Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Texis
    Texis ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aha die Pflichtangaben selbst können also auch in den Pflichtangaben erfolgen. Wenig überzeugende Argumentation des OLGs. Zumal die AGBs im Zweifel bei Immo Darlehen auch keine Pflichtinformationen gewesen sind. Pflichtinformationen in freiwilligen Pflichtinformationen statt im Vertrag, wie die Norm vorschreibt, kommen mir auch eher spanisch vor. Beim BGH ist aber heutzutage sicherlich alles möglich.

    Dachte mir aber schon dass nach dem BGH Urteil vom 22.11.2016 jeder Richter nach eigenem Gutdünken entscheiden wird. Der XI ist sehr minimalistisch in seinen Ausführungen. Könnten wenigstens mal nen Aufsatz odersowas dazu veröffentlichen. So werden wieder viele Klagen abgewiesen, die eigentlich begründet sind oder viele Klagen geführt, die von vornherein keine Chance hatten.

    Wie immer in den Widerrufssachen: Was nicht passt, wird passend gemacht. Bleibt es weiter spannend, was der BGH letztlich als Vertrag und "im Vertrag" ausurteilen wird.

    Gehts wenigstens in die Revision?

    Die Kommunikation in der juristischen Welt erscheint mir recht altbacken. Vielleicht sollte der BGH mal sowas wie ein FAQ Board einführen, wo Richter, Anwälte Fragen stellen können und ab einer gewißen Anzahl an "likes" von anderen Juristen, nimmt der BGH zur Frage Stellung.

  3. Avatar von Recht_so
    Recht_so ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    wenn eine Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche erklärt wurde (und die Aufrechnungsmöglichkeit nicht in Frage steht), ist für eine Zahlungsklage (Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des vollen Nennbetrags plus Zinsen) schlicht kein Raum, zumal das auch kaum sinnvoll vollstreckt werden kann, da ich dann den vollen Nennbetrag plus Zinsen anbieten müsste.

    Nach meinen Erfahrungen der letzten Tage gehen die Gerichte bei Aufrechnung von der Zulässigkeit der negativen Feststellungklagen aus "Es wird festgestellt, dass der Darlehensnehmer aus dem Rückgewährschuldverhältnis des widerrufenen Darlehensvertrags XXX nur noch Euro XXX schuldet." Man muss dann noch klären, ob die Gerichte bei einer höheren errechneten Forderungen, dies als Minus zum Antrag sehen.

    Hilfsweise dazu kann man als Leistung dann nur auf Abgabe eines Angebots zur Löschung der Grundschuld klagen nach Zahlung des errechneten Restsaldos (so wohl der BGH). Das führt aber zu erheblich höheren Streitwerten.

    Ob der (positive) Feststellungantrag, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, als Zwischenfeststellungantrag (256 II ZPO) zulässig ist, ist eine weitere Frage.
    Mir erscheint allerdings fraglich, ob der von mir im Zitat "gefettete" Antrag lediglich ein negativer Feststeller ist ("nur noch Euro XXX schuldet") oder nicht zugleich einen positiven Feststellungsantrag beinhaltet ("aus dem Rückgewährschuldverhältnis"). Möglicherweise nimmt aber auch bei antragsgemäßer Feststellung das Bestehen eines Rückgewährschuldverhältnisses nicht an der materiellen Rechtskraft des Urteils teil (ich habe dazu nicht recherchiert), womit ein Zwischenfeststellungsantrag sinnvoll wäre.

    Zu dem von mir unterstrichenen Satzteil vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 30.11.2016 - 4 U 86/16:

    Dort war u. a. beantragt worden
    festzustellen, dass die Klägerin aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer … aufgrund ihres Widerrufs vom 9.09.2014 per 24.10.2016 nur verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag i.H.v. 19.152,97 € nebst Zinsen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens 5,48 % p.a., aus 21.406,15 € seit dem 16.03.2016 zu zahlen,

    und das Gericht hat unter teilweiser Klageabweisung ausgesprochen:
    Es wird festgestellt, dass die Klägerin aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer … aufgrund ihres Widerrufs vom 9.09.2014 nur verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag von 22.781,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5,48 % p.a. ab dem 02.08.2016 zu zahlen.

    (Offengelassene) Bedenken hatte das Gericht nur wegen der Zulässigkeit des negativen Feststellungsantrags, nachdem die Bank Hilfswiderklage auf Leistung erhoben hatte.

  4. Avatar von vision
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Guten Morgen,

    ich würde jetzt gerne den/die Widerruf(e) der Santander-Kettenverträge (incl. Restschuldvers.) für meine Kollegin starten.

    Habe 2 Stolpersteine:

    1.)Sie hat im November die RV gewechselt und trotz unzähliger telefonischer Anfragen noch immer keine AGB erhalten, weiß also noch immer nicht, ob Widerruf im Vertrag enthalten ist.
    Kann Sie theoretisch die RV widerrufen, sobald sie die AGB in den Händen hält? Gibt es noch Versicherungen, die einen Widerruf beinhalten?

    2.) Anwaltssuche:
    "Reicht" hier ein Anwalt der erfahren in WR ist, oder bedarf es da eher einen "Santander-Profi"? Es geht hier ja nicht um Immo, sondern um ganz normale Verbraucherkredite (5 Mal bei der S-Bank umgeschuldet)

    @ducnici + eugh: Ihr habt doch auch ähnliches abgewickelt. Vllt. Spezialtipps von euch? Von allen anderen natürlich auch :-)

  5. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Abschlussdatum des Kreditvertrags?
    Gesamtsumme und Monatsrate?
    Laufzeit?

    Warum wurde die RV gewechselt?

  6. Avatar von vision
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Abschlussdatum: Seit 2006 im Turnus von ein bis drei Jahren = Kettenvertäge (Macht aber nix, da kein Immo und deshalb immer noch widerrufbar)
    Summe immer um die 15-20 k
    Monatsraten zwischen 250 u 400
    RV wurde im Rahmen eines allgemeinen Versicherungswechsels gemacht.

  7. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Da die WRB von Santander in diesem Zeitraum grundsätzlich falsch waren: Ich würde komplett widerrufen - mit Fristsetzung - und warten, wie die Santander reagiert. Erfahrungsgemäß rühren die sich gar nicht.
    Dann müsste geklagt werden - am besten mit Fachanwalt für bank- und Kapitalmarktrecht.

    Hast Du eine Rechtsschutzversicherung?

  8. Avatar von vision
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Guten Morgen Rechtsschutzversicherung wie oben beschrieben

    Möchte noch nicht widerrufen, ohne dass ich Anwalt im Rücken habe. Die Belehrungen sind alle grottenfalsch, aber Santander ist ja mal besonders stur und ein ganz spezieller Fall.

    Da es sich hier um keinen "Luxus"-Widerruf, sondern um die pure Not geht und zumal noch für jemand anderen, möchte ich alles wasserdicht machen. Die Frau ist echt verzweifelt.

  9. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Grundregel: Der Widerruf (1. Schritt) sollte immer ohne Anwalt erklärt werden. Anderenfalls bleibt der Kläger auf den vorgerichtlichen Kosten sitzen.

  10. Avatar von vision
    vision ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das weiß ich doch - ist ja nicht mein erster Widerruf und bei den 656 Seiten lesen hier ist auch rudimentär etwas hängen geblieben

    Denke aber, dass hier ein anderes Schreiben nötig ist, als bei immo-widerruf. Viele Anwälte haben ja Formbriefe auf ihrer hp, aber da bin ich wieder bei meinem Ausgangsposting - welcher Anwalt? Lenee mischt da wohl kräftig mit, scheint mir aber zu fabrikmäßig.

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wie ich heute erfahren habe,

    ist beim BGH im Verfahren XI ZR 573/15 am 25.04.2017 um 0900Uhr Termin für die Verhandlung angesetzt.

    Geht um den Fall hier:

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    Wir erinnern uns, es geht um das Urteil des OLG S hier

    https://openjur.de/u/865136.html


    Kläger beantragte B+5, bekam aber nur B+2,5%punkte

    Allerdings nur auf den Zinsanteil der geleisteten Raten und nicht auf die gesamte Rate. Ein Tilgungsanteil wurde damals vom OLG Stuttgart, fälschlicherweise wie wir heute wissen, in Abzug gebracht.

    Weiter geht es wohl darum, wie die Raten für KfW-Darlehen zu verzinsen sind.

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    und auch wohl die Frage nach der Kapitalertragssteuer, also ob überhaupt eine anfällt oder nicht,
    wäre wohl zu klären...


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  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Anbei nun das erstinstanzliche Urteil des LG München I

    zum BGH Urteil XI ZR 467/15

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...=2017&nr=77454


    LG München 22 O 21729aus14.pdf

  13. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Vision

    Für den Widerruf - egal ob Immo-Darlehen oder Konsumkredit - genügt grundsätzlich ein Satz.
    Und einen Rechtsanwalt, der den Klageerfolg garantiert, gibt es nicht. Zunächst reicht dafür auch die Fabrik Lennee.

  14. Avatar von superas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Anbei nun das erstinstanzliche Urteil des LG München I

    zum BGH Urteil XI ZR 467/15
    Das gibt einem ja wenigstens ein bisschen Argumentationshilfe. Nach Seite 5 ist dort keine Aufrechnung erklärt worden. Und offenbar hätte eine Aufrechnung nach der Rechnung der Kläger zu einem Ergebnis "null" geführt.

    Ohne Aufrechnung hätte hier also im Ergebnis tatsächlich ohne weiteres eine Leistungsklage erhoben werden können. Der Fall liegt damit klar anders als ein Sachverhalt, bei dem die Forderung der DN schon durch die Aufrechnung erloschen ist und feststeht, dass die Bank Geld bekommt.

    Super, dass der BGH sich ausgerechnet so einen Fall heraussucht, der anders gelagert ist als die ganz überwiegende Zahl der Fälle - und es nicht für nötig hält, in seiner Pressemitteilung auch nur ein Wort darüber zu verlieren...

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Wie ich heute erfahren habe,

    ist beim BGH im Verfahren XI ZR 573/15 am 25.04.2017 um 0900Uhr Termin für die Verhandlung angesetzt.

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    Wir erinnern uns, es geht um das Urteil des OLG S hier

    https://openjur.de/u/865136.html


    Kläger beantragte B+5, bekam aber nur B+2,5%punkte

    Allerdings nur auf den Zinsanteil der geleisteten Raten und nicht auf die gesamte Rate. Ein Tilgungsanteil wurde damals vom OLG Stuttgart, fälschlicherweise wie wir heute wissen, in Abzug gebracht.

    Weiter geht es wohl darum, wie die Raten für KfW-Darlehen zu verzinsen sind.

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    und auch wohl die Frage nach der Kapitalertragssteuer, also ob überhaupt eine anfällt oder nicht,
    wäre wohl zu klären...


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    Können wir den institutsspezifischen Zinssatz auch für die KFW Bank errechnen?

    Ist die Hausbank verpflichtet den Widerruf an KFW weiterzuleiten? Wenn wir bestreiten, dass die Bank dies getan hat und sie nichts dazu sagt (also zugesteht), wäre das nicht ein Grund für Schadensersatzansprüche an die Hausbank auf Rückzahlung von geleisteter Zinsen und Tilgung nach Widerruf?

  16. Avatar von Arkturus
    Arkturus ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ supras

    Ich verstehe nicht was du meinst. Eine Leistungsklage ist immer dann unangebracht, wenn schon einen Möglichkeit der Aufrechnung besteht. Denn die die Aufrechnung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt werden. Das bedeutet sobald die Leistungsklage erhoben wird und der Gegner hat einen Forderung, wird er höchstwahrscheinlich nachträglich die Aufrechnung erklären.

    Auch in dem vom BGH entschiedenen Fall hätte bei Erhebung einer Leistungsklage die Gegenseite die Aufrechnung erklären könne, mit dem Ergebnis, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte. In seinem Berufungsurteil stellt das OLG München fest, dass die Darlehen mit 5.000 € bzw. 70.000 € noch valutieren.

  17. Avatar von reCthAbEr
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Arkturus
    Eine Leistungsklage ist immer dann unangebracht, wenn schon einen Möglichkeit der Aufrechnung besteht. Denn die die Aufrechnung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt werden. Das bedeutet sobald die Leistungsklage erhoben wird und der Gegner hat einen Forderung, wird er höchstwahrscheinlich nachträglich die Aufrechnung erklären.
    Das macht aber doch nichts. Wenn der Gegner in einem solchen Fall - typischerweise: hilfsweise - die Aufrechnung erklärt, dann erklärt der Kläger für den Fall, dass die Aufrechnung zum Tragen kommt, die Erledigung des Verfahrens. Auch in dieser Konstellation schließt eine Leistungsklage etwaige Feststellungen aus, soweit dafür kein Interesse jenseits der umstrittenen Leistung bleibt.

  18. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Wie ich heute erfahren habe,

    ist beim BGH im Verfahren XI ZR 573/15 am 25.04.2017 um 0900Uhr Termin für die Verhandlung angesetzt.

    Geht um den Fall hier:


    Wir erinnern uns, es geht um das Urteil des OLG S hier

    https://openjur.de/u/865136.html


    Kläger beantragte B+5, bekam aber nur B+2,5%punkte

    Allerdings nur auf den Zinsanteil der geleisteten Raten und nicht auf die gesamte Rate. Ein Tilgungsanteil wurde damals vom OLG Stuttgart, fälschlicherweise wie wir heute wissen, in Abzug gebracht.

    Weiter geht es wohl darum, wie die Raten für KfW-Darlehen zu verzinsen sind.


    und auch wohl die Frage nach der Kapitalertragssteuer, also ob überhaupt eine anfällt oder nicht,
    wäre wohl zu klären...

    Da bin ich mal gespannt. Hoffentlich gibt der BGH seine Verwirrungstrategie auf und klärt endlich auf.

  19. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/fe...nk_100745.html

    Das ist mal eine mutige und mE krass falsche Aussage, dass das genannte Urteil des BGH auf die Deutsche Bank übertragbar ist.

    Meinungen dazu?

  20. Avatar von Texis
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von superas
    Das gibt einem ja wenigstens ein bisschen Argumentationshilfe. Nach Seite 5 ist dort keine Aufrechnung erklärt worden. Und offenbar hätte eine Aufrechnung nach der Rechnung der Kläger zu einem Ergebnis "null" geführt.

    Ohne Aufrechnung hätte hier also im Ergebnis tatsächlich ohne weiteres eine Leistungsklage erhoben werden können. Der Fall liegt damit klar anders als ein Sachverhalt, bei dem die Forderung der DN schon durch die Aufrechnung erloschen ist und feststeht, dass die Bank Geld bekommt.

    Super, dass der BGH sich ausgerechnet so einen Fall heraussucht, der anders gelagert ist als die ganz überwiegende Zahl der Fälle - und es nicht für nötig hält, in seiner Pressemitteilung auch nur ein Wort darüber zu verlieren...
    Im OLG Urteil steht u.a. im wohl streitigen Vortrag, dass die Parteien um die Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung streiten. Hört sich schon irgendwie so an, als wären die Verträge zwischenzeitlich irgendwie abgelöst oder es sei in Planung gewesen, diese abzulösen, was ggf. zwischenzeitlich schlicht passiert ist.

    Bezweifle nach wie vor, dass der BGH die handelsüblichen Feststellungsklagen als unwirksam ansieht, wenn eine Restschuld zugunsten der Bank besteht. Andernfalls bestünde schlicht kein Rechtsschutz für Darlehensnehmer.

    Hat wer rausgefunden, wer die Klage beim LG und OLG geführt hat und da ggf. einfach mal nachgefragt?

  21. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    also das OLG Frankfurt (9. Senat, Stand heute) würde eine negative Feststellungklage nach Aufrechnung und einen Zwischenfeststellungsantrag (Umwandlung des Darlehens in ein Rückgewährschuldverhältnis) als zulässig ansehen.

    Das halte ich auch für sinnvoll.

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