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1. 
 
Nach vorläufiger Auffassung des Senats ist das Widerrufsrecht der Kläger nicht bereits mit Ablauf des 20.6.2016 erloschen. | 
 
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| Dafür  spricht zum einen der Wortlaut des Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB,  wonach das Widerrufsrecht spätestens drei Monate „nach dem 21. März“  2016 erlöschen soll. Demnach beginnt die dreimonatige Frist „nach“ dem  21. März, also mit Beginn des 22. März und endet unter Zugrundelegung  der §§ 187 Abs. 2 S. 1, 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 21. März 2016. | 
 
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| Dafür  spricht außerdem die Begründung des Rechtsausschusses (BT-Drucks.  18/7584, S. 146), wo es zwar heißt, das Widerrufsrecht ende „drei Monate  nach Inkrafttreten dieses Gesetzes“, wo es jedoch weiter ausdrücklich  heißt „(also mit Ablauf des 21. Juni 2016)“. | 
 
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| Zuletzt  spricht dafür Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 2 EGBGB, aus dem in Zusammenschau  mit der Begründung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 18/7584, S. 146)  folgt, dass das Widerrufsrecht jedenfalls bei Haustürgeschäften erst mit  dem Ablauf des 21.6.2016 erlischt. Denn es ist nicht anzunehmen, dass  nach dem Willen des Gesetzgebers für die verschiedenen Fälle des Art.  229 § 38 Abs. 3 EGBGB verschiedene Fristen gelten sollten  (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., Art. 229 § 38 EGBGB, Rn. 5). | 
 
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2. 
 
Davon  ausgehend neigt der Senat vorläufig dazu, dass der klägerische Widerruf  auch nicht deshalb unwirksam war, weil er am 21.6.2016 erst um 17.10  Uhr eingegangen und damit möglicherweise Zugang im Rechtssinn erst am  22.6.2016 mit Beginn der nächsten Geschäftszeit der Beklagten erfolgt  ist. | 
 
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a) 
 
Dass  nach oben 1. das Widerrufsrecht erst mit Ablauf des 21.6.2016 erloschen  sein dürfte, sagt noch nichts darüber aus, ob der Widerruf bereits am  21.6.2016 zugegangen sein muss - d. h. so in den Bereich des  Empfängers gelangt sein muss, dass dieser unter normalen Verhältnissen  die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen -, ob  es genügt, dass der Widerruf noch am 21.6.2016 beim Unternehmer eingegangen ist, oder ob die Absendung des Widerrufs spätestens am 21.6.2016 genügt. | 
 
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b) 
 
Unter  diesen Möglichkeiten neigt der Senat vorläufig zur letzteren Auslegung  (dafür auch etwa Palandt/Grüneberg, a. a. O., Art. 229 § 38 EGBGB, Rn. 5  a. E.). | 
 
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aa) 
 
Erlischt  ein Recht kraft Gesetzes nach einem bestimmten Zeitpunkt, liegt es  nahe, für die Frage der Rechtzeitigkeit auf die Ausübung des Rechts  abzustellen; ist das Recht vor seinem Erlöschen ausgeübt, ist es auch  wirksam ausgeübt. | 
 
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| Wie  sich aus § 355 Abs. 1 S. 5 BGB ergibt, geht der Gesetzgeber aber  speziell beim Widerrufsrecht für Verbraucherverträge davon aus, dass das  Recht bereits mit Absendung der Widerrufserklärung ausgeübt ist. | 
 
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bb) 
 
Dieses  Ergebnis entspricht im Übrigen der Intention des Gesetzgebers des Art.  229 § 38 Abs. 3 EGBGB, Rechtssicherheit herzustellen. Denn insbesondere  die von der Beklagten vertretene Lösung würde zu erheblichen  Unsicherheiten führen, indem für jeden Einzelfall nicht nur streitig  werden könnte, wann genau die Widerrufserklärung beim Unternehmer  eingegangen ist, sondern auch, wann im Sinne des § 130 BGB Zugang  erfolgt ist. Da Letzteres bei wie hier geschäftlichen Erklärungen von  den Geschäftszeiten abhängt (vgl. Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 130  Rn. 7) wäre damit jeweils - ggf. durch Beweisaufnahme - zu klären, wie  die Geschäftszeiten - d. h. aber nicht unbedingt die  Filialöffnungszeiten - der jeweiligen Unternehmer waren. | 
 
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