Versteuerung einer Direktversicherung - Abrufphase

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  1. Avatar von Bob19
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    Standard Versteuerung einer Direktversicherung - Abrufphase

    Hallo zusammen,

    meine Direktversicherung wird nächstes Jahr sozusagen fallig, denn die Abrufphase beginnt.
    Meine Frage ist, muss ich etwas versteuern oder Sozialversicherungsabgaben zahlen?

    Hier die Eckdaten

    - Vetragsabschluss 01.11.2003
    - Einzahlungen per Gehaltsumwandlung 1x pro Jahr (das Weihnachts/Uraubsgeld)
    - Vertrag habe ich ab 1.5.2015 beitragsfrei gestellt
    - ich kann wählen zwischen Rente (146,08) oder Kapitalabfindung mit Überschussbeteiligung (um die 32 k)
    - werden Rente und Einmalauszahlung steuerlich/abgabentechnisch unterschiedlich behandelt? Falls ja, wie?

    Ist der Fall klar, oder soll ich mir lieber einen Steuerberater suchen?

    Danke Euch
    Bob

  2. Avatar von Bob19
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    Standard AW: Versteuerung einer Direktversicherung - Abrufphase

    Meine bisherigen Recherchen haben ergeben:

    - die volle Auszahlung ist steuerfrei da Altvertrag aus 2003, zumindest mal gilt das fürs angesparte Kapital. Wird die Überschussbeteiligung anders behandelt? Keine Hinweise darauf gefunden.
    - die Rente dagegen wäre steuerpflichtig, was wirklich schlecht für mich wäre, da ich noch ein paar Jahre voll verdiene.
    - Sozialabgaben fallen bei der Rente nicht an, da unter dem Freibetrag
    - anders bei der Einmalzahlung, diese liegt über dem Freibetrag (Einmalzahlung : 120 > 170 => SV-abgabenpflichtig über 10 Jahre verteilt)

    Fazit in meinem konkreten Fall: Steuerlich wird die 1x Zahlung begünstigt, bei der Sozialversicherunge die Rente

  3. Avatar von utopus
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    Standard AW: Versteuerung einer Direktversicherung - Abrufphase

    War bisher der Meinung, dass es steuerfrei sein sollte, da ja schon bei der Einzahlung pauschal mit 20% versteuert wurde.

    Die Krankenkassenbeiträge fallen an, solange man gesetzlich versichert ist - bei Kapitalwahl auf 10 Jahre (120 Monate) verteilt.
    (Wie das allerdings aussieht, wenn man zu dem Zeitpunkt der Auszahlung parallel über der BBG verdient und ob man dann "doppelt" in die KK einzahlen muss, ist mir nicht bekannt.)

  4. Avatar von Bob19
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    Standard AW: Versteuerung einer Direktversicherung - Abrufphase

    Danke! Ja, gesetzl. KV und über BBG. Gute Frage!

  5. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Versteuerung einer Direktversicherung - Abrufphase

    so einfach ist dies nicht Bob19,

    sie haben keine 12 Jahre voll. Denn 01.11.2003 plus 12 Jahre er gibt 01.11.2015 und nicht 01.05.2015, es können 6 Monate fehlen! so sollten sie sich
    Direktversicherung / 3 Altverträge: Zusagen vor dem 1.1.2005 aus HaufeDipl.-Kffr. Carola Hausen
    Bis 31.12.2004 spielte es keine Rolle, ob es sich um
    • Kapitalversicherungen, einschließlich Risikoversicherungen,
    • Rentenversicherungen oder
    • fondsgebundene Lebensversicherungen handelte und welche Laufzeit vereinbart wurde.

    3.1 Übergangsregelung für Altverträge
    Die Versicherungsprämien können durch den Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Übernimmt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer von 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, sind die Beiträge sozialversicherungsfrei.

    Pauschalierungsvoraussetzungen
    Mit dem Alterseinkünftegesetz zum 1.1.2005 wurde der § 3 Nr. 63 EStG neu gefasst und die Pauschalbesteuerung bei der Direktversicherung abgeschafft.

    Altverträge dürfen unter den unten genannten Voraussetzungen weiterhin pauschal versteuert werden.

    Pauschalierungsfähig sind nur solche Beträge und Zuwendungen für den Arbeitnehmer,
    • die 1.752 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen (Pauschalierungsgrenze);
    • sie müssen außerdem aus einem ersten Dienstverhältnis bezogen werden.

    Übersteigen die Beiträge und Zuwendungen 1.752 EUR im Kalenderjahr, müssen sie in Höhe des übersteigenden Betrags dem normalen Lohnsteuerabzug unterworfen werden.

    Die Pauschalierungsvoraussetzungen sind ab 2018 dahingehend vereinfacht worden, dass die Pauschalierung – auch bei Arbeitgeberwechsel – uneingeschränkt angewendet werden darf, wenn sie vor 2018 mindestens für einen Beitrag angewandt wurde. Alle anderen Voraussetzungen sind nicht mehr zu prüfen. Im Fall des Arbeitgeberwechsels genügt es, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert.

    Pauschalbesteuerung sichert Steuerbegünstigung
    Bei weiterer Anwendung der Pauschalversteuerung bleiben spätere Auszahlungen nach Ablauf von 12 Jahren als Einmalzahlungen steuerfrei. Werden sie als laufende Rentenzahlungen geleistet, sind sie lediglich mit einem niedrigeren Ertragsanteil zu versteuern.

    3.2 Pauschalversteuerung kann Beitragsfreiheit auslösen
    In der Sozialversicherung ist zu unterscheiden:
    • ob die Beiträge vom Arbeitgeber zusätzlich zu den übrigen Lohnbezügen gezahlt werden oder
    • ob sie vom Arbeitnehmer im Wege der Gehaltsumwandlung finanziert werden.

    Die Leistungen zu einer Direktversicherung bleiben immer beitragsfrei, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht und pauschal versteuert werden.

    Finanziert der Arbeitnehmer selbst die Direktversicherung durch Barlohnumwandlung, bleiben die Beitragszahlungen bei einem Altvertrag nur sozialversicherungsfrei, wenn sie durch Einmalzahlungen erbracht werden. Liegt Entgeltumwandlung und keine Einmalzahlung vor, sind die Beiträge sozialversicherungspflichtig. Auch hier gilt die Voraussetzung, dass die Beiträge nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuert werden.

    3.3 Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
    Für Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1.752 EUR mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, vermindert um die pauschal versteuerten Beiträge in den letzten 6 vorangegangenen Kalenderjahren.

    3.4 Gehaltsumwandlung mit Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer
    Wenn der Arbeitgeber auch bei Altverträgen keine Beiträge zur Direktversicherung zusätzlich zum Arbeitslohn übernehmen will, kann der Arbeitnehmer insoweit weiterhin auf einen Teil seines Gehalts in Höhe der Versicherungsbeiträge verzichten. Der Arbeitgeber überweist dann die Versicherungsbeiträge und führt die pauschale Lohnsteuer ab. Da die Beiträge durch Barlohnumwandlung finanziert werden, unterliegt nur der gekürzte Barlohn dem Lohnsteuerabzug. Das Sozialversicherungsbrutto mindert sich nicht, insofern spart der Arbeitgeber auch keine Sozialversicherungsbeiträge und muss keine 15 % Zuschuss leisten.
    Die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt nach § 40 Abs. 3 EStG als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage für die individuelle Lohnsteuer.

    Praxis-Beispiel
    Direktversicherung mit Gehaltsumwandlung (Altvertrag)
    Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttogehalt von monatlich 3.500 EUR (Steuerklasse IV, kinderlos, keine Kirchensteuer, 1,5 % Zusatzbeitrag). Monatlich werden 146 EUR durch Gehaltsumwandlung in die Direktversicherung eingezahlt, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde. Der Arbeitgeber wälzt die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer ab.
    Denn die Einmaligkeit im Jahr ist was anderes als eine Einmaligkeit nach 10 Jahren!
    Die Übernahme der pauschalen Steuer und oder Sozialabgaben durch AG führt zu anderen geänderten Abgabelast.
    Bitte wenden Sie sich, mit ihrem Vertrag, an ein Steuerberater, nur dieser kann ihnen sagen, ob sie nur sozialpflichtig und oder Steuerpflichtigkeit vorliegt.

    bruno68

  6. Avatar von Bob19
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    Standard AW: Versteuerung einer Direktversicherung - Abrufphase

    ok, vielen Dank!

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