Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Recht_so
    Recht_so ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von widerrufsjoker
    Hier findet Ihr einen Bericht zum Thema "Aufsichtsbehörde"
    Er enthält letztendlich nicht Neues, aber ich konnte die beiden dort zitierten Urlteile vom OLG Frankfurt (23 U 12/16) und OLG Karlsruhe (17 U 204/15) nicht finden.
    Kennt diese hier jemand? Enthalten die interessante Neuigkeiten darüber ob die Angabe der Aufsichtsbehörde im ESM ausreichend ist und ob ein im Vetrag als Anlage benanntes ESM zum Vertragsinhalt wird?
    Das Urteil des OLG Frankfurt vom 27.02.2017 hat sich sebkoch eingefangen und hier in mehreren Beiträgen darüber berichtet (auch über die eingelegte NZB). Dort war aber die Aufsichtsbehörde nicht nur im (zum Vertragsbestandteil erklärten) ESM enthalten, sondern in den AGB.

  3. Avatar von congor
    congor ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen,

    für euren Rat in meiner Sache wäre ich euch sehr dankbar.

    Wir hatten am 15.03. unsere mündliche Verhandlung vor dem LG Frankfurt und haben uns mit der Gegenseite auf einen Vergleich geeinigt, der aber noch ausformuliert werden musste.
    Das Angebot dazu kam am 27.03. zu meinem Anwalt und war in Ordnung. Leider befanden sich darin noch ein paar Fehler, die aber rein irrtümlich sind, wie eine falsche Kontonummer oder so etwas,
    die wir gerne korrigiert hätten.

    Eigentlich sollte mein Anwalt der Gegenseite nun anfang des Monats antworten, da er aber eine Woche in Urlaub war ging das nicht. Da wir nun sehr nervös geworden sind, da jeder Monat
    Verzögerung für uns 500-700 € Zinsverlust sind, haben wir proaktiv selber dem gegnerischen Anwalt geschrieben und auf die zu berichtigenden Punkte hingewiesen. Natürlich hat der
    gegnerische Anwalt gar nicht geantwortet. Außerdem hat mein Anwalt trotz Dringlichkeit keine Zeit für uns und wir können ihn jetzt, nach seinem Urlaub, kaum erreichen.
    Es scheint so, als ob er selbst noch extra verzögert.

    Könnte ihr mir bitte folgende Fragen beantworten:

    Darf der gegnerische Anwalt überahaupt auf eine Email von uns antworten?
    Selbst, wenn er das nicht darf, könnte er nicht wenigstens trotzdem ein korrigiertes Vergleichsangebot an das Gericht und unseren Anwalt senden?
    Ohne Anwalt kann ich die Verhandlungen nicht weiterführen, oder (Weil Streitwert ist bei 132.000€ und die Sache ist schon vor Gericht)?
    Eine Beschwerde bei der Anwaltskammer ist auch nutzlos, oder?
    Was können wir überhaupt machen? Geld für einen neuen Anwalt haben wir nicht, wir müssten ja alles von neuem bezahlen

    Wir wollen eigentlich nur noch der Gegenseite die Korretkuren mitteilen und dann den Vergleich schließen.

    Vielen Dank für eure Antworten

  4. Avatar von bluespeed75
    bluespeed75 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So mal aktuell für meinen Fall die entgültige Ablehnung mit Hinweisbeschluss ohne mündliche Verhandlung.
    Obwohl wir sämtliche Behauptungen der Gegenseite durch schriftliche Beweise in der Berufungsbegründung widerlegt haben und eine Zeugenbefragung erbeten haben.
    Auf die Konditionsänderung im Fernabsatz (ohne WRB,ohne Beratung trotz Bausparvertrag der billiger war !!! und absichtlich 2 Jahre entgegen dem Ursprungsvertrag) wurde ebenfalls nicht ansatzweise eingegangen bzw. mal unsere wirkliche Sachlage (schriftliche Beweise nicht gewertet) beleuchtet.

    Meine Frage was bleibt uns noch ???Das OLG München ignoriert selbst unsere angeführten BGH Urteile und erwähnt das noch nicht einmal.Das stink bis zum Mond.
    Was ist mit §139 ZPO und Art. 20 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG ???
    sollte ich jetzt Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH oder Verfassungsbeschwerde einreichen?Oder jemand nen anderen Vorschlag?

    Mit Strafanzeigen wegen Betrug,arglistiger Täuschung,Prozessbetrug und Rechtsbeugung wären alle beteiligten voll dabei.Nur bringt das was ????
    und was sagt ne Rechtschutzversicherung dazu ???

    Unser Fall wäre Voll vergleichbar mit dieser Verfassungsbeschwerde:

    https://www.jurion.de/document/fullview/1:7607575,0/
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  5. Avatar von galopperfan
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen


  6. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von congor
    Hallo zusammen,

    für euren Rat in meiner Sache wäre ich euch sehr dankbar.

    Wir hatten am 15.03. unsere mündliche Verhandlung vor dem LG Frankfurt und haben uns mit der Gegenseite auf einen Vergleich geeinigt, der aber noch ausformuliert werden musste.
    Das Angebot dazu kam am 27.03. zu meinem Anwalt und war in Ordnung. Leider befanden sich darin noch ein paar Fehler, die aber rein irrtümlich sind, wie eine falsche Kontonummer oder so etwas,
    die wir gerne korrigiert hätten.

    Eigentlich sollte mein Anwalt der Gegenseite nun anfang des Monats antworten, da er aber eine Woche in Urlaub war ging das nicht. Da wir nun sehr nervös geworden sind, da jeder Monat
    Verzögerung für uns 500-700 € Zinsverlust sind, haben wir proaktiv selber dem gegnerischen Anwalt geschrieben und auf die zu berichtigenden Punkte hingewiesen. Natürlich hat der
    gegnerische Anwalt gar nicht geantwortet. Außerdem hat mein Anwalt trotz Dringlichkeit keine Zeit für uns und wir können ihn jetzt, nach seinem Urlaub, kaum erreichen.
    Es scheint so, als ob er selbst noch extra verzögert.

    Könnte ihr mir bitte folgende Fragen beantworten:

    Darf der gegnerische Anwalt überahaupt auf eine Email von uns antworten?
    Selbst, wenn er das nicht darf, könnte er nicht wenigstens trotzdem ein korrigiertes Vergleichsangebot an das Gericht und unseren Anwalt senden?
    Ohne Anwalt kann ich die Verhandlungen nicht weiterführen, oder (Weil Streitwert ist bei 132.000€ und die Sache ist schon vor Gericht)?
    Eine Beschwerde bei der Anwaltskammer ist auch nutzlos, oder?
    Was können wir überhaupt machen? Geld für einen neuen Anwalt haben wir nicht, wir müssten ja alles von neuem bezahlen

    Wir wollen eigentlich nur noch der Gegenseite die Korretkuren mitteilen und dann den Vergleich schließen.

    Vielen Dank für eure Antworten
    Ich würde den eigenen Anwalt in die Pflicht nehmen. Wenn nötig ihn auf Schadenersatz verklagen, wenn dir durch seine Untätigkeit Nachteile entstehen. Es ist seine pflicht die Sache voranzutreiben. Schließlich wird er dafür bezahlt.

  7. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Lustig: Ich habe vorigen Monat eine Widerrufsklage beim Landgericht Düsseldorf einreichen lassen.
    Erster Termin: 31. Januar 2018 (!!)

  8. Avatar von Madlen79
    Madlen79 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen. Ich habe da auch mal wieder eine Frage.
    Aktuell befinden wir uns in Vergleichsverhandlungen mit der Sparkasse.
    Wie ist es mit den Zahlungen seit Widerruf? Mir war so...das diese 100 % zur Tilgung genutzt werden??
    Die Sparkasse möchte gerne zum stand 30.04.2017 abwickeln. Ich dachte zum Wiederruf 06/16.
    Weiterhin behauptet die Sparkasse, dass bei einem KfW Darlehen die Sparkasse eine
    Vorfälligkeitsentschädigung an die KfW zahlen muss??? Außerdem wurde kein Nutzen gezogen, da dass Geld weitergeleitet wurde an die KfW.
    Kann mir da jemand was zu sagen?
    LG

  9. Avatar von Hobbyesel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Recht_so
    Das Urteil des OLG Frankfurt vom 27.02.2017 hat sich sebkoch eingefangen und hier in mehreren Beiträgen darüber berichtet (auch über die eingelegte NZB). Dort war aber die Aufsichtsbehörde nicht nur im (zum Vertragsbestandteil erklärten) ESM enthalten, sondern in den AGB.
    Also ich finde immer noch, dass AGBs Bestandteil der Vertragsregularien werden, aber gerade nicht Teil der Vertragsurkunde sind.

    Zitat Zitat von 305 BGB
    (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn [...]
    Zitat Zitat von BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15
    Denn die Beklagte hat die Kläger entgegen der von ihr vertraglich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet.
    Ich wünsche für die NZB viel Erfolg!

  10. Avatar von Hobbyesel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Madlen79
    Wie ist es mit den Zahlungen seit Widerruf? Mir war so...das diese 100 % zur Tilgung genutzt werden??
    Hoch umstritten. Die meisten Gerichte fordern ein wörtliches Angebot für den Verzug.

    Zitat Zitat von Madlen79
    Weiterhin behauptet die Sparkasse, dass bei einem KfW Darlehen die Sparkasse eine
    Vorfälligkeitsentschädigung an die KfW zahlen muss??? Außerdem wurde kein Nutzen gezogen, da dass Geld weitergeleitet wurde an die KfW.
    Kann mir da jemand was zu sagen?
    Hoch umstritten.

    Hängt an der Frage, ob Refinanzierungsschäden beachtlich sind. Liegt beim BGH.

  11. Avatar von Hobbyesel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So mal aktuell für meinen Fall die endgültige Ablehnung mit Hinweisbeschluss ohne mündliche Verhandlung.
    Liest sich übel.

    Hier scheinen die Anträge schon nicht beziffert worden zu sein.

    Ferner scheint hier zuvor schon einmal eine Klage geführt und zurückgenommen worden sein.

    Aus der Ferne schwer zu beurteilen.

  12. Avatar von Klinge
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ Madlen79

    Ja, das mit dem KfW-Darlehen ist ein streitiges Thema. In meinem Fall wird es jetzt im April ein Urteil geben.
    In einem Schreiben an das OLG schrieb der Anwalt der Beklagten (KSK) zum Thema KfW folgendes:
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  13. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sehr interessant!!

    GUNKEL, KUNZENBACHER & PARTNER – Rechtsanwälte Kanzlei Bielefeld
    Oberlandesgericht Celle bestätigt örtliche Zuständigkeit am Gericht des Grundstücks/ der Grundschuld (also beim Darlehensnehmer und nicht am Sitz der Bank) gem. § 24 ZPO

    Der Rechtsstreit wurde an das Gericht I. Instanz zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (Urteil vom 15.03.2017 zum Az. 3 U 321/16).

    Der Kläger erhob Klage gegen die BBBank (Sitz in Karlsruhe) beim LG Hannover auf Rückabwicklung nach Widerruf einer Finanzierung.

    Grund des Ortes: Dort befindet sich das finanzierte Grundstück.

    Der Kunde/ Kläger verlangt von der Bank nach erklärtem Widerruf die Löschung der Grundschuld gegen Zahlung der offenen Restes nach Rückrechnung.

    Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Landgericht Hannover sich für örtlich unzuständig erklärt und unsere Klage abgewiesen.

    Über die Wirksamkeit des Widerrufs unserer Mandanten musste das Gericht so nicht entscheiden.

    Es ging zunächst ausschließlich um eine prozessuale Voraussetzung der Klage, nämlich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts.

    Diese Frage ist bei den diversen Oberlandesgerichten erheblich umstritten. Der Bundesgerichtshof hat dazu nicht entschieden.

    Es gibt nur ein Urteil aus 1970, welches aber nicht passt (zu Abtretung der Grundschuld und nicht „Löschung“) und ansonsten Entscheidungen des Reichsgerichts aus der Zeit zwischen 1890 und 1930.

    Auf die Berufung hin hat das Oberlandesgericht Celle nun entschieden.

    Das OLG Celle hat mit seinem Urteil die Zuständigkeit des „Ortes des Eigentums/ der dinglichen Belastung“ im Sinne von § 24 ZPO bestätigt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hannover zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen.

    Das OLG Celle hat (schon mal prophylaktisch) auch ausgeführt, dass bei einem laufenden Darlehen weder von Verwirkung nocht vom Rechtsmissbrauch – häufig von anderen Gericht angenommen – ausgegangen werden kann. Dies sei schließlich ständige Rechtsprechung.

    Das Landgericht Hannover wird nun über die konkrete Rückberechnung des streitgegenständlichen Darlehen entscheiden (müssen).

    Über den weiteren Prozessverlauf werden wir berichten.

    Ihr Team der Kanzlei GUNKEL, KUNZENBACHER & PARTNER
    Bei Fragen können Sie uns anrufen oder eine E-Mail schreiben.

    3. April 2017|Categories: Bankrecht und Kapitalmarktrecht, Widerruf Baufinanzierung|Tags: BBBank, Sitz der Bank

  14. Avatar von Hobbyesel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Oberlandesgericht Celle bestätigt örtliche Zuständigkeit am Gericht des Grundstücks/ der Grundschuld (also beim Darlehensnehmer und nicht am Sitz der Bank) gem. § 24 ZPO
    Sehr geil!

    Das kommt ja wie gerufen. Gibt es Datum / Aktenzeichen?

    LG Hannover will nämlich nicht so recht.

  15. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hobbyesel
    Sehr geil!

    Das kommt ja wie gerufen. Gibt es Datum / Aktenzeichen?

    LG Hannover will nämlich nicht so recht.
    OLG Celle Urteil vom 15.03.2017 zum Az. 3 U 321/16

  16. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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  17. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hat gestern auch in einer Sache gegen die DSL-Bank am OLG N eine Urteilsverkündung gegeben,
    in der RA Kunzenbacher Klägervertreter ist.

    Ich war damals in der Verhandlung dabei, der Vertrag kam dabei über Dr.Klein per Fernabsatz zustande und man sah wohl den einen Vertrag daher als wirksam widerrufen an.

    Aus meinen Aufzeichnungen kann ich entnehmen:


    - Verhandlung am OLG N am 06.02.2017, Az. 14 U 2066/15


    - KV RA Kunzenbacher, Bielefeld, Unterbevollmächtigter RA Henning


    - 2 Verträge aus 2008, Ausbezahlung Oktober 2008


    - Vermittlung über Dr.Klein, Kontakt zu Vermittler nur über Email&Telefon


    - Der Senat hatte folgendes zu Protokoll gegeben:


    „Der Senat weißt darauf hin, dass der Darlehensvetrag mit der Nr. -021 wirksam widerrufen worden ist, wenn es sich um ein Fernabsatz-Geschäft gehandelt hat. Den Darlehensvertrag mit der Nr. -013 hält der Senat für entsprechend seinem Urteil v. 22.09.2016, 14 U 1257/15 (BGH XI ZR 546/16) nicht für wirksam widerrufen. Allerdings ist beim BGH eine NZB anhängig.
    Der Senat weißt weiter darauf hin, daß der Klageantrag auf ein wirksamen Widerruf beider Darlehen basiert und daher wohl abzuweisen wird, wenn eines der Darlehen nicht wirksam widerrufen worden ist.
    Eine Vermutung für von der Bank erzielten Nutzung besteht nur in Höhe von 2,5Prozentpunkten über Basiszinssatz.
    Nach einem wirksamen Widerruf geleistete Ratenzahlungen sind nicht gemäß § 346 BGB, sondern gemäß § 812 BGB zurückzugewähren.
    Insoweit könnte die genannte Vermutung nicht einschlägig sein.“


  18. Avatar von Marc33
    Marc33 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn € 4 Mio. nicht auffallen, habe ich noch weniger ein schlechtes Gewissen einen Widerruf erklärt zu haben :-)
    https://www.handelsblatt.com/finanzen.../19658066.html

  19. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Hat gestern auch in einer Sache gegen die DSL-Bank am OLG N eine Urteilsverkündung gegeben,
    in der RA Kunzenbacher Klägervertreter ist.

    Ich war damals in der Verhandlung dabei, der Vertrag kam dabei über Dr.Klein per Fernabsatz zustande und man sah wohl den einen Vertrag daher als wirksam widerrufen an.

    Aus meinen Aufzeichnungen kann ich entnehmen:


    - Verhandlung am OLG N am 06.02.2017, Az. 14 U 2066/15


    - KV RA Kunzenbacher, Bielefeld, Unterbevollmächtigter RA Henning


    - 2 Verträge aus 2008, Ausbezahlung Oktober 2008


    - Vermittlung über Dr.Klein, Kontakt zu Vermittler nur über Email&Telefon


    - Der Senat hatte folgendes zu Protokoll gegeben:


    „Der Senat weißt darauf hin, dass der Darlehensvetrag mit der Nr. -021 wirksam widerrufen worden ist, wenn es sich um ein Fernabsatz-Geschäft gehandelt hat. Den Darlehensvertrag mit der Nr. -013 hält der Senat für entsprechend seinem Urteil v. 22.09.2016, 14 U 1257/15 (BGH XI ZR 546/16) nicht für wirksam widerrufen. Allerdings ist beim BGH eine NZB anhängig.
    Der Senat weißt weiter darauf hin, daß der Klageantrag auf ein wirksamen Widerruf beider Darlehen basiert und daher wohl abzuweisen wird, wenn eines der Darlehen nicht wirksam widerrufen worden ist.
    Eine Vermutung für von der Bank erzielten Nutzung besteht nur in Höhe von 2,5Prozentpunkten über Basiszinssatz.
    Nach einem wirksamen Widerruf geleistete Ratenzahlungen sind nicht gemäß § 346 BGB, sondern gemäß § 812 BGB zurückzugewähren.
    Insoweit könnte die genannte Vermutung nicht einschlägig sein.“

    Um welche WRB handelt es sich beim Vertrag im Fernabsatz oder ist das Urteil veröffentlicht?

  20. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @okerke

    WRB ist mir nicht weiter bekannt. Waren zwei Verträge. Eine von dem einen hat das OLG N schon abgeurteilt, siehe meinen Eintrag dazu, Zitat Protokoll.

    Gestern war Urteilsverkündung! D.h., nicht mal die Parteien werden das Urteil schon haben, wie soll es da schon veröffentlicht sein?

  21. Avatar von okerke
    okerke ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    @okerke

    WRB ist mir nicht weiter bekannt. Waren zwei Verträge. Eine von dem einen hat das OLG N schon abgeurteilt, siehe meinen Eintrag dazu, Zitat Protokoll.

    Gestern war Urteilsverkündung! D.h., nicht mal die Parteien werden das Urteil schon haben, wie soll es da schon veröffentlicht sein?

    Habe ich soweit verstanden, evtl gibt es Infos aus dem Urteil der Vorinstanz.

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