Bitte um Ratschläge für Anschlussfinanzierung

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  1. Avatar von Danny584
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    Unglücklich Bitte um Ratschläge für Anschlussfinanzierung

    Hallo zusammen 10 Jahre sind rum und unsere Anschlussfinanzierung steht zum 30.01.2023 an
    hab wohl zu hoch gepokert und am ende es einfach verpennt rechtzeitig zu reagieren und mir einen Besseren Zins zu sichern

    haben vor 10 Jahren alles über die LBS und Sparkasse abgewickelt. Die Finanzierung meiner Meinung nach auch nicht optimal gelaufen. Will mich nun besser drauf vorbereiten und das beste draus machen


    kurz zusammen gefasst

    50 000 KFW ( 16 000€ angespart)
    171 000 Sparkassendarlehn ( nur zinsen gezahlt)
    70 000 Wohnriester ( aktueller Stand ca 19 000 € )
    Bausparvertrag für Sparkassen Darlehn als 2% Tilgungsersatzmittel ( Laufzeit bis 01.2023 ca 32000 € angespart )

    Habe 10 Jahre lang an die Sparkasse nur Zinsen gezahlt, die 2 %Tilgung ging in den großen Bausparvertrag, der noch nicht zuteilungsreif ist. Wenn er das wäre könnte ich mit 2,7 % Sollzins weiter finanzieren.

    hab jetzt ein Angebot von der Sparkasse bekommen
    der KFW Bausparvertrag ist zuteilungsreif.
    Dieser soll aufgelöst werden und das dadrin angesparte Geld soll auf ein neuen Sparkassen Darlehn gepackt werden

    konkret sind es am Ende 195 000 € die weiter zu finanzieren sind
    15 Jahre
    2 % Tilgung
    Sollzins p.a 3,190
    eff Jahresizins 3,24

    beim großen Bausparvertrag ( 171 000 €) soll die Rate verringert werden so das dieser in 15 Jahren zuteilungsreif wäre und ein Teil der Restschulden 2037 begeichen soll (122 000 € )

    2028 wird sich die Wohnriester Rate von 300 auf 600 erhöhen
    8 Jahre lang habe ich für die Wohnriester die zulagen von meinen 3 Kindern nicht bekommen 2021 / 2022 kann ich noch nachholen.

    das Resümee ist ernüchternd
    viel Geld für Bausparverträge bezahlt und irgendwie haben die mir bis jetzt nicht wirklich was gebracht

    der Immobilienwert 500-600 000 € mäßig geschätzt
    sind um jeden Ratschlag sehr Dankbar

    wäre super wenn Ihr mir paar Tips & Gedankenwege nennen könntet
    danke im Vorraus & lg

  2. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Bitte um Ratschläge für Anschlussfinanzierung

    Ja, ja noelmaxim,

    Versuch mal mit, seinen zahlen überhaupt, ein Zinssatz und Beleihungsauslauf zu ermitteln! Am besten mit der Wertermittlung von 2012? Der Gesetzgeber in seinen Gesetz § 505 c BGB hat keine Ausnahmetatbestand, bei der Anschlussfinanzierung zugelassen!
    Sonst müsste in einem geänderten Reihenfolge in den § 505 c Absatz 3 folgendes stehen: "Für Anschlussfinanzierungen, bei denen ein Finanzierung vorausgegangen ist, entfällt die Anwendung des Absatzes 2"
    Wo steht dies? Nirgends, damit gilt die gleichen Bedingungen für eine Anschlussfinanzierung, wie bei einer 1.Finanzierung, die nach dem 22.03.2016 abgeschlossen ist!

    Wie heißt es so schön: "Lex posterior derogat legi priori" – das später erlassene Gesetz geht dem früher erlassenen vor"

    Damit geht das alte Recht hier aus der Anfrage hier zum 31.12.2022 um 00:00:00 Uhr unter und das neue Recht aus dem 21.03.2016 tritt anstelle des alten Rechts, am 01.01.2023 um 00:00:01 in Kraft!
    Damit dürfte die Frage nach dem 2. Wertgutachten geklärt sein, weil dies seit dem 21.03.2016 Gesetz ist!

    Zudem habe ich schon mehrfach darauf hingewiesen, dass Auskünfte der Wahrheit entsprechend muss:
    OLG Dresden: Makler haftet auch für mündlichen Rat
    Für Versicherungsmakler kann die Beratungshaftung schon bei mündlich abgegeben Ratschlägen und sogar für eine nicht erteilte Empfehlung greifen. Die Details nennt ein Hinweisbeschluss des OLG Dresden, auf den die Kanzlei Michaelis aufmerksam macht.
    Das sieht das Oberlandesgericht Dresden (OLG) anders. In seinem Hinweisbeschluss vom 10. März 2021 bestätigt das Gericht: Ein Versicherungsmaklervertrag muss nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Er kann sowohl mündlich oder aber, wie im zu entscheidenden Fall, durch Eingabe von Kontaktdaten über die Internetpräsenz eines Maklerunternehmens und anschließende telefonische Kontaktaufnahme zur individuellen Beratung seitens des Maklers zustande kommen (Az.: 4 U 2372/20).
    Verteidigung des Maklers nicht stichhaltig für die Richter
    Wie schon die Vorinstanz (Landgericht Leipzig (Az.: 08 O 3153/17) hat das OLG die Argumentation des Maklers verworfen. Bereits der telefonische Kontakt und das Anfordern von Daten sowie das Stellen von Fragen zur persönlichen Situation sprächen deutlich für einen Rechtsbindungswillen zur Beratung. Die Erörterung des Versicherungsbedarfs und die getätigte Anfrage zur Versicherbarkeit sowie die dafür geltenden Konditionen seien für sich genommen ausreichend, um das objektive Erscheinungsbild einer Versicherungsvermittlungstätigkeit auszufüllen.
    Das OLG nahm einen die Haftung begründenden Versicherungsmaklervertrag mit den damit einhergehenden Beratungspflichten an, so Jurist Kosch. Daraus folgt: Der Makler hätte umfassend beraten (nach Paragrafen 60, 61 VVG) und damit auch auf die im vorliegenden Fall anwendbare Öffnungsaktion hinweisen müssen.
    Selbst Tippgeber haften bei Verstoß gegen Info-Pflichten
    Der Makler argumentierte, nur Tippgeber hätte sein zu wollen und sei deshalb der Falsche für Schadenersatz. Nach dem vorgelegten Briefpapier des Maklers konnte auch dieses Argument die Richter nicht überzeugen. Selbst als Tippgeber könne eine persönliche Haftung wegen Verstoßes gegen die Informationspflichten (gemäß Paragraf 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 11 Abs. 1 VersVermV) in Betracht kommen. Folglich wurde der Makler dazu verurteilt, den Schaden der Mehrprämien zu ersetzen.
    Der Beschluss hat weitgehende Folgen. "Die Annahme eines Maklervertrages und die damit einhergehenden umfassenden Beratungspflichten werden sehr weit nach vorne verlagert", sagt Kosch. Wenn anhand der objektiven Umstände eine individuelle Beratung mit dem möglichen Ziel auf Abschluss eines Versicherungsvertrages bereits beginnt, entstehe eine rechtsverbindliche und umfassende Beratungsverpflichtung.
    Auch telefonische Auskunft kann Beratungspflicht auslösen
    Dazu sei nicht zwingend ein schriftlicher Maklervertrag oder eine Bevollmächtigung nötig. "Schon einfache Auskünfte, etwa am Telefon, können eine Haftungsverantwortung für Deckungslücken oder wie hier für eine Mehrprämie auslösen", warnt der Jurist.
    Der Makler kann also auch nicht nur für falsche Vermittlung, sondern auch für eine "Nichtvermittlung" haften.Die Öffnungsklausel für Beamte sollte zum Grundwissen für alle in der PKV tätigen Versicherungsvermittler gehören. "Ohne Abklärung aller Möglichkeiten sollte kein Vermittler die Auskunft geben, dass jemand nicht versicherbar ist", so das Fazit von Kosch.
    Dass es sich auf Versicherungsrecht bezieht spielt keine Rolle, weil in der EU-Darlehnsvermittlerrichtlinie, eindeutig in einer Rechtseinheit verweisen wird!

    Wird in Versicherungsrecht ein Urteil gesprochen, so gilt dies analog auch gleichzeitig für die Finanzanlagen und Immobiliendarlehnsvermittlung!

    Hier, im oben genannten Urteil, wurde fernmündlich Auskunft als Versicherungsmakler erteilt!

    Hier Im Forum tritt noelmaxim als Immobiliendarlehensvermittler auf und gibt fernschriftlich und damit nachweislich Auskunft über Garantien wie die Verschaffung von Krediten ohne Probleme (Laissez-faire).
    Ich verweise hier nochmals darauf hin; Dass eine zivilrechtliche Verurteilung zur Schadenersatz auch wegen Unter-, Weglassen erfolgen kann!
    Der Makler kann also auch nicht nur für falsche Vermittlung, sondern auch für eine "Nichtvermittlung" haften.
    Deshalb werde ich niemals zu einer Laissez-faire Handlung hinreisen lassen, geschweige unter mein Maklernamen auftreten! Denn die Grenze zur Schadensersatzerfüllung will und kann ich nicht austesten. Dafür liebe ich mein zu hart erarbeitetes, Geld zu sehr!

    bruno68

  3. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Bitte um Ratschläge für Anschlussfinanzierung

    Zitat Zitat von bruno68
    Ja, ja noelmaxim,

    Versuch mal mit, seinen zahlen überhaupt, ein Zinssatz und Beleihungsauslauf zu ermitteln! Am besten mit der Wertermittlung von 2012? Der Gesetzgeber in seinen Gesetz § 505 c BGB hat keine Ausnahmetatbestand, bei der Anschlussfinanzierung zugelassen!
    Sonst müsste in einem geänderten Reihenfolge in den § 505 c Absatz 3 folgendes stehen: "Für Anschlussfinanzierungen, bei denen ein Finanzierung vorausgegangen ist, entfällt die Anwendung des Absatzes 2"
    Wo steht dies? Nirgends, damit gilt die gleichen Bedingungen für eine Anschlussfinanzierung, wie bei einer 1.Finanzierung, die nach dem 22.03.2016 abgeschlossen ist!

    Wie heißt es so schön: "Lex posterior derogat legi priori" – das später erlassene Gesetz geht dem früher erlassenen vor"

    Damit geht das alte Recht hier aus der Anfrage hier zum 31.12.2022 um 00:00:00 Uhr unter und das neue Recht aus dem 21.03.2016 tritt anstelle des alten Rechts, am 01.01.2023 um 00:00:01 in Kraft!
    Damit dürfte die Frage nach dem 2. Wertgutachten geklärt sein, weil dies seit dem 21.03.2016 Gesetz ist!

    Zudem habe ich schon mehrfach darauf hingewiesen, dass Auskünfte der Wahrheit entsprechend muss:


    Dass es sich auf Versicherungsrecht bezieht spielt keine Rolle, weil in der EU-Darlehnsvermittlerrichtlinie, eindeutig in einer Rechtseinheit verweisen wird!

    Wird in Versicherungsrecht ein Urteil gesprochen, so gilt dies analog auch gleichzeitig für die Finanzanlagen und Immobiliendarlehnsvermittlung!

    Hier, im oben genannten Urteil, wurde fernmündlich Auskunft als Versicherungsmakler erteilt!

    Hier Im Forum tritt noelmaxim als Immobiliendarlehensvermittler auf und gibt fernschriftlich und damit nachweislich Auskunft über Garantien wie die Verschaffung von Krediten ohne Probleme (Laissez-faire).
    Ich verweise hier nochmals darauf hin; Dass eine zivilrechtliche Verurteilung zur Schadenersatz auch wegen Unter-, Weglassen erfolgen kann!
    Deshalb werde ich niemals zu einer Laissez-faire Handlung hinreisen lassen, geschweige unter mein Maklernamen auftreten! Denn die Grenze zur Schadensersatzerfüllung will und kann ich nicht austesten. Dafür liebe ich mein zu hart erarbeitetes, Geld zu sehr!

    bruno68
    Mehr Schwachsinn, bedenkt man was der TE wünscht und was er mitbringt, kann man gar nicht schreiben und ja, das ist schon gefährlich, weil du deinen Erguss nicht als Schwachsinn kennzeichnest!!

    Dein Quatsch vom Anfang ist bereits fachmännisch erfolgt!!!

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