Culpa post contractum finitum
Als culpa post contractum finitum (von lat. culpa = Schuld, hier: Verschulden; post = nach; contractum finitum = beendeter beziehungsweise abgewickelter Vertrag) bezeichnet man im allgemeinen Schuldrecht eine Rechtsfigur, die im Rahmen eines Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Schadensersatz für nachvertragliche Pflichtverletzungen gewährt. Teilweise wird diese Konstellation auch als culpa post pactum perfectum oder culpa post pactum finitum bezeichnet.
Sie war ursprünglich nicht ausdrücklich gesetzlich normiert, sondern wurde von Rechtsprechung und Rechtswissenschaft im Laufe der Zeit entwickelt. Seit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 kann sie jedoch auf den allgemeinen Tatbestand der Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) gestützt werden. Ausgangspunkt ist die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht; die Verletzung einer Hauptpflicht kann schon aufgrund der Beendigung des Vertrages nicht in Betracht kommen.
Bedeutung
Die culpa post contractum finitum erfasst Pflichtverletzungen beziehungsweise Leistungsstörungen, die erst nach Beendigung eines Vertrages neu begründet werden. Im Gegensatz dazu werden Störungen, die sich bei der Vertragsanbahnung, also vor Vertragsschluss ereignen, von der sogenannten culpa in contrahendo erfasst. Pflichtverletzungen während der Durchführung des Vertrags werden als positive Vertragsverletzung bezeichnet. Da diese nachwirkenden Pflichten einem vertraglichen Schuldverhältnis zugeordnet werden können, wird ihre Verletzung überwiegend wie eine Schlechterfüllung behandelt, das heißt einer positiven Forderungsverletzung gleichgestellt. Nach anderer Ansicht handelt es sich dabei um Deliktstatbestände, die jedoch aus praktischen Gründen, insbesondere der Unzulänglichkeit des Deliktsrechts dem Vertragsrecht unterworfen werden So entfällt bei der (nach-)vertraglichen Haftung etwa die deliktsrechtliche Exkulpationsmöglichkeit des § 831 BGB.
Rechtsfolgen
Verletzt nun der Schuldner in schuldhafter Weise eine derartige nachwirkende Pflicht und entsteht dem Gläubiger dadurch ein Schaden, ist der Schuldner dem Gläubiger ebenso zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet, wie bei der Verletzung einer Nebenpflicht im Rahmen der Durchführung des Vertrags. Es besteht ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.Daneben kommt jedoch auch ein Rücktritt vom Vertrag gemäß § 323 BGB in Betracht, wenn der ursprünglich geschuldete Leistungserfolg vereitelt worden ist. Bei Verstößen gegen Wettbewerbsverbote soll auch eine Verwirkung vertraglicher Abfindungsansprüche möglich sein.