Die Kläger berufen sich weiter darauf, es gebe vorliegend zwei  Darlehensnehmer. Sie hätten aber jeweils nur eine Ausfertigung des  Darlehensvertrages und dementsprechend auch nur eine Ausfertigung der  Widerrufsbelehrung erhalten. Bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern sei  aber jeder Darlehensnehmer einzeln über sein Widerrufsrecht zu  belehren. In diesem Sinne sehe Art. 10 Abs. 1 der  Verbraucherkreditrichtlinie vor, dass alle Vertragsparteien eine  Ausfertigung des Kreditvertrages erhalten. Die Möglichkeit, sich über  das Widerrufsrecht zu informieren, stehe jedem Mitdarlehensnehmer 14  Tage lang ununterbrochen 24 Stunden am Tag zu; die Pflicht, die  Vertragsausfertigung auch nur eine juristische Sekunde aus der Hand  geben zu müssen, führe zwangsweise zur Nichterfüllung des Anspruchs auf  Erteilung einer Widerrufsbelehrung in Textform.
 Die Nichtaushändigung von zwei Widerrufsbelehrungen begründet keinen  Fehler in der Widerrufsbelehrung. Die Frage, wie viele  Widerrufsbelehrungen auszuhändigen sind, betrifft nicht den Inhalt der  Widerrufsbelehrung, sondern ist dem Verfassen der Widerrufsbelehrung  zeitlich nachgelagert.
  Die Aushändigung einer zweifachen Widerrufsbelehrung war zudem nicht erforderlich. § 
355  BGB a.F. enthält hierzu folgende Regelung: "Die Frist beginnt mit dem  Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung  über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des  eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in  Textform mitgeteilt worden ist..."
  Da die Belehrung dem Verbraucher sonach "mitzuteilen" ist, muss sie ihm im Sinne des § 
130 BGB zugehen (Staudinger/Dagmar Kaiser (2012) BGB § 
355, juris, Rn. 58; LG Köln, Urteil vom 9.12.2014, 21 O 266/14, B17; vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.8.2007, 
6 U 60/07, Rn. 21, juris; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2008, 
2 U 71/07, juris, Rn. 24).
  Wenn zwei Verbraucher einen Darlehensvertrag abschließen, die in  häuslicher Gemeinschaft leben und Mitbesitz an der Widerrufsbelehrung  erlangen, bedarf es keiner zweifachen Widerrufsbelehrung. In diesem  Sinne haben Rechtsprechung und Literatur ausgeführt:
  "Einem mitverpflichteten Lebensgefährten des Verbrauchers oder einem  sonstigen gleichgründigen Gesamtschuldner braucht nach h.M. jedenfalls  dann keine gesonderte Widerrufsbelehrung ausgehändigt zu werden, wenn er  an der ihm und dem Verbraucher bei der gemeinsamen  Vertragsunterzeichnung übergebenen Widerrufsbelehrung Mitbesitz erlangt  hat" (Martis/Meinhof, MDR 2004, 4, 6).
  "Schließen mehrere Verbraucher gemeinsam einen Kreditvertrag ab und  unterschreiben sie auch gemeinsam die Widerrufsbelehrung, liegt in der  gemeinsamen Aushändigung der Belehrung zumindest dann eine Aushändigung  iSv VerbrKrG § 
7 Abs 2 S 2, wenn die Kreditnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben" (LG Oldenburg, 
1 S 90/98, juris, Orientierungssatz).
  "Schließlich hält es die Kammer nicht für erforderlich, dass die  D-Bank AG den Klägern jeweils eigene Abschriften der Widerrufsbelehrung  hätte erteilen müssen. Insoweit bedeutet "Erteilung" bzw. "Mitteilung"  der Widerrufsbelehrung im Sinne des § 
355 BGB lediglich, dass sie dem Darlehensnehmer im Sinne des § 
130 BGB zugehen muss... Dies setzt schon nach dem Wortlaut von § 
130  BGB nicht voraus, dass beide Mitdarlehensnehmer über den gesamten  Widerrufszeitraum und während jeder logischen Sekunde über eine  Abschrift der Widerrufsbelehrung verfügen müssen. Darüber hinaus ist die  Kammer - anders als der Kläger - der Auffassung, dass zwei  Darlehensnehmer, die gemeinschaftlich einen Darlehensvertrag  unterschrieben und sodann eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung  entgegennehmen, Mitbesitzer sind und die Widerrufsbelehrung jedem  Mitbesitzer alleine zugänglich ist..., jedenfalls dann, wenn sie in  einem gemeinsamen Haushalt leben..." (LG Köln, Urteil vom 9.12.2014, 21 O  266/14, Anlage B17).
  Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Das Ziel der  Aushändigung der Widerrufsbelehrung liegt darin, dass der Verbraucher  nach Vertragsschluss Zugriff auf ein nicht veränderliches Exemplar der  Widerrufsbelehrung hat (Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2007, § 355 Rn.  8). Das ist hier bei lebensnaher Betrachtung gewährleistet. Die in  häuslicher Gemeinschaft lebenden Kläger haben, wie in der mündlichen  Verhandlung erläutert, nicht aufgezeigt, dass einer der Kläger keinen  Zugriff auf den Text der Widerrufsbelehrung gehabt hätte. Sie haben zwar  bestritten, dass beide Kläger uneingeschränkten Zugriff bzw. Mitbesitz  (Bl. 76 d.A.) haben, haben dies aber nicht näher erläutert (vgl. Bl. 75  d.A.). Unstreitig sind die Kläger unter derselben Wohnanschrift  gemeldet, und die Immobilie, in der beide Kläger wohnten, diente als  Beleihungswert für die Darlehen (Bl. 75 d.A.).