Dies gilt zunächst hinsichtlich der gerügten  Verwechslung der Begriffe "Widerrufsbelehrung" und "Widerrufserklärung".  Der Kläger räumt nunmehr selbst ein, dass der juristisch nicht  vorgebildete Verbraucher den durch den Senat aufgezeigten Zirkelbezug  und damit das bloße Schreibversehen in der Belehrung erkennen konnte.  Damit war die Widerrufsbelehrung aufgrund der Verwechslung nicht  intransparent und fehlerhaft, weil sie nicht geeignet war, den  Verbraucher zu verwirren. Dass Lektüre und Verständnis der  Widerrufsbelehrung generell für einen Verbraucher eine Herausforderung  darstellen mögen, ändert hieran nichts. Denn die Herausforderung besteht  unabhängig von dem Schreibversehen. Sie wird durch dieses aufgrund  seiner Offenkundigkeit gerade nicht verstärkt.
Der  Senat hält ferner weiter an seiner Auffassung fest, dass der  Belehrungstext kein Fehlverständnis dahingehend begründen kann, dass mit  dem Begriff "Vertragsurkunde" eine noch nicht von beiden Parteien  unterzeichnete Ausfertigung des Darlehensvordrucks gemeint sein könnte.  Soweit der Kläger hierzu rügt, das Landgericht habe entgegen den  Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss keine Feststellungen dazu  getroffen, dass der Vertrag am 23.4.2009 bei einem gemeinsamen Termin  zwischen dem Kläger und einem Vertreter der Beklagten unterschrieben  worden sei, trifft dies nicht zu. Die entsprechende Feststellung findet  sich auf Seite 6 des landgerichtlichen Urteils. Zuzugeben ist dem Kläger  aber, dass der Vertragsschluss unter Anwesenden nicht zwingend die  vorherige Übergabe eines von keiner Partei unterzeichneten  Vertragsentwurfs oder einer nur von ihm abgegebenen Vertragserklärung  ausschließt. Relevanz für die Richtigkeit der Belehrung über den Beginn  der Widerrufsfrist hat dies jedoch nicht. Insbesondere kann der Kläger  aus der Entscheidung des BGH vom 10.3.2009 zu Az. 
XI ZR 33/08  nichts für sich herleiten. Denn in dem vom Bundesgerichthof  entschiedenen Fall hatte der Verbraucher mit der Widerrufsbelehrung ein  Darlehensangebot der Bank - nicht aber einen von keiner Partei  unterzeichneten Vertragsentwurf oder eine eigene Vertragserklärung -  erhalten. Bei dieser Sachlage habe der Darlehensnehmer, so der BGH, die  Widerrufsbelehrung dahin missverstehen können, es könne sich bei dem  Vertragsangebot der Bank um die Vertragsurkunde handeln und die  Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf seine eigene  Vertragserklärung. Vorliegend hat der Kläger nach der von ihm  unterzeichneten Empfangsbestätigung jedoch eine Abschrift seines eigenen  Darlehensantrages erhalten. Der Irrtum, die Widerrufsfrist beginne  bereits vor Abgabe der eigenen Vertragserklärung, war danach  denknotwendig ausgeschlossen. Ebenso wenig konnte der Kläger annehmen,  bei dem ihm zur Verfügung gestellten eigenen Vertragsantrag handele es  sich bereits um die Vertragsurkunde. Der Kläger hat den Empfang "meines  Darlehensantrags" bestätigt, während die Widerrufsbelehrung für den  Beginn des Fristlaufs fordert, dass die Vertragsurkunde zur Verfügung  gestellt wurde. Aufgrund der von der Beklagten verwandten  unterschiedlichen Begrifflichkeiten musste der Kläger erkennen, dass er  gerade noch keine Vertragsurkunde erhalten hatte.