§ 505a Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
  (1) Der  Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags  die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Der Darlehensgeber  darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der  Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem  Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran  bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag  wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die  im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß  nachkommen wird.
(2) Wird der  Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags deutlich  erhöht, so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu zu  prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde  bereits in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.
(3) 
Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen,
 die 1. im  Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen  Darlehensvertrag ein neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von  dem Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen Darlehensvertrag verfolgten  Zweckes einräumen 
oder
2.einen  anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung  von Kündigungen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers oder zur  Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer  ersetzen oder ergänzen,
bedarf es einer erneuten  Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2.
 
 Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der  Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht  abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer  seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag  stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann. Bei Verstößen gilt § 505d  entsprechend.