Existenzgründung / Gründerdarlehen

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  1. Avatar von Manu94
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    Standard Existenzgründung / Gründerdarlehen

    Hallo alle zusammen

    Ich bin selbständiger Softwareentwickler & Webentwickler. Ich wollte mich beraten lassen, wegen eines Gründerdarlehens.

    Ich brauche 15.000 € bis 20.000 € um mein Unternehmen zu gründen und zu festigen.

    Wie kann ich so ein Microdarlehen bei zum Beispiel der KfW Staatsförderbank, oder anderen staatlichen Institutionen erhalten?

    Leider ist meine Schufa nicht optimal, aber auch nicht die schlechteste.

    Kann mir da jemand gezielte Informationen zukommen lassen?

    Gerne auch über Privat Nachricht. Danke.

  2. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Existenzgründung / Gründerdarlehen

    ich habe vor Jahren etliche mal Gründern bei den Anträgen geholfen, leider wichen viele Gründer vom Wirtschaftsplan ab! Was bei mir selber negativ an einen anhaftete!

    Klar könnte man einen einem Wirtschaftsplan erstellen es dauern nicht mal 4 Std. Aber halten sie sich auch daran? Aus meiner Erfahrung heraus, halten sich viele nicht daran, sie betrügen, unterschlagen und verarschen einen der mit seinem Wort und Namen diesen Wirtschaftsplan aufgestellt hat!

    In der Gastro ist es eine völlige irre Situation gewesen, eher eine Anstalt für Versager, ich habe dafür einen Wirtschaftsplan erstellt auf Basis 50.000 € Starthilfe und 80 % Haftungfreistellung! Was nur eine Sicherheit von nur 10.000 € verlangte.

    Nach 2 Monaten auf einen Golfplatz wurde hinterrücks eine Kaffeemaschine, zuzüglich 660 kg zu je 15 €, plus Milchkühler vertraglich gekauft, was ein wirtschaftlichen für den Wirtschaftsplan ein Totalschaden war.
    Die Kosten waren 25.900 € plus 9.900 € plus 2.500 € plus 19 Mwst. runde 44.500 €
    -hinzukamen eine Außenbestuhlung mit Tischen, Stühle, Sonnenschirmen und Nippes für rund 10.000 € plus Mwst. runde 12.000 € also 56.000 € Mehrkosten von 112 %, also 212 %.

    Was einer völligen Zerstörung des Tilgungsplan führte.

    Zwar wurde die Außenbestuhlung, durch den Abverkauf von Getränken finanziert, 50 € je 50 Liter Fassbier, Kisten Weizen, Cola 10 €, Wasser 5 €, dafür müsste man innerhalb von 2 Jahren 120 Hektoliter Getränke verkaufen.
    500 Liter Getränke im Monat! Und das Risiko liegt aber beim Getränke-Verkäufer! Dank der persönlichen Bürgschaft des Gastronomen und wegen der Abweichung vom Gründungsplan direkt auf mich zurück!
    Die vollen 106.000 €, denn die Haftungsfreistellung entfällt bei steuerlichen Betrügereien (Subventionsbetrug) , es ist eine gesamtschuldnerische Haftung, jeder haftet für die volle Summe im gleichen Range!

    Denn Bank wird die Haftungsfreistellung bei der KfW und die sofortige Bürgschaft, per Gerichtsurteil und Mahnbescheid einlösen. Das die KfW dann das Rückgriffsrecht auf den Schuldner auch gerichtlich einfordern.
    Also wer einen Wirtschaftsplan haben will, sollte sich auch daran halten, und zwar ohne Wenn und Aber!

    Denn rechtlich gilt A)
    Es gilt auch hier Pacta sunt servanda
    Pacta sunt servanda (lat.; dt. Verträge sind einzuhalten) ist das Prinzip der Vertragstreue im öffentlichen und privaten Recht.
    Es handelt sich um den wichtigsten Grundsatz des öffentlichen ebenso wie des privaten Vertragsrechts. Im deutschen Zivilrecht findet sich der allgemeine Grundsatz der Verpflichtung zur Erfüllung von Schuldverhältnissen – und damit von sämtlichen schuldrechtlichen Übereinkünften – in § 241 Abs. 1 BGB. Eine der wichtigsten Ausgestaltungen dieses Grundsatzes findet sich unter anderem im Tatbestand von Treu und Glauben wieder, der in § 242 BGB geregelt ist. Der Grundsatz besagt, dass derjenige, der Verträge bricht, rechtswidrig/unerlaubt handelt.
    Des Weiteren gilt der Grundsatz der Vertragstreue kraft Völkergewohnheitsrechtes,
    in dem er bei dem Theorienstreit um die Frage der Verbindlichkeit internationaler Verträge besagt, dass nationale Gesetze keine Grundlage für die Nichteinhaltung sein dürfen.
    Dabei sind grundsätzlich ebenso mündlich geschlossene Verträge bindend, sodass auch hier der Verpflichtete zur Vertragserfüllung gezwungen werden kann.
    und B)
    c.i.c = Culpa in contrahendo (lateinisch: Verschulden bei Vertragsschluss), oft auch c.i.c. abgekürzt, bezeichnet die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis.
    und C)
    Culpa post contractum finitum
    Als culpa post contractum finitum (von lat. culpa = Schuld, hier: Verschulden; post = nach; contractum finitum = beendeter beziehungsweise abgewickelter Vertrag) bezeichnet man im allgemeinen Schuldrecht eine Rechtsfigur, die im Rahmen eines Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Schadensersatz für nachvertragliche Pflichtverletzungen gewährt. Teilweise wird diese Konstellation auch als culpa post pactum perfectum oder culpa post pactum finitum bezeichnet.
    Sie war ursprünglich nicht ausdrücklich gesetzlich normiert, sondern wurde von Rechtsprechung und Rechtswissenschaft im Laufe der Zeit entwickelt. Seit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 kann sie jedoch auf den allgemeinen Tatbestand der Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) gestützt werden. Ausgangspunkt ist die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht; die Verletzung einer Hauptpflicht kann schon aufgrund der Beendigung des Vertrages nicht in Betracht kommen.
    Bedeutung
    Die culpa post contractum finitum erfasst Pflichtverletzungen beziehungsweise Leistungsstörungen, die erst nach Beendigung eines Vertrages neu begründet werden. Im Gegensatz dazu werden Störungen, die sich bei der Vertragsanbahnung, also vor Vertragsschluss ereignen, von der sogenannten culpa in contrahendo erfasst. Pflichtverletzungen während der Durchführung des Vertrags werden als positive Vertragsverletzung bezeichnet. Da diese nachwirkenden Pflichten einem vertraglichen Schuldverhältnis zugeordnet werden können, wird ihre Verletzung überwiegend wie eine Schlechterfüllung behandelt, das heißt einer positiven Forderungsverletzung gleichgestellt. Nach anderer Ansicht handelt es sich dabei um Deliktstatbestände, die jedoch aus praktischen Gründen, insbesondere der Unzulänglichkeit des Deliktsrechts dem Vertragsrecht unterworfen werden So entfällt bei der (nach-)vertraglichen Haftung etwa die deliktsrechtliche Exkulpationsmöglichkeit des § 831 BGB.
    Rechtsfolgen
    Verletzt nun der Schuldner in schuldhafter Weise eine derartige nachwirkende Pflicht und entsteht dem Gläubiger dadurch ein Schaden, ist der Schuldner dem Gläubiger ebenso zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet, wie bei der Verletzung einer Nebenpflicht im Rahmen der Durchführung des Vertrags. Es besteht ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.Daneben kommt jedoch auch ein Rücktritt vom Vertrag gemäß § 323 BGB in Betracht, wenn der ursprünglich geschuldete Leistungserfolg vereitelt worden ist. Bei Verstößen gegen Wettbewerbsverbote soll auch eine Verwirkung vertraglicher Abfindungsansprüche möglich sein.
    Natürlich muss es verstehen, solange keine Abweichung vom Wirtschaftsplan vorliegt, solange ist dies alles Makulatur. Allerdings wer kein Papier von der Bank bekommt der kann davon ausgehen, das der Kredit eh in den Fantasiereich gehört. Und wer will seine Bürgen (Familie) zusätzlich vernichteten?

    Wenn sie wollen zeigen Sie wie ihre Planung aussieht, Gründung, Finanzierung, welche Rechtsform? Ich-AG, GBR, GmbH i. G.? Welcher Arbeitsbereich! Und wieviel sind sie bereit zu bezahlen?

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    bruno68
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