Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von okerke
    Habe ich soweit verstanden, evtl gibt es Infos aus dem Urteil der Vorinstanz.
    Dazu müsste man aber das Az des erstinstanzlichen Urteils wissen.

    Dafür kannst Du entweder

    mal bei der GS des 14.Zivilsenates des OLG Nürnberg anrufen und nachfragen (Az OLG N steht ja oben)

    oder bei RA Kunzenbacher in Bielefeld...

  3. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Urteilsbegründung des BGH zum Urteil XI ZR 183/15 v. 24.Januar 2017 liegt nun vor,

    auch mit Ausführungen bzgl. Vorrang einer Leistungsklage

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...83&Blank=1.pdf

  4. Avatar von Fes
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Urteilsbegründung des BGH zum Urteil XI ZR 183/15 v. 24.Januar 2017 liegt nun vor,

    auch mit Ausführungen bzgl. Vorrang einer Leistungsklage

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...83&Blank=1.pdf
    Damit hat der BGH ja mal wieder mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet, soweit es um die Zulässigkeit der Feststellungsklage geht.

  5. Avatar von Texis
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es bleibt undurchsichtig. Tendiere aber dazu, dass die Feststellungsklage entweder nach Aufrechnung oder in Kombination mit einem konkreten Feststellungsantrag nach wie vor zulässig ist.

    Der BGH hat ja noch mehr veröffentlicht heute mit Beschluss vom 14.03.2017 XI ZR 160/16 ein rechtsmissbrauchs Urteil des OLG Schleswig bestätigt. Kennt die irgendjemand LG Itzehoe, Entscheidung vom 07.07.2015 - 7 O 243/14, OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.03.2016 - 5 U 188/15?

    Mit Beschluss vom 07.03.2017 XI ZR 282/16 dann auch nocht ein OLG Celle Urteil bestätigt, das wohl auch nicht sonderlich positiv für den Darlehensnehmer gelaufen zu sein scheint.

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also so lese ich das auch....

    - ein reiner Feststeller ist unzulässig

    - ein Feststeller und eine danach bezifferte Feststellungs- oder Leistungsklage zulässig

    - eine reine Leistungsklage mit Bezifferung der Summe der bis WR gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen zzgl. Nutzungsersatz ebenfalls jederzeit möglich


    Die Gegenseite müsste dann wohl mit einer Widerklage reagieren und ihrerseits dann die Herausgabe der Darlehensvaluta zzgl. Wertersatz fordern.

    Hier müsste man dann ein sofortiges Anerkenntnis bzgl. der dann unstrittigen Darlehensvaluta und beim Wertersatz bis zur unstrittigen Höhe, abgeben


    Oder seh ich das falsch?

  7. Avatar von Hobbyesel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ Ducini

    Zunächst einmal danke für den Hinweis.


    Also ich habe es so verstanden:

    1. Vorrang der Leistungsklage
    -> diese judiziert dann auch inzident, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat.

    2. Aber Feststellung möglich, wenn damit der Zank vollständig judiziert wird.
    -> dies setzt dann (auch) eine Aufrechnung / Bezifferung des Saldos voraus.

    Hieraus folgt m.E., dass wir unsere Anträge nicht ändern (brauchen).

    Wir werden weiterhin beantragen:

    1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs das Darlehensverhältnis beendet ist und die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom xx.xx.xxxx mit der Darlehensnummer 1111111 keine Rechte (mehr) herleiten kann.

    2. Es wird festgestellt, dass die Klägerseite an die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 11.11.2011 mit der Darlehensnummer 000111 über ursprünglich € 111.111,00 zum Stichtag 01.07.2016 aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs keinen über einen Betrag in Höhe von € 111.111,00 hinausgehenden Betrag zu zahlen hat.

    [...]
    Wenn die Beklagte (Hilfs-) Widerklage einreichen sollte, erkennen wir sofortig an.

  8. Avatar von congor
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Urteilsbegründung des BGH zum Urteil XI ZR 183/15 v. 24.Januar 2017 liegt nun vor,

    auch mit Ausführungen bzgl. Vorrang einer Leistungsklage

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...83&Blank=1.pdf
    Aber wie steht das mit dem Urteil XI ZR 467/15 vom 21.02.2017 in Beziehung? Hier wird doch gleich jede Feststellungsklage als unzulässig erklärt, oder verstehe ich das falsch?

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...=2017&nr=77454

    Wiederspricht sich das nicht irgendwie?

    Noch eine andere Frage:

    Sollte ich meine Einzugsermächtigung fir die Einziehung der Darlehensraten wiederrufen oder ist das dann total problematisch, zum Beispiel wegen Schufa?


  9. Avatar von Texis
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nein eher kein Widerspruch zum Urteil XI ZR 467/15 vom 21.02.2017. Dort scheint es eher so gewesen zu sein, dass entweder nur ein allg. Feststellungsantrag ohne jede konkretisierung gestellt wurde oder wie viele vermuten, das Darlehen schlicht zwischen Berufung und Revision zurückgeführt wurde, so dass die Feststellungsklage ohnehin unzulässig gewesen wäre und auf Leistungsklage umgestellt werden müsste. Der BGH wird sicherlich die Gründe auch hier bald veröffentlichen. Viel Klarheit erwarte ich mir davon aber auch nicht.

  10. Avatar von Hobbyesel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Im Urteil vom 21.02.2017 hat der BGH die Feststellungsklage – weil isoliert / unbeziffert – für unzulässig erklärt, weil sie den Zank nicht (vollständig) beendet hätte.

    Dass die Feststellungsklage unbeziffert gewesen ist, ergibt sich aus dem Urteil des OLG München aus der II. Instanz.

  11. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich denke auch, dass dem BGH um die Beendigung des Streites geht. Eine Feststellungsklage die den Streit nicht vollständig beendet sondern im gegenteil eine neue Leistungsklage erzeugt ist unzulässig. Übrigens ist das für den DN besser. Man muss nicht ein zweites Verfahren wie z.B in meinem Fall führen und die doppelte Kostenrisiko tragen. Die Anwaltschaft ist jetzt gezwungen sich mit den Modalitäten der Rückabwicklung zu beschäftigen und nachvollziehbare bezifferte Klagen einzureichen.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das Urteil hätte ich mir Anfang 2015 gewünscht ... hätte einige Konkurrenz ausgeschaltet

  13. Avatar von ducnici
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    Zitat Zitat von Hobbyesel
    Das Urteil hätte ich mir Anfang 2015 gewünscht ... hätte einige Konkurrenz ausgeschaltet
    Vor allem die, die nicht rechnen wollen um sich dann auf niedrigen Niveau zu vergleichen...

  14. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Umlaufrendite wieder nahe der 0,00% Grenze gefallen...

    https://kurse.boerse.ard.de/ard/kurse....htn?i=2215373

  15. Avatar von galopperfan
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wieso wird denn so ein Gewese um die Höhe der Rückabwicklung gemacht? Ich habe keine 100 € für ein Gutachten bezahlt, ist doch kein großes Ding, oder?

  16. Avatar von Fes
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Weil Anwälte faul sind und im Verbraucherschutz Geld mit der Masse gemacht wird. Für die Berechnung musst du eine Excel-Tabelle ausfüllen und das überfordert viele der älteren Generation und kostet mit 10 Minuten pro Darlehen auch zu viel Zeit. Qualität interessiert ja sowieso niemanden, die RSV zahlt schließlich egal wie gut die Schriftsätze sind ...

    P.S: Für 100 Euro schreibe ich dir die Tabelle, fülle sie aus und komme immer noch auf einen guten Stundenlohn.

  17. Avatar von darwi
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Also so lese ich das auch....

    - ein reiner Feststeller ist unzulässig
    Genau so eine Klage habe ich Anfang Januar vor den Pressemitteilungen noch eingereicht.

    Ich müsste dann ja wohl, wenn prozessual möglich auf einer dieser Klagen umstellen:

    - Eine Feststellungsklage unter Aufrechnung und Bezifferung des Saldos.

    - Eine reine Leistungsklage mit Bezifferung der Summe der bis WR gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen zzgl. Nutzungsersatz.

    Eine Leistungsklage auf Herausgabe der Grundschuld Zug um Zug ist ja laut BGH nicht möglich und scheidet aus, da eine Anschlussfinanzierung benötigt wird.

    Lässt sich die laufende Klage auf eine der folgenden Umstellen oder muss ich diese weil zu 99,9% nicht zulässig zurücknehmen und eine neue Klage einreichen?


    Vielen Dank und Viele Grüße

  18. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Insbesondere bei den fehlerhaften Darlehen der ING Diba aus 2010 bis 2015 verweist die Bank derzeit sehr gerne auf den Ombudsmann. Nach unserer Erfahrung ist dort für den Verbraucher nichts zu gewinnen - im Gegenteil, er verliert meist nur wertvolle Zeit:

    Warum der Ombudsmann nicht hilft

  19. Avatar von M-T
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von M-T
    Was meinst du mit deutlich höhere Zinsen?
    Also ich würde sowieso im März 2018 aus diesen Verträgen rauskommen - ich glaube , dass die Anschlußfinanzierung dann für 1,3 % trotzdem noch möglich ist.
    Findest du das Vergleichsangebot akzeptabel?
    Ich dachte so an 5k €, Angebot der Anschlußfinanzierung und sofortige Auflösung der Verträge...
    Ist das zu hoch gegriffen? Der Streitwert beträgt ja schon mit einem Kredit 9k € ...

    Hallo und frohe Ostern zusammen.

    Gestern habe ich eine Einladung vom LG Münster bekommen.
    Hätte ich jetzt nicht gedacht, dass die Sparkasse vor Gericht ziehen will.
    Nun gut, mal schauen wie das weitergeht.
    Für meine Anwältin das erste mal in Sachen Widerruf.

  20. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aus dem BGH Urteil XI ZR 183/15 wird man doch entnehmen müssen, dass bei erfolgter Aufrechnung (möglich und erfolgt) eine Feststellungsklage zulässig ist. Ich würde zwar grundsätzlich auch beziffern, aber da wird es entgegen dem BGH eben auch schwierig (zeitabschnittsweise Berechnung etc):

    "Eine Leistungsklage ist dem Kläger möglich. Dass eine "Saldierung" der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346ff. BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten des Klägers führt, steht der Leistungsklage entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19f., Senatsbeschlüsse vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, ZIP2016, 109 Rn. 7 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn.16). Bis zur Aufrechnung hat der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen kann."

  21. Avatar von vision
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

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    Commerzbank schließt Vergleich


    Die Commerzbank hat in einem Verfahren von hünlein rechtsanwälten mit gerichtlichem Vergleich vom 07.03.2017 ihren Widerstand gegen die geführte Widerrufsklage der Darlehensnehmer aufgegeben.

    Das in erster Instanz befasste LG Aschaffenburg, hatte die Klage der Kläger gerichtet auf Rückabwicklung noch abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem sodann in der Berufung zuständigen OLG Bamberg (Az. 8 U 109/16) äußerten sich die Richter nach Aussage von RA Klaus Hünlein allerdings gänzlich anders.

    Daraufhin zeigte sich die Commerzbank sehr vergleichsbereit. Bevor ein Urteil des OLGs ergehen konnte, schloss die Commerzbank einen Vergleich mit den Klägern. Die Kosten für den Rechtsstreit trug dabei die Commerzbank. Der Vergleich viel auch im Übrigen entsprechend positiv für die Kläger aus. Die Commerzbank verzichtet sogar auf eine sonst oft übliche Stilschweigevereinbarung.
    Die Widerrufsbelehrung enthielt dabei u.a. folgende Passage:

    „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir,


    • ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
    • eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages

    zur Verfügung gestellt wurden.“
    Sofern entsprechende Erfolgsaussichten bestehen, kann es daher auch bei einem zunächst abweisenden Urteil in Sachen Widerruf Sinn machen, in Berufung oder sogar Revision zu gehen.

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