Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger gemäß § 162 BGB die Löschung der  Grundschuld verlangen könnte, wenn er der Beklagten die Zahlung in einer  den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte. Der Kläger hat  der Beklagten kein Angebot gemacht, das nach §§ 294 ff. BGB  Annahmeverzug begründen könnte. Angesichts seiner Vorleistungspflicht  genügt dazu ein Zahlungsangebot Zug um Zug gegen Löschung der  Grundschuld nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2015, Az.: 31 U 41/15 =  BeckRS 2016, 03258, Rn. 6). Überdies ist der angebotene Zahlungsbetrag  zu gering. Die vom Kläger vorgenommene Berechnung der Ansprüche aus dem  von ihm angenommenen Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 S. 1  BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB enthält Aufrechnungen, da eine Saldierung  der wechselseitigen Ansprüche nicht erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom  12.01.2016, Az.: XI ZR 366/15 = BeckRS 2016, 04425, Rn. 16). 
 Aufrechnungen sind aber nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien  nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen  zulässig. Diese gemäß § 309 Nr. 3 BGB wirksame Abrede (BGH NJW 2002,  2779; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.10.2014, Az.: I-14 U 61/14) wirkt  auch im Rückgewährschuldverhältnis fort (vgl. Bunte, AGB, 4. Aufl.  2015, AGB-Sparkassen, Rn. 89 und AGB-Banken, Rn. 31). Die vom Kläger  aufgerechneten Forderungen sind weder rechtskräftig festgestellt, noch  unstreitig. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des erklärten  Widerrufs und die Höhe der von der Beklagten wechselseitig geschuldeten  Ansprüche.