Pflicht des geschieden Ehepartners an der Mitwirkung einer günstigen Anschlussfinanzierung für Immobilie..-
Grundlage des Zahlungsanspruchs des Antragstellers ist, wie das Familiengericht zutreffend erkannt hat, § 745 Abs. 2 BGB. Vorrangige originär familienrechtliche Entschädigungsansprüche nach § 1361b BGB scheiden angesichts der Rechtskraft der Scheidung der Beteiligten aus; maßgeblich sind für die Verwaltung des an der Ehewohnung bestehenden Bruchteilseigentums ab diesem Zeitpunkt nur noch die §§ 744 ff. BGB (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1681; OLG Hamm FF 2014, 326; OLG Bremen NJW 2014, 2129; Staudinger/Eickelberg (2021) BGB § 745 Rn. 62b).
Die Pflicht der Antragsgegnerin zur Mitwirkung an einer möglichst günstigen (Anschluss-)Finanzierung ergibt sich dabei aus §§ 1353 Abs. 1, 242 und 745 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Brandenburg Beschl. v. 10.3.2023 - 13 UF 117/22, BeckRS 2023, 4975).
Eine Pflicht der Antragsgegnerin, die finanziellen Lasten der früheren Eheleute zu minimieren, ergibt sich, soweit dies für sie ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist, aber auch aus den nachwirkenden ehelichen Beistandspflichten (vgl. OLG Hamm, aaO.; OLG Brandenburg aaO.).
• Nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB sind Ehegatten verpflichtet, einander Beistand und Hilfe zu leisten. Diese Verpflichtung endet nicht mit Zerrüttung und Scheidung der Ehe; allenfalls werden dadurch die Anforderungen an den zur Hilfe verpflichteten Ehegatten eingeschränkt (vgl. BeckOK BGB/Hahn, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 1353 Rn. 16). Grundsätzlich ist ein Ehegatte daher gehalten, auch noch nach der Scheidung daran mitzuwirken, die finanziellen Lasten des früheren Partners zu vermindern (vgl. BGH FamRZ 1998, 953; FamRZ 1996, 725; FamRZ 1988, 531). Dies gilt nach §§ 1353, 242 BGB u. a. auch für die Kreditabwicklung (BGH FamRZ 1989, 835; MüKoBGB/Roth, 9. Aufl. 2022, BGB § 1353 Rn. 38; Staudinger/Voppel (2024) BGB § 1353 Rn. 88 ff.).