Guten morgen liebe Widerrufgemeinde,
gestern kam, auf den letzten Drücker, nachdem wir nochmal gemahnt haben, dieses Schreiben von den Anwälten unserer DG.

 
Jetzt bleibt uns dann wohl nur der Weg über den Anwalt.
Wie immer bin ich sehr verwirrt, lese ich hier doch immer über die zwei Klagemöglichkeiten von positiver und negativer Feststellung. Muss man denn die Anwälte selbst darüber informieren, was am zweckmäßigsten ist? 
In unserem Fall weiß ich auch immer noch nicht, welches Gericht jetzt zuständig ist. Als wir das Darlehen abgeschlossen haben, wohnten wir ins Worms. Wir sind sehr gespannt, wo wir uns einfinden werden. Momentan gehe ich davon aus, dass wir klagen werden.
Inzwischen haben wir auch eine zweite Anfrage zu unserer Widerrufsbelehrung gemacht, die wie folgt beantwortet wurde.
vielen Dank für die von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten und  Unterlagen.
Unsere Prüfung hat ergeben, dass die von der Bank  verwendete
Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sind. Sie könnten nach wie  vor
Ihren Vertrag gegenüber der Bank widerrufen, da die  Sparkasse
Rhein-Hardt einen Widerrufstext verwendet hat, der aufgrund  von
Modifikationen eindeutig nicht den Vorgaben des Gesetzes  entsprach.
Die Bank hat auch nicht die damals gültige  Musterwiderrufsbelehrung
verwendet, so dass Sie sich hierauf nicht berufen  kann. Bitte beachten
Sie, dass es sich hierbei um eine kostenlose  Ersteinschätzung handelt.
Die Einschätzung ist insoweit als vorläufig zu  betrachten.
Man kann aber nie ganz ausschließen, dass der  Bundesgerichtshof
irgendwann einmal von seiner verbraucherfreundlichen  Rechtsprechung
abrückt (die Banken drängen sehr darauf), aber aktuell spricht  die
Rechtslage klar zu Ihren Gunsten. Sie können daher mit sehr  hoher
Wahrscheinlichkeit Ihren Darlehensvertrag widerrufen.
Was haben  Sie noch für Ansprüche?
Wenn Sie Ihr noch bestehendes Widerrufsrecht als  Verhandlungsposition
gegenüber der Bank einsetzen, könnte man für die  Verhandlungen auf
folgende Ansprüche hinweisen: Im Falle eines Widerrufs  könnten Sie aus
dem Vertrag "aussteigen" ohne Zahlung  einer
Vorfälligkeitsentschädigung (VFE). Diese beziffern wir in Ihrem  Fall
vorsichtig geschätzt auf ca. EUR 22.000. Auf die VFE hat die  Bank
keinen Anspruch. Zudem haben Sie Rückforderungsansprüche gegen  die
Bank. Für die Vergangenheit hätten Sie für Rückforderungsansprüche  für
die zu viel gezahlten Zinsen (Differenz zwischen  vereinbartem
Vertragszins und tatsächlichem (niedrigeren) Marktzins).  Allerdings
ist der Rückforderungsanspruch im Rahmen von  außergerichtlichen
Verhandlungen zunächst nur als Verhandlungsposten zu  sehen, da man auf
diesen Anspruch verzichtet, um einen guten Vergleich zu  erzielen. In
einem gerichtlichen Prozess sieht das etwas anders  aus.
Außerdem könnten Sie verlangen, dass die Bank die von Ihnen  gezahlten
Raten verzinst zurückzahlt.
Wie gehen wir weiter  vor?
Natürlich können Sie die Verhandlungen mit der Bank  selbständig
veranlassen. Unserer Erfahrung nach, nehmen die Banken Ihr  Vorhaben
ernster, wenn Sie anwaltlich vertreten sind.
Wenn Sie sich  für eine Mandatierung entscheiden, würden unsere
gesetzlichen  außergerichtlichen Kosten ca. EUR 1.300,- zzgl. USt.
betragen (einschließlich  Gutachten und gesamte außergerichtliche
Korrespondenz mit der Sparkasse  Rhein-Hardt); falls sich mit der Bank
ein Vergleich erzielen lässt, betragen  die gesetzlichen Kosten ca. EUR
2.400 zzgl. USt (die Beträge werden nicht  addiert). Wir würden
zunächst versuchen uns außergerichtlich mit der Bank zu  einigen. Bevor
Ihnen weitere Kosten entstehen, werden Sie ausdrücklich von  uns darauf
hingewiesen und können dann immer noch entscheiden, wie Sie  weiter
vorgehen wollen.
Lassen Sie mich gerne wissen, wie wir weiter  vorgehen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
So das wars erstmal, über eure persönliche Einschätzung würde ich mich freuen.
Gruß Peppi