Kaufpreiszahlung vor Notartermin um Pfandtausch zu ermöglichen

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  1. Avatar von jujo14
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    Idee Kaufpreiszahlung vor Notartermin um Pfandtausch zu ermöglichen

    Hallo zusammen,

    Ich würde gerne Wissen ob es aus finanzierungstaktischen Gründen möglich und ratsam ist, bei einem Immobilienkauf eine Kaufpreiszahlung vor dem Notartermin zu akzeptieren.

    Hintergrund: ich habe vor 2,5 Jahren zu Niedrigstzinszeiten eine Eigentumswohnung für insges. 720T€ in München gekauft. Dabei kamen 600T € von der Bank, von denen heute noch ca. 550T € Restschuld bestehen.
    Nun haben mir meine Nachbarn - äußerst wohlhabende Menschen aus dem mittleren Osten - ein Angebot für meine Wohnung gemacht das ich kaum ablehnen kann (ca. 1 Mio.).
    Da die Preise aktuell vergleichsweise günstig scheinen, würde ich gern den Verkaufserlös direkt reinvestieren und mein Darlehen dafür "mitnehmen".
    Ein Anruf bei meiner finanzierenden Bank (Sparda) brachte mir jedoch die Aussage, dass ein Pfandtausch wohl nur mit bereits im Eigentum befindlichen Immobilien, nicht jedoch mit neu zu erwerbenden Objekten machbar wäre. An anderer Stelle im Forum hatte ich bereits gelesen, dass kein grundsätzliches Recht auf Pfandtausch besteht - auch bei einer höherwertigeren Sicherheit (korrigiert mich hier gern, wenn ich falsch liege). Mir fällt es jedoch extrem schwer die Finanzierung aufzugeben, da ich für die gleiche Darlehenshöhe bei aktuellen Konditionen erheblich mehr Zinsen zahlen müsste, was die Attraktivität der Kombination "Verkauf+Darlehensrückzahlung & Neukauf+Neufinanzierung" deutlich reduziert.

    Daher meine (zugegeben etwas verwegene) Idee: das Handelsgebaren meiner potenziellen Käufer scheint sehr vertrauensvoll zu sein, mir wurde angeboten dass der volle Kaufpreis innerhalb weniger Stunden direkt auf mein Konto überwiesen werden könnte. Auch scheinen sie sich für das weitere notarielle Prozedere nach meinen Bedürfnissen richten zu wollen und die Beurkundung erst z.B. im April oder Mai kommenden Jahres zu machen und mich bis dahin "mietfrei" in der Wohnung leben zu lassen. Dadurch entstand bei mir die Idee, durch den vorausgezahlten Kaufpreis eine neue Immobilie zu erwerben, und diese - da sie ja dann mein "bereits bestehendes" Eigentum ist - als Pfandtauschobjekt zu nutzen.

    Welche Fallstricke übersehe ich hierbei womöglich? (Stichwort: Außenwirtschaftsverordnung bei Überweisung aus den Emiraten, Anti-Geldwäsche Regelungen etc.). Würdet ihr so ein Vorgehen als machbar und empfehlenswert einschätzen oder unterm Strich als zu riskant?

    Vielen Dank vorab für eure Kommentare, freu mich darauf von Euch zu lernen

  2. Avatar von rheingeist
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    Standard AW: Kaufpreiszahlung vor Notartermin um Pfandtausch zu ermöglichen

    Mit der Überweisung kurz vor notartermin hätte ich Probleme damit .
    Ich würde mir lieber es beim Notartermin Bar geben lassen .
    Meine Meinung……

  3. Avatar von wary
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    Standard AW: Kaufpreiszahlung vor Notartermin um Pfandtausch zu ermöglichen

    16a gwg steht dem entgegen

  4. Avatar von rheingeist
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    Standard AW: Kaufpreiszahlung vor Notartermin um Pfandtausch zu ermöglichen

    Na und..... . Kavaliersdelikt, andere sind kri.....ler.

  5. Avatar von tneub
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    Standard AW: Kaufpreiszahlung vor Notartermin um Pfandtausch zu ermöglichen

    Pfand könnte ja auch ein Konto oder Tagesgeld sein, auf das dein Zugriff eingeschränkt ist. Einfach mal mit der Bank absprechen.

  6. Avatar von tneub
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    Standard AW: Kaufpreiszahlung vor Notartermin um Pfandtausch zu ermöglichen

    D o p p e l t

  7. Avatar von wary
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    Standard AW: Kaufpreiszahlung vor Notartermin um Pfandtausch zu ermöglichen

    Zitat Zitat von rheingeist
    Na und..... . Kavaliersdelikt, andere sind kri.....ler.
    Das erzähle bitte dem beurkundenden Notar und frag ihn, ob er seine Zulassung für dich riskiert.

  8. Avatar von jujo14
    jujo14 ist offline
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    Standard AW: Kaufpreiszahlung vor Notartermin um Pfandtausch zu ermöglichen

    Zitat Zitat von rheingeist
    Mit der Überweisung kurz vor notartermin hätte ich Probleme damit .
    Ich würde mir lieber es beim Notartermin Bar geben lassen .
    Meine Meinung……
    Wenn ich 16a GWG richtig verstehe, sind Bargeschäfte bei Neukäufen offenbar verboten. Da ich die Immobilie selbst bewohnt habe, müsste ich ohnehin wohl auch keine Steuern auf den Veräußerungsgewinn zahlen. Dadurch wäre der Effekt einer Barzahlung wohl ingesamt eher negativ als positiv.

    Der Kommentar mit dem Notartermin hat mir jedoch eine neue Idee vermittelt: spricht aus eurer Sicht etwas dagegen, den Kaufvertrag so zu formulieren, dass der Kaufpreis direkt fällig ist und der Start aller nachfolgenden Schritte (z.B. Auflassungsvormerkung etc.) abhängig vom Kauf meiner neuen Immobilie macht? Also sozusagen den weiteren formellen Verkaufsprozess an den Kauf eines neuen Objekts koppelt?

  9. Avatar von rheingeist
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    Standard AW: Kaufpreiszahlung vor Notartermin um Pfandtausch zu ermöglichen

    Verträge kann man gestalten.. wie Mann ….wenn man alle damit Glücklich werden geht das.

  10. Avatar von wary
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    Standard AW: Kaufpreiszahlung vor Notartermin um Pfandtausch zu ermöglichen

    Zitat Zitat von rheingeist
    Verträge kann man gestalten.. wie Mann ….wenn man alle damit Glücklich werden geht das.
    Grundsätzlich ja.

    Hier gibt es eben mit der Bank einen Dritten im Bunde, der mitspielen muss.

    Der worst case wäre, dass die Bank schlicht die Löschung der Grundschuld auf dem alten Objekt verweigert, der TE aber schon ein neues Objekt gekauft hat.

    Im Verhältnis zum Käufer des alten Hausen könnte man dieses Risiko durch ein Rücktrittsrecht absichern, dann hat man "nur" die Notarkosten verbrannt.

    Der Verkäufer des neuen Hauses wird aber aller Voraussicht wenig Anlass haben, für diesen Fall ein Rücktrittsrecht zu gewähren.

    Hier hilft nur

    1. Der Bank reinen Wein einschenken und die Sache vorher klären.

    2. Damit rechnen, ein neues Darlehen aufnehmen zu müssen. Wenn man das als worst case einkalkuliert, ist man auf der sicheren Seite. Wenn es sich dann nicht lohnt, bleibt nur Alternative 1. oder sein lassen.

  11. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Kaufpreiszahlung vor Notartermin um Pfandtausch zu ermöglichen

    Nein Rheingeist,

    siehe mal unter https://www.bnotk.de/aufgaben-und-ta...dwaeschegesetz

    Denen steht das Problem,

    - dass die vertrauenswürdige Person u.a. auf eine US, EU-Sanktionsliste steht
    - dass die vertrauenswürdige Person u.a. auf eine US, EU-Terrorliste steht
    - eine O.K - Bande angehört

    Denn warum bezahlt man mehr, als der Wert der Immobilie hergibt?

    Zudem sollte man auch überlegen, was noch kommen kann!

    Ich muss als Vermittler aus Kassel bei der Financial Intelligence Unit (FIU)

    ANSCHRIFT: Postfach 85 05 55 51030 Köln TEL: +49 (0) 228303-26070 FAX: +49 (0) 228303-98539 E-MAIL: Registrierung.gzd@fiu.bund.de
    BETREFF Registrierung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren goAML gemäß § 45 Absatz 1 GwG
    Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
    § 45 Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung
    (1) Die Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 hat elektronisch zu erfolgen. Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 haben sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch zu registrieren. Bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf dem Postweg zulässig. Meldungen nach § 44 sind aufgrund des besonderen Bedürfnisses nach einem einheitlichen Datenübermittlungsverfahren auch für die aufsichtsführenden Landesbehörden bindend.

    (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Form der Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 erlassen. Von Absatz 1 und den Regelungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
    Also Geld aus dem Ausland und mehr als den Wert der Immobilie!
    Das führt wohl zum Problem, insbesondere wenn der Käufer weder einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis vorweisen kann.

    Und noch wenn der Notar so was ausführt, der kann gleich sein Notarschild abschrauben! Weil ihn ein Berufsverbot, wegen des Ausschlusses aus der Notarkammer erfolgen wird! siehe oben.
    Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
    § 43 Meldepflicht von Verpflichteten, Verordnungsermächtigung
    (1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass

    1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
    2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
    3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,

    so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.
    Gibt der Verpflichtete zusätzlich zu der Meldung eines nach Satz 1 meldepflichtigen Sachverhalts auch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag ab, so teilt er dies der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit Abgabe der Meldung mit.
    (2) Abweichend von Absatz 1 sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Die Meldepflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt, oder ein Fall des Absatzes 6 vorliegt.

    (3) Ein Mitglied der Führungsebene eines Verpflichteten hat eine Meldung nach Absatz 1 an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen abzugeben, wenn
    1. der Verpflichtete über eine Niederlassung in Deutschland verfügt und
    2. der zu meldende Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Tätigkeit der deutschen Niederlassung steht.

    (4) Wenn ein nach Absatz 1 gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemeldeter Sachverhalt zugleich die für eine Anzeige nach § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches erforderlichen Angaben enthält, gilt die Meldung zugleich als Selbstanzeige im Sinne von § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches. Die Pflicht zur Meldung nach Absatz 1 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige nach § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches nicht aus.
    (5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann im Benehmen mit Aufsichtsbehörden typisierte Transaktionen bestimmen, die stets nach Absatz 1 zu melden sind. Sie kann im Benehmen mit Strafverfolgungsbehörden, Aufsichtsbehörden und sonstigen Behörden nach diesem Gesetz auch typisierte Transaktionen bestimmen, die nicht von der Meldepflicht nach Absatz 1 erfasst sind. § 30 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend.
    (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes bestimmen, die von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 stets nach Absatz 1 zu melden sind.
    siehe auch
    § 2 Verpflichtete, Verordnungsermächtigung
    (1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln,
    7. Versicherungsunternehmen nach Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) und im Inland gelegene Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie jeweils
    a) Lebensversicherungstätigkeiten, die unter diese Richtlinie fallen, anbieten,
    b) Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten,
    c) Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes vergeben oder
    d) Kapitalisierungsprodukte anbieten,

    8. Versicherungsvermittler nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes,
    soweit sie die unter Nummer 7 fallenden Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte oder Dienstleistungen vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland,

    10. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, soweit sie
    a) für den Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
    aa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben
    ,

    14. Immobilienmakler,
    Also wer solche lukrativen Geschäfte vorgeschlagen bekommt, muss damit rechnen bei Annahme Probleme zu bekommen, teils schwerwiegende.
    bruno68

  12. Avatar von Zapp73
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    Standard AW: Kaufpreiszahlung vor Notartermin um Pfandtausch zu ermöglichen

    @jujo:

    Du hast vor 2,5 Jahren ~120T€ EK eingesetzt und erzielst damit jetzt nach Abzug der Kosten/Tilgung einen Gewinn von ca. 250T€. Also ~200% Gewinn in 2,5 Jahren, es landen grob 450T€ auf Deinem Konto.

    Wenn's tatsächlich so läuft ... take the money and run. Dabei zusätzliches Risiko einzugehen, ist unnötig. Bargeld in der Höhe auf keinen Fall, Geldstrom muss nachvollziehbar sein, bieten die Käufer ja selbst an.

    Teilsumme in bar vorab auf eigene Gefahr. Ein Notar wird dabei nicht anwesend sein, es sei denn, der hängt selbst mit drin und hält die Hand auf.

    Die Termine zur Kaufpreiszahlung und Übergabe des Objektes kann man völlig frei verhandeln, es ist also möglich, dass der Kaufpreis im Januar fällig/gezahlt wird, das Objekt aber erst im April/Mai übergeben wird. In diesem Fall letztlich Risiko des Käufers, weil er ca. 4 Monate auf die Nutzung der Whg verzichtet.

    Mit den dann 450T€ auf Deinem Konto kannst Du auch was anderes zu normalen Konditionen finanzieren. Der Pfandtausch wäre nur "on top", aber nicht zwingend notwendig.
    Das viel größere Problem dürfte werden, wieder eine passende andere Whg zu finden ...

  13. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Kaufpreiszahlung vor Notartermin um Pfandtausch zu ermöglichen

    @ Zapp73,

    da das Jahr vorbei ist, wie soll das gehen? Der tatsächliche Verkehrswert muss unbar über den Notar laufen! Und wie soll das Schwarzgeld auf das Konto kommen?

    Monatlich 9.900 € Bareinzahlung über den Geldautomaten 2 bis 4 Jahre lang?

    Zudem ist damit der Nachweis erbracht, dass alle MwSt. (Notar, Amtsgericht) und die Grunderwerbsteuer zu niedrig sind. Was genau das ist, was ab dem 01.01.2024 jeder melden muss.

    Auch rechnen, dass der Versicherer, der ja auch verpflichtet ist, ungewöhnliche Vorgänge als Verdachtsfälle der FIU melden. Und Wohnungen oder Häuser ohne Versicherungsschutz, nun das dürfte noch weiteren Tick zu schweren Straftat sein.
    § 59 Begriffsbestimmungen

    (1) 1Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. 2Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. 3Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

    (2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

    (3) 1Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. 2Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

    (4) 1Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. 2Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.
    Auch sollte man sich selber die Frage stellen, ob es überhaupt zum Notartermin kommen kann, denn Personen aus den Nahen Osten insbesondere aus den Gaza könnten illegal hier sein, was ein notarieller Wohnungskauf ausschließt.
    Denn der Erwerb von Eigentum in Deutschland führt nicht zu einer Aufendserlaubnis, geschweige Arbeitserlaubnis, noch ein dauerhaftes Bleiberecht! Und wenn dann noch Hartz IV im Spiel ist, dürfte das Maß voll sein.

    Da reicht schon eine einfache Krankenkassenprüfung! Ob eine private Inlandskrankenversicherung gibt! Denn ohne eine Krankenversicherung bei der Visabeantragung in deren Heimatland gibt es keine legale Einreise nach Deutschland.

    bruno68

  14. Avatar von Steppke
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    Standard AW: Kaufpreiszahlung vor Notartermin um Pfandtausch zu ermöglichen

    Monatlich 9.900 € Bareinzahlung über den Geldautomaten 2 bis 4 Jahre lang?
    Die Banken sind verpflichtet, bei auffälligen Kontenbewegungen, das Finanzamt zu informieren.

    Spätestens nach 3 Monaten wird diese Meldung erfolgen, auch wenn die monatlich eingezahlten Beträge (9900 EUR) nicht unter die Nachweispflicht fallen.

    Da die Banken regresspflichtig sind, machen die so etwas lieber einmal zu oft, als einmal zu wenig.

    Die machen das sogar schon wenn ein Normalbürger auf einmal anfängt alle 2 Monate 2000 EURO (extra) einzuzahlen (oder abzuheben), was er vorher nicht gemacht hat. Schon das fällt auf und das FinAmt bekommt eine Meldung (ohne, dass Du darüber informiert wirst). Die Banken setzen dazu spezielle Software ein, die vollautomatisch die Konten auf "Auffälligkeiten" durchscannt, rund um die Uhr.

    Je nach Höhe, kommt dann "Post" vom Finanzamt, und Du musst die Herkunft des Geldes nachweisen oder erklären was Du mit den Abhebungen gemacht hast (Thema: Schwarzgeldkonto etc.) oder gleich die Steuerfahndung, morgens halb sechs (und die klingeln häufig gar nicht, sondern treten Dir gleich die Tür ein).

    Die frieren Dir dann Deinen Konten ein und drehen Dich durch den Fleischwolf, und dafür lassen die sich gerne sehr, sehr viel Zeit. Währenddessen kannst Du Deine Kreditraten nicht mehr bezahlen und Deine Bank kündigt Dir die Finanzierung. Selbst wenn nach einem oder zwei Jahren "Prüfung" herauskommt, dass keine Geldwäsche vorlag und das Geld aus legalen Quellen kommt/kam, kann es sein, dass Du dann "erledigt bist".

    Dagegen kannst Du anschließend natürlich klagen, falls Du Du dann noch über finanzielle Mittel verfügst, um einen fähigen Anwalt zu bezahlen.

    @jujo14

    Den "Deal" mit den "äußerst wohlhabenden Menschen aus dem mittleren Osten" würde ich persönlich nicht machen.

    Das "stinkt"!

    Niemand hat was zu verschenken und bei allem, was sich zu gut anhört, sollte immer sofort die Alarmglocke anfangen "zu läuten".

    mMn

  15. Avatar von Zapp73
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    Standard AW: Kaufpreiszahlung vor Notartermin um Pfandtausch zu ermöglichen

    Zitat Zitat von bruno68
    @ Zapp73,

    da das Jahr vorbei ist, wie soll das gehen? Der tatsächliche Verkehrswert muss unbar über den Notar laufen! Und wie soll das Schwarzgeld auf das Konto kommen?

    bruno68
    Glaubst Du im Ernst, ich poste jetzt 'ne Anleitung zur Steuerhinterziehung?

    Troll.

  16. Avatar von rheingeist
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    Standard AW: Kaufpreiszahlung vor Notartermin um Pfandtausch zu ermöglichen

    Wenn hier von Geldwäsche die Rede ist , ist das das einfach mit Arbeit locker zu machen .
    Mit Glück auch noch mit Gewinn. !!!

  17. Avatar von jujo14
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    Standard AW: Kaufpreiszahlung vor Notartermin um Pfandtausch zu ermöglichen

    Hallo zusammen und vielen Dank für die zahlreichen Beiträge .

    Die ursprüngliche Motivation hinter meiner Frage war herauszufinden wie ich diese Gelegenheit nutzen kann, ohne eine Straftat zu begehen. Daher wird im Zweifelsfall alles über den Notar und per Überweisung an die Bank laufen.

    Die Quelle des Reichtums meiner Nachbarn ist nach eigenen Angaben vor allem auf eine rege, globale Handelstätigkeit verschiedener Konsumgüter und globale Immobiliengeschäfte zurückzuführen. Nachdem sie in den letzten 15 Jahren bereits mehrere Wohnungen in der WEG gekauft haben, gehe ich aktuell nicht davon aus, dass es bei Abwicklung auf dem offiziellen Weg zu Problemen kommen sollte.

    Das einzige was mir nach wie vor unklar ist: wie läuft ein Pfandtausch normalerweise aus rechtlicher Sicht ab? Ist das ein großer Vertrag, in dem Verkauf der Bestandsimmobilie und Kauf einer neuen Immobilie in einem abgewickelt werden? Oder schließe ich einen Vertrag mit der Bank, dann einen separaten Vertrag mit meinem Käufer meiner Wohnung und dann nochmal einen separaten Vertrag mit dem Verkäufer der neuen Wohnung? Ich würde gern vermeiden, dass der Käufer meiner aktuellen Wohnung von der Kreditübertragung erfährt, da ich die Kosten für einen Neukredit als zentrales Verhandlungsargument genutzt habe.

    Wäre super wenn jemand hierzu Erfahrungen teilen könnte.

  18. Avatar von wary
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    Standard AW: Kaufpreiszahlung vor Notartermin um Pfandtausch zu ermöglichen

    Zitat Zitat von jujo14
    Das einzige was mir nach wie vor unklar ist: wie läuft ein Pfandtausch normalerweise aus rechtlicher Sicht ab? Ist das ein großer Vertrag, in dem Verkauf der Bestandsimmobilie und Kauf einer neuen Immobilie in einem abgewickelt werden? Oder schließe ich einen Vertrag mit der Bank, dann einen separaten Vertrag mit meinem Käufer meiner Wohnung und dann nochmal einen separaten Vertrag mit dem Verkäufer der neuen Wohnung? Ich würde gern vermeiden, dass der Käufer meiner aktuellen Wohnung von der Kreditübertragung erfährt, da ich die Kosten für einen Neukredit als zentrales Verhandlungsargument genutzt habe.
    Der Vertrag mit dem Käufer und dein Darlehensvertrag mit der Bank sind zwei verschiedene Dinge.

    Wenn Du dein Objekt verkaufst, musst Du im Vorfeld geklärt haben, dass die Bank die Sicherheit auch freigibt. Nötigenfalls halt gegen Zahlung der Restschuld + Vorfälligkeitsentschädigung.

    Bei gleichwertiger Sicherheit des neuen Objektes besteht sogar ein Anspruch auf Pfandtausch. (BGH Urteil vom 3. Februar 2004 – XI ZR 398/02) Eine reibungslose Abwicklung kriegst Du aber nur im Einvernehmen mit der Bank hin. Aber der Hinweis auf die Rechtsprechung kann ja hilfreich sein.

  19. Avatar von Svetlana
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    Standard AW: Kaufpreiszahlung vor Notartermin um Pfandtausch zu ermöglichen

    Hallo,
    ich war selber 20 Jahre bei den Banken tätig.

    Grundsätzlich kann die Bank alles machen, wenn sie es will. Und möglich wäre es. Frage deine finanzierende Bank. Wenn sie mitmacht, dann brauchst auch keine Zeit verschwenden und dich gleich auf die Suche nach einem Objekt machen.

    Ein Barkauf beim Notartermin ist nicht möglich.

  20. Avatar von bruno68
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    @Svetlana,

    deine Aussage stimmt nicht mehr!
    ich war selber 20 Jahre bei den Banken tätig.

    Grundsätzlich kann die Bank alles machen, wenn sie es will. Und möglich wäre es. Frage deine finanzierende Bank. Wenn sie mitmacht, dann braucht man auch keine Zeit verschwenden und dich gleich auf die Suche nach einem Objekt machen.
    Das man zwar 20 Jahre lang so gearbeitet hat, daraus abzuleiten das dies zukünftig weiterhin erlaubt ist, ist nicht nicht einfach anzuwenden.

    Denn bestimmte jahrzehntelange Arbeitsausführung, durch gerichtliche oder Legislative zukünftig sanktioniert werden, lassen sich nicht ausschließen!

    So wie, die neue Registrierung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren goAML gemäß § 45 Absatz 1 GwG, ändern sich auch Tätigkeiten und Abläufe.

    Eine Bank, die Jahrzehnte lang teuer oder ihre Kunden schlecht behandelt hat, verschwindet vom Kurszettel unweigerlich, so verschwinden auch Arbeitsprozesse, wegen der Gefahr der Sanktion, sprich Verlust von der Zulassung oder gar Gewerbeverbot! Weil man wiederholt alte Arbeitsprozesse durchgeführt hat und die rechtliche Seite, außer Acht gelassen hat.

    Ich spreche hier mal die Vergütung von Tippgebern an, deren Vergütung immer Umsatzsteuer pflichtig ist. Außer, der Befreiung bis einem Umsatz von 22.000 €, wegen Kleinhandelstätigkeit.

    Früher war nur der Empfänger steuerpflichtig, heute haftet der Bezahler mit, nämlich für die "vergessenen" Steuerrückstände des Tippgebers. Denn die steuerliche abziehbar von Ausgaben beim Bezahler hängen eng mit den steuerlichen Einnahmen des Tippgebers zusammen!

    Was daraus folgte, war eine Minimierung der Vergütung für den Tippgeber, spiegelmäßig bezahlt man aber weitere 100 %.

    Daher sind Bezahlungen ober halb von 50 % der Courtage unmöglich, weil für Tippgeber ohne Gewerbeerlaubnis die Steuerklasse VI, 6 anzuwenden ist

    Der Grund ist einfach: das Fehlen der Gewerbeerlaubnis und damit die Möglichkeit der Rechnungsschreiben des Tippgebers, und die Nutzung der Kleinhandelstätigkeitsregelung.

    Damit schuldet der Bezahler immer die 19 % MwSt. bei jeder Auszahlung und hat diese zusätzlich abzuführen und bezahlt der Tippgeber keine Steuern auf seine Einnahmen kommen die Steuersätze der Klasse 6 zu tragen, die der Bezahler zusätzlich am Finanzamt schuldet.

    Also wer sich auf auf seinen Erfahrungsschatz aus seiner Lebensarbeitszeit baut, sollte jährlich diesen überprüfen, ob er rechtlich noch anwendbar ist. Wenn nicht, muss man dieses "Wissen" über "Bord werfen", weil es nicht mehr steuerlich und beruflich anwendbar ist.

    bruno68

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