Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die beiden Grundschulden,  eingetragen zugunsten der Beklagten im Grundbuch von I , Blatt #,  Abteilung ..., laufende Nummern ...# und ..., über 40.000 DM und 260.000  DM freizugeben, Zug um Zug gegen Zahlung der aktuellen Darlehensbeträge  aus den Darlehensverträgen mit den Nummern ...# und ... in Höhe von  insgesamt 106.921,30 €.
  Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Freigabe der in Ziffer 1 bezeichneten Grundschulden in Verzug befindet.
  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Zwar hat sie in ihren  eigenen Berechnungen des Nutzungsersatzes einen Zinssatz in Höhe von nur  2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zugrunde gelegt  (Anlagen B 3, B 4). Dies reicht indes nicht aus, um die Vermutung zu  widerlegen, zumal sie auch keine konkreten Tatsachen dafür vorträgt,  dass sie Zinsen lediglich in dieser Höhe erwirtschaftet hätte.
Zwar haben die Kläger die Höhe der Forderung anhand der sog.  Sparkassenformel und nicht anhand des gesetzlichen Verzugszinssatzes auf  ihre Zins- und Tilgungsleistungen berechnet. Soweit die Beklagte  deshalb eigene Berechnungen angestellt und die Forderung der Kläger auf  insgesamt nur 7.287,58 € beziffert hat, ist dies gleichwohl ohne Belang.
  Die Beklagte hat den Nutzungsersatzanspruch auf zutreffende Weise  berechnet, nämlich durch Ermittlung der Nutzungen, die aus den  monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger gezogen werden  konnten. Dabei hat sie allerdings einen zu niedrigen Zinssatz zugrunde  gelegt. Unter Anwendung der zutreffenden Berechnungsmethode und unter  Berücksichtigung der Höhe des gesetzlichen Verzugszinses überstiege die  Forderung der Kläger sowohl den Betrag, mit dem sie die Aufrechnung  erklärt haben, als auch die von der Beklagten errechnete Forderung, die  die der Kläger um 757,28 € unterschreitet. An die Höhe der zur  Aufrechnung gestellten Forderung ist das Gericht gebunden, § 
308  Abs. 1 ZPO. Daher kann die Höhe der Forderung, soweit sie über den zur  Aufrechnung gestellten Betrag hinausgeht, dahin gestellt bleiben.