Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Kläger den Darlehensvertrag zur Darlehenskontonummer ### vom 29.5.2006 gegenüber der Beklagten mit Wirkung ab Zugang der Widerrufserklärung vom 24.8.2015 wirksam widerrufen haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Die Klage ist zulässig aber nur mit dem Hilfsantrag begründet.
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Die Klage ist mit den Hauptanträgen unbegründet.
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Der Hilfsantrag ist begründet. Den Klägern steht ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB (Fassung vom 23.07.2002) zu. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Vorschriften der BGB-InfoV (Fassung vom 02.12.2004) berufen. Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Ob mit den Abweichungen von der Musterbelehrung eine inhaltliche Änderung verbunden ist oder ob sich die Abweichung für den Verbraucher nachteilig darstellt, ist unerheblich (vgl. BGH Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10). Es ist nach der Rechtsprechung des BGH maßgebend, ob der Wortlaut der Belehrung in jeder Hinsicht vollständig dem Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entspricht.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat zunächst grundsätzlich auf den Seiten 25 und 26 des Darlehensvertrages die Musterbelehrung wortwörtlich und auch optisch vollständig übernommen. Unschädlich ist insoweit auch, dass die Beklagte auf der zweiten Seite der Widerrufsbelehrung den zusätzlichen Hinweis für finanzierte Geschäfte nach Gestaltungshinweis 9 eingebracht hat, obwohl ein solches Geschäft gerade nicht vorliegt. Nach Gestaltungshinweis 9 kann der Zusatz bei Nichtvorliegen eines finanzierten Geschäftes entfallen. Die Verwendung des Wortes „kann“ bedeutet, dass es im Ermessen der Bank liegen muss, ob der Zusatz aufgenommen wird. In jedem Fall kann die Aufnahme dieses Zusatzes nicht zum Entfallen des Musterschutzes führen.
Auf Seite 27 des Vertrages führt die Beklagte aber zusätzlich Hinweise auf den zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs ein, die in der Musterbelehrung nicht vorhanden sind. Diese Hinweise sind als Teil der Widerrufsbelehrung zu verstehen. Sie beziehen sich ausdrücklich auf diese und werden von einem durchschnittlichen Verbraucher als einheitliche Belehrung über das Widerrufsrecht verstanden. Dass die Beklagte sich die Widerrufsbelehrung auf S. 26 sowie den Hinweis auf S. 27 separat hat unterzeichnen lassen, führt zu keiner anderen Bewertung.
Die Beklagte hat jedenfalls die Belehrung einer eigenen Bearbeitung unterzogen.