Mein Grundstück möchte die Stadt kaufen !

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  1. Avatar von rheingeist
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    Standard Mein Grundstück möchte die Stadt kaufen !

    Hallo zusammen

    Die Stadt möchte mein Grundstück erwerben oder Tauschen , damit sie später dort ein Wohngebiet draus erschießen kann.
    Vor Jahren war es noch als Landwirtschaft bewertet worden was jetzt aber nur noch als Forstwirtschaft, Wald ausgezeichnet ist .
    Der Wert des Grundstückes sehe ich dahin schmelzen , da dieser über mehrere Generationen in Familienbesitz befindet.
    Ich bin nicht abgeneigt mich davon zu trennen und möchte ich natürlich den größtmöglichen Nutzen davon haben . Vielleicht aber auch in der Gegend noch mal Bauen .

    Hat jemand einen Rat wie ich das am besten umsetzen kann um möglich gut was rausholen kann .
    Vielen Dank schon einmal im Voraus für Anregungen und Tipps

  2. Avatar von tneub
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    Standard AW: Mein Grundstück möchte die Stadt kaufen !

    Die Stadt will was, und du willst was. Das muss man übereinbringen.

    Momentan hast du ein nicht bebaubares landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Grundstück, was vermutlich keinen oder keinen großen Ertrag erwirtschaftet.
    Einfach das Grundstück in Bauland umwidmen, kannst du nicht. Du kannst also eigentlich nur gewinnen.
    Meist haben solche forstwirtschaftliche Flächen einen sehr geringen Bodenrichtwert.
    Wenn du das Grundstück abgibst, übernimmt die Stadt die Erstellung des Bebauungsplans, ggf. die Erschließung etc.
    Danach hat das Grundstück einen deutlich höheren Bodenrichtwert/Verkehrswert.
    Du solltest beide Werte für diesen Ort ungefähr kennen, um das Meiste rauszuholen.

    Wenn du dort bauen willst, dann würde ich mir zum einen das Filetstück raussuchen und unter der Bedingung verkaufen, dass du dieses Grundstück im Tausch bekommst.
    Je nach Größe der abzugebenden Fläche kann das schon sehr zum Vorteil für dich sein. Da die Städte in der Regel klamm sind, werden die vermutlich lieber zu ihrem Nachteil tauschen, als dir das Grundstück für den gleichen Wert abzukaufen.
    Sollte der Wert des abzugebenden Grundstücks immer noch größer sein, als das neue bebaubare Grundstück, was du als Tausch bekommen würdest, kannst du ja auch auf eine 2. Grundstück bestehen oder verhandelst die Differenz als zusätzlichen Kaufpreis.

    Wichtig ist die Region etwas zu kennen, wie der Bedarf ist. Mit so einem Baugebiet kommen in der Regel viele junge Familien in den Ort. Bestehende Kindergärten und Schulen werden damit wieder ausgelastet. Verkaufst du nicht, und die Stadt findet auch keine andere Möglichkeit junge Familien anzulocken, müssen Schulen und Kindergärten ggf. geschlossen werden. Hat die Stadt z.B. solche Probleme, ist die vielleicht auch eher Bereit größere Kompromisse einzugehen, als wenn jetzt schon Vollauslastung besteht.


    Mal als Beispiel:
    Ich wohne im Speckgürtel einer größeren Stadt und unsere Stadt ist eher am Wachsen.
    Bei uns hat die Stadt recht zeitnah (vermutlich zu zeitnah) auch 2 Baugebiete erschlossen. Es kamen so viel junge Familien, dass Kindergärten und Schulen erweitert werden mussten und teilweise nicht klar war, ob die Plätze reichen. Bei uns im Wohngebiet sind 12 Jahre nach Einzug mittlerweile alle Kinder in der Schule. Die Kindergärten müssen jetzt wieder geschlossen werden und auch in der Grundschule ist ein deutlicher Einbruch bei den Schulanfängern zu verzeichnen. Beim anderen Wohngebiet dürfte das Szenario in 2-3 Jahren eintreten. Normalerweise wäre jetzt ein weiteres Baugebiet notwendig um den Bedarf an Bauland zu decken und die Infrastruktur auszulasten.

  3. Avatar von rheingeist
    rheingeist ist offline
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    Standard AW: Mein Grundstück möchte die Stadt kaufen !

    Vielen Dank fürs Angeboten

    Auf die Schnelle kann ich zurzeit nur sagen das das bei Forstwirtschaft der qm Preis bei 0,80€ liegt .
    Das Gundstück liegt in einer Ecke hinter Gärten wo der qm laut Boris bei 280,- € liegt .
    Ich fürchte da kann ich nicht viel Rausholen.

    Die ganze Gebiet wird von einer Entwicklungsgesellschaft geplant . Diese Gesellschaft Arbeit mit unsere Stadt zusammen.
    Vor einiger Zeit, war noch ein anderer Investor dort tätig mit Plänen und Zeichnungen.
    Wie du schon beschrieben hast mit Kindergarten und ….
    Leider ist der Investor während Corona ( Gespräch e mit der Stadt) pleite gegangen.

    Was bzw. in welchem Ramen kann ich fürs Grundstück an Preis +/- zu Grunde legen .
    Was ist realistisch.
    Bauen hat sich erledig , die Kinder wollen es nicht . …. Schade.

  4. Avatar von bruno68
    bruno68 ist gerade online

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    Standard AW: Mein Grundstück möchte die Stadt kaufen !

    @Rheingeist,

    gar nicht erst verkaufen! Punkt aus, es muss doch klar sein, dass hier der legale Betrug in Gange ist!

    Ein bebautes Grundstück wird mit 280 € bewertet und Ackerland mit 0,80 € dem 350-fachen, rechne mal aus 10.000 m² für 80 ct. = sind nur 8.000 €, als Bauland 3,5 Mio. €.

    Allerdings hat das BGH entschieden:
    BGH stärkt Verkäufer: Immobilienkauf weit unter Wert kann sittenwidrig seinNadine Wiesenthal 26. 06. 2026
    Der BGH stärkt Immobilienverkäufer in Notlagen: Wer Grundstücksanteile weit unter Wert verkauft, kann den Vertrag wegen Sittenwidrigkeit anfechten. Es kommen Schadenersatzansprüche in Betracht.

    Der BGH hat den Schutz von Immobilienverkäufern in einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil v. 7.11.2025, V ZR 155/24) gestärkt.
    Dabei ging es um den Fall, dass Käufer eine Notlage ausnutzen und Grundstücksanteile weit unter Wert erwerben.
    In dem entschiedenen Fall ging es um den Verkauf von Miteigentumsanteilen an einer Immobilie im Zusammenhang mit einer Trennung.

    Die Ehefrau hatte von ihrem 50-Prozent-Anteil zwei Teilanteile von jeweils 20 Prozent an zwei Erwerber übertragen.

    Als Gegenleistung sollten diese sie im Innenverhältnis von einem hälftigen Bankdarlehen freistellen. Der Wert dieser Freistellung lag bei rund 55.000 Euro.
    Später ergab ein Gutachten im Zwangsversteigerungsverfahren jedoch einen Immobilienwert von 690.000 Euro.
    Die verkauften Anteile hatten damit rechnerisch einen Wert von 276.000 Euro. Aus Sicht der Verkäuferin war das Geschäft deshalb sittenwidrig.
    Deutliches Missverhältnis
    Die Vorinstanzen sahen das anders und wiesen die Klage auf Rückabwicklung beziehungsweise Schadenersatz ab. Unter anderem argumentierte das Kammergericht, eine Rückabwicklung sei durch die zwischenzeitliche Zwangsversteigerung unmöglich geworden.
    Zudem bleibe der Eigentumserwerb wegen des Abstraktionsprinzips selbst dann wirksam, wenn das schuldrechtliche Geschäft sittenwidrig gewesen sein sollte. Diese Sichtweise hielt vor dem BGH nicht. Die Karlsruher Richter stellten klar:

    Bei einem derart deutlichen Missverhältnis zwischen Wert und Gegenleistung liegt ein wucherähnliches Rechtsgeschäft nahe. Schon ein Wertunterschied von knapp 100 Prozent könne genügen. Bei rund 500 Prozent spreche viel dafür, dass die Erwerber die Lage der Verkäuferin ausgenutzt und mit verwerflicher Gesinnung gehandelt hätten. Der Kaufvertrag sei daher nach § 138 BGB nichtig.

    Rückabwicklung unmöglich – Schadenersatz bleibt möglich
    Auch bei der Bewertung der Grundstücksanteile widersprach der BGH der Vorinstanz. Die Verkäuferin habe den Wert ihrer Anteile ausreichend dargelegt, indem sie den Gesamtwert der Immobilie benannt habe.

    Es sei nicht sachgerecht, von ihr komplizierte Berechnungen möglicher Abschläge für Miteigentumsanteile zu verlangen.
    Im Rechtsverkehr werde der Wert solcher Anteile regelmäßig quotal aus dem Immobilienwert abgeleitet.

    Bei einem Gesamtwert von 690.000 Euro sei daher zunächst von 276.000 Euro für die übertragenen 40 Prozent auszugehen.

    Weil das Verpflichtungsgeschäft nichtig war, hatten die Käufer die Anteile nach Auffassung des BGH ohne Rechtsgrund erworben. Der Verkäuferin habe deshalb ursprünglich ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung nach § 812 BGB zugestanden.

    Da die Immobilie inzwischen aber im Rahmen der Teilungsversteigerung an einen Dritten gegangen war, kann die Rückübertragung nicht mehr erfolgen.
    Der Anspruch der Klägerin wandelt sich damit in einen möglichen Schadenersatzanspruch. Die Sache geht nun zurück an das Berufungsgericht, allerdings an einen anderen Senat. Dort muss geprüft werden, welche Ansprüche der Verkäuferin nach den Vorgaben des BGH noch zustehen.

    Long Story short

    • BGH stärkt Verkäufer: Verkaufen Eigentümer eine Immobilie oder Miteigentumsanteile weit unter Wert und nutzen Käufer eine Notlage aus, kann der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig sein.

    • Immobilienwert reicht als Maßstab: Der BGH stellt klar, dass Verkäufer zur Darlegung eines krassen Missverhältnisses grundsätzlich den Gesamtwert der Immobilie angeben dürfen. Aufwendige Berechnungen zu Abschlägen für Miteigentumsanteile sind regelmäßig nicht erforderlich.


    • Schadenersatz statt Rückübertragung: Ist eine Rückabwicklung – etwa nach einer Zwangsversteigerung – nicht mehr möglich, können Verkäufer ihre Ansprüche weiterhin als Schadenersatz geltend machen. Das Berufungsgericht muss den Fall nun erneut verhandeln.
    Hier ging es um 500 %, nun ja, ob bei 35.000 % Preisunterschied das Gleiche gilt? Ist wohl auch anzunehmen!

    Also eine guten Anwalt suchen und sich auf den Artikel 15 GG einrichten! Und immer daran denken mindestens 51 % erreichen! Da macht das Leben dann auch Spaß!
    Art 15
    Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

    Art 14
    (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
    (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
    (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
    Also sei sportlich und nehme 141 € je m², sonst ist es verwerflich und gemäß BGH sittenwidrig und deshalb null und nichtig.

    bruno68

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