen eines finanzierten Geschäftes entfallen. Die Verwendung  des Wortes „kann“ bedeutet, dass es im Ermessen der Bank liegen muss, ob  der Zusatz aufgenommen wird. In jedem Fall kann die Aufnahme dieses  Zusatzes nicht zum Entfallen des Musterschutzes führen.
 
Auf Seite 27  des Vertrages führt die Beklagte aber zusätzlich Hinweise auf den zu  leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs ein, die in der  Musterbelehrung nicht vorhanden sind. Diese Hinweise sind als Teil der  Widerrufsbelehrung zu verstehen. Sie beziehen sich ausdrücklich auf  diese und werden von einem durchschnittlichen Verbraucher als  einheitliche Belehrung über das Widerrufsrecht verstanden. Dass die  Beklagte sich die Widerrufsbelehrung auf S. 26 sowie den Hinweis auf S.  27 separat hat unterzeichnen lassen, führt zu keiner anderen Bewertung.
 
Die Beklagte hat jedenfalls die Belehrung einer eigenen Bearbeitung unterzogen.