Finanzierung Kauf

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  1. Avatar von Nadja88
    Nadja88 ist offline
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    Standard Finanzierung Kauf

    Hallo zusammen, mein Partner und ich haben etwas ungeplant unser Traumhaus gefunden. Kontakt mit dem Makler besteht, ein Besichtigunstermin und Gespräch sind vereinbart. In trockenen Tüchern ist also noch nichts und wir sind sicherlich nicht die einzigen Interessenten.

    Da das ganze zeitlich etwas ungeplant kam stellt sich nun die Frage nach der Finanzierung und ich erhoffe mir hier etwas Rat.

    Das Wunschobjekt soll 647k kosten zzgl Nebenkosten, Sanierungen (Ölheizung aus 1990) stehen sicher auch an in den nächsten Jahren.

    Auf der Habenseite steht EK in Höhe der Nebenkosten sowie ein zuteilungsreifer Bausparer in Höhe von 250k.

    Nun sehen wir verschiedene Optionen, die allerdings noch nicht mit Zahlen hinterlegt sind, da wir die Angebote erst jetzt einholen:

    Primär geht es um die Frage ob und wann wir den Bausparer einsetzen. Gleich zu Beginn um das EK zu erhöhen und die aktuell höheren Zinsen für das Annuitätendarlehen (Vollfinanzierung) zu drücken und von den deutlich niedrigeren Bausparzinsen zu profitieren oder erst später z.b. nach 10 oder 15 Jahren, wenn die Zinsanpassung für das Annuitätendarlehen erfolgt im Hinblick auf vermutlich weiter steigende Zinsen.

    Für die energetischen Sanierungen würden wir wohl eher Angebote der KfW nutzen. Allerdings machen wir damit natürlich nochmal ein weiteres Feld auf.

    Ich weiß ehrlich gesagt nicht ob wir mit unserem mtl. Budget überhaupt zwei oder drei Produkte mit Zinsen sinnvoll tilgen können. Weshalb ich etwas Respekt davor hab den Bausparer gleich abzurufen, auch wenn er die Zinsen für das Annuitätendarlehen drosseln würde. Allerdings muss man das natürlich eh nochmal alles durchrechnen, sobald Zahlen vorliegen.

    Zur möglichen Tilgungshöhe:
    Wir werden parallel noch Miete zahlen müssen, da wir beruflich noch an einen anderen Ort gebunden sind.
    Wann ein Wechsel möglich ist kann nicht sicher prognostiziert werden (wir sprechen von Jahren nicht von Monaten).
    Wir könnten eine mtl. Zahlung von 1,6k dauerhaft, realistisch stemmen. Sobald der Umzug durch ist oder wir eine günstigere Wohnung gefunden haben natürlich deutlich mehr.

    Zum Objekt neben der Wohnung die wir gerne beziehen würden existieren noch 2 Mietswohnungen, eine davon ist aktuell vermietet, sowie diverse Stellplätze, die vermietet werden könnten.
    Mit diesem Geld möchten wir aber nicht sicher kalkulieren, sondern es zur Sondertilgung nutzen.


    Meine Fragen in Kürze:

    Bausparer zu Beginn am Ende oder gar nicht nutzen?
    Angebote der KfW nutzen oder lieber gleich die Kreditsumme für Sanierungen höher ansetzen?
    Hört sich das ansatzweise realistisch an? Ich bin sonst ein sehr risikoscheuer Mensch.

  2. Avatar von utopus
    utopus ist offline

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    Standard AW: Finanzierung Kauf

    Beim Bausparer ist halt interessant, wie hoch hier die Zinsen, monatliche Rate und angesparte Summe ist - die monatliche Rate bei einem Bausparer im Darlehensmodus ist oft relativ hoch.
    (x Promille pro Monat - bei z.B. 5 Promille und 250t€ Bausparsumme wären das schon 1250€ pro Monat - aber dafür halt genau in den Bausparvertrag schauen.)
    Auch bei der KFW muss man genau in die Bedingungen schauen - wann genau muss der Antrag gestellt werden (vor oder nach Beauftragung) - dabei kann aber bestimmt ein Finanzvermittler helfen - gibt es auch hier im Forum - nicht nur bei der eigenen Bank fragen.

  3. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Finanzierung Kauf

    Pauschal lässt, zu nichts raten oder sagen!

    Auch wenn der BSV Zuteilungsreif ist? Ist dieser Nutzbar? Vielleicht!

    Und dann kommt die Frage wie, die Tilgung finanziert werden soll? Und was anderes ist das Gebäude auch das Wert? Wertgutachten?

    Ohne die direkte Übersicht über die Gesamtkonstruktion, wie Einkommen und Ausgaben, die daraus abgeleitete Finanzierungsfähigkeit sind völlig unbekannt!

    Zum anderen muss man sich den BSV genau anschauen, welchen prozentualen Guthaben, Zinssatz und Laufzeit beinhaltet! Denn daraus wird ja der Zinssatz und Tilgungslaufzeitphase abgeleitet.

    Was utopus in etwa richtig voraussagt ist das mit Tilgungsraten ist in dieser Form exorbitant hoch. allerdings sind bei solchen hohen Sparverträge bis zu 17 Jahren Tilgungszeiten erlaubt.
    Die Belastung wird durch prozentualen Guthaben gesteuert, denn BSV fangen bei 33 % und enden mit 50 % Besparung.

    Man braucht nur Umrechnen

    bei 33 % 080 t€ Guthaben minus 250 t€ macht 170 t€ Darlehn / 17 Jahre sind 10.000 € jährlich, 840 € monatlich, ohne Zinsen.
    bei 50 % 125 t€ Guthaben minus 250 t€ macht 125 t€ Darlehn / 17 Jahre sind 07.500 € jährlich, 640 € monatlich, ohne Zinsen.

    Aber die erste Frage ist: Ist Objekt auch den Verkaufspreis auch wert? Denn 647 K€, ist ein sehr stolzer Preis, da sind schon bei 2 % Tilgung p.a. ca. 12.940 € kommen noch die Zinsen von 3 % p.a., sind weitere 19.260 € an Zinsen jährlich fällig. Runde 32.200 € jährlich!

    Wie schon beschrieben, eine pauschale Antwort Ist gar nicht möglich! Dafür sind die Rahmenbedingungen zu ungenau!

    Kümmern Sie sich um das Gutachten, kaum Gläubiger wird eine Finanzierung über 100 % machen! Um dem BSV in dieser Finanzierung einzusetzen, es kann wegen der Belastung letztlich scheitern.

    bruno68

  4. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist gerade online

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    Standard AW: Finanzierung Kauf

    1) Ich würde nicht einsehen rund 2,8 % Zinsen zu zahlen, während der BSV mir 1 % oder eher weniger Guthabenzins zahlt! Sprich, warum unnötig mehr Kapital aufnehmen, als es nötig wäre?
    2) Durch den Einsatz des Bausparguthabens verringert sich zudem der Beleihungsauslauf, ggf. macht es sogar Sinn, das Baudarlehen in Anspruch zu nehmen.
    a) Es ist du schauen, welcher Zins bei dem Bausparlehen aufgerufen wird
    b) Ggf. gibt es bei Bauspardarlehensverzicht einen Bonuszins auf das bereits abgesparte Kapital, dann rechnet sich die Darlehensinanspruchnahme ohnehin nicht
    3) Die Bank rechnet ihre Miete vor Ort ohnehin in die Haushaltsberechnung mit rein, sollten die Standorte Arbeitsplatz Investitionsort größer 150 km auseinanderliegen.
    4) Sollten Modernisierungen jetzt erforderlich sein, empfiehlt es sich, diese immer im Zuge des Kaufs mitzubeantragen und dadurch wertsteigernd sichtbar zu machen,.statt aus weiterem EK zu gestalten, da diese den Beleihungsauslauf ebenfalls senken lassen, insbesondere wenn auch noch Eigenleistung erfolgen soll.
    A) Wo wohnen und arbeiten Sie, wo liegt der Investitionsort?
    B) Wie hoch sind Ihre Nettoeonnahmen?
    C) Wie hoch ist die Bausparsummme, wie hoch das Bausparguthaben?
    D) Bei welcher Kasse in welchem Termin wann abgeschlossen?
    E) Stehen sofort Modernisierungsmaßnahmen an?

  5. Avatar von longo
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    Standard AW: Finanzierung Kauf

    "Pauschal lässt, zu nichts raten oder sagen."

    Diesen Satz muss man sich tatsächlich laut vorsagen.
    Bruno, bitte, mach einen Grundkurs im Verfassen einfachster Sätze. In dieser Form ist das einfach nur fürchterlich.
    Wenn man von der Syntax deiner Beiträge auf fachliche Kompetenzen schließt, erscheint das Resultat in keinem guten Licht.

    Longo

  6. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Finanzierung Kauf

    Ich sage es immer wieder, das die genannten Voraussetzung, die von einer Anfrage in diesem Forum kommt, völlig Falsch ist!

    Die Fragenden glauben ernsthaft, mit ihren genannten Daten eine Finanzierung hinzubekommen, was natürlich absurd ist!

    Zum anderen gilt seit 1928 aus der Weimarer Zeit, dass ein Rat, wenn es von Hohen Wert geht, als Vermittler, Tippgeber noch als Laie, niemals haftungsfrei ist!

    Selbst bei einem Ferngespräch, also ohne je eine Unterschrift auf Stück Papier, gilt es für jede Art von Rat voll wirtschaftlich in die Fresse! Gelinde gesagt!
    EuGH: Erste Falschauskunft an Verbraucher ist Irreführung
    Schon eine einzelne Falschauskunft eines Gewerbetreibenden gegenüber einem Verbraucher stellt eine irreführende Geschäftspraxis dar, die von Konkurrenten abgemahnt werden kann (EuGH, Urteil vom 16.04.2015, Az. C-388/13).
    Geldbuße wegen Falschauskunft gegenüber Verbraucher
    In dem vom EuGH entschiedenen Fall wollte ein ungarischer Verbraucher seinen Vertrag bei einem Kabelfernsehdienstleister kündigen. Zu diesem Zweck forderte er das Unternehmen auf, ihm den nächstmöglichen Zeitpunkt für eine Kündigung mitzuteilen. Das Unternehmen informierte ihn jedoch falsch, woraufhin dem Verbraucher weitere Kosten entstanden.
    Der Verbraucher beschwerte sich daraufhin bei der ungarischen Verbraucherschutzinspektion, die gegen das Unternehmen eine Geldbuße wegen unlauterer Geschäftspraxis festsetzte. Der Kabelfernsehdienstleister wendete sich gerichtlich gegen die Geldbuße. Nachdem die Rechtmäßigkeit der Geldbuße zunächst bestätigt worden war, hob eine höhere Instanz die Entscheidung schließlich auf, da das Unternehmen nicht den Vorsatz gehabt habe, den Verbraucher zu täuschen. Vielmehr habe es sich bei der falschen Auskunft nur um ein Redaktionsversehen gehandelt. Der Verbraucher hätte sich die gewünschte Information zudem auch leicht aus anderen Quellen beschaffen können.
    EuGH bejaht „Geschäftspraxis“ bereits bei einmaliger Handlung
    Der daraufhin angerufene Oberste Gerichtshof Ungarns (Kúria) setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) so auszulegen ist, dass bereits eine unwahre Angabe gegenüber nur einem einzelnen Verbraucher eine Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie sein kann.
    Der EuGH entschied nun, dass eine Geschäftspraxis bereits dann vorliegt, wenn die Handlung des Unternehmers nur einen einzigen Verbraucher betrifft. Dies folge bereits aus dem Ziel der UGP-Richtlinie, die ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten soll. Ein Nachweis, dass weitere Verbraucher durch ein bestimmtes Verhalten des Unternehmers geschädigt wurden, wäre zudem für den Verbraucher in der Praxis nur äußerst schwer zu erbringen, was ebenfalls dem Ziel der Richtlinie entgegenstehen würde.
    EuGH: Fehlender Vorsatz des Unternehmens unbeachtlich
    Gleichzeitig stellt der EuGH klar, dass es unbeachtlich sei, ob der Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Eben sowenig komme es darauf an, ob dem Verbraucher ein Schaden entstanden ist. Im Fall war es deshalb unbeachtlich, dass die falsche Mitteilung seitens des Kabelfernsehdienstleisters zum Kündigungsdatum auf einem Versehen beruhte. Ausreichend war laut EuGH, dass der Gewerbetreibende eine objektiv falsche Auskunft erteilt hat, die geeignet ist, einen nachteiligen Einfluss auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers auszuüben. Auf der Einwand, der Verbraucher habe sich die richtige Auskunft selbst hätte beschaffen können, wurde vom EuGH nicht anerkannt. Ziel der Richtlinie sei es, den Verbraucher, der sich gegenüber dem Gewerbetreibenden hinsichtlich des Informationsniveaus in einer unterlegenen Position befinde, zu schützen.
    Strenge Anforderungen an Richtigkeit von Unternehmenshandlungen
    Die Entscheidung des EuGH hat weitreichende Auswirkungen, auch für den Onlinehandel. Händler sind verpflichtet, ihren Kunden einen guten Service zu bieten. Dieser umfasst korrekte Auskünfte auf Fragen zu Laufzeiten von Verträgen ö.ä. Beispiele für solche Fragen könnten außerdem sein:
    ..

    Bereits einzelne Falschangaben – sei es auch aus Versehen – können spätestens seit dem Urteil des EuGH weitreichende Folgen für den (Online-)Händler haben, insbesondere Abmahnungen von Mitbewerbern wegen Irreführung.
    Damit man sieht wie gefährlich es ist, weise darauf noch mal hin:
    OLG Dresden: Makler haftet auch für mündlichen Rat
    Für Versicherungsmakler kann die Beratungshaftung schon bei mündlich abgegeben Ratschlägen und sogar für eine nicht erteilte Empfehlung greifen. Die Details nennt ein Hinweisbeschluss des OLG Dresden, auf den die Kanzlei Michaelis aufmerksam macht.
    ..
    Neubeamte müssen oft maximal 30 Prozent Zuschlag zahlen

    Hintergrund: Mit der Öffnungsaktion erlauben viele Anbieter eine Aufnahme in die private Krankenversicherung ohne Leistungsausschlüsse und ohne Risikoprüfung mit einem Beitragszuschlag von maximal 30 Prozent, aber nur innerhalb der ersten sechs Monate nach Erst-Verbeamtung. Darauf habe der Makler nicht hingewiesen, so der Vorwurf. Der Makler verteidigte sich primär damit, dass zwischen ihm und dem Interessenten gar kein Maklervertrag zustande gekommen sei, denn er habe keinen Rechtsbindungswillen für seine Auskünfte gehabt. Ebenfalls könne er ohne eine schriftliche Maklervollmacht gar keine Vermittlung vornehmen, sodass eine Verpflichtung zur Beratung mangels Vertrages und Vollmacht ausscheide.
    Das sieht das OLG Dresden anders. In seinem Hinweisbeschluss vom 10. März 2021 bestätigt das Gericht:
    - Ein Versicherungsmaklervertrag muss nicht zwingend schriftlich geschlossen werden.
    - Er kann sowohl mündlich oder aber, wie im zu entscheidenden Fall, durch Eingabe von Kontaktdaten über die Internetpräsenz eines Maklerunternehmens und anschließende telefonische Kontaktaufnahme zur individuellen Beratung seitens des Maklers zustande kommen (Az.: 4 U 2372/20).
    ..
    Der Beschluss hat weitgehende Folgen. "Die Annahme eines Maklervertrages und die damit einhergehenden umfassenden Beratungspflichten werden sehr weit nach vorne verlagert", sagt Kosch. Wenn anhand der objektiven Umstände eine individuelle Beratung mit dem möglichen Ziel auf Abschluss eines Versicherungsvertrages bereits beginnt, entstehe eine rechtsverbindliche und umfassende Beratungsverpflichtung.
    Auch telefonische Auskunft kann Beratungspflicht auslösen

    Dazu sei nicht zwingend ein schriftlicher Maklervertrag oder eine Bevollmächtigung nötig. "Schon einfache Auskünfte, etwa am Telefon, können eine Haftungsverantwortung für Deckungslücken oder wie hier für eine Mehrprämie auslösen", warnt der Jurist.
    Der Makler kann also auch nicht nur für falsche Vermittlung, sondern auch für eine "Nichtvermittlung" haften. Die Öffnungsklausel für Beamte sollte zum Grundwissen für alle in der PKV tätigen Versicherungsvermittler gehören. "Ohne Abklärung aller Möglichkeiten sollte kein Vermittler die Auskunft geben, dass jemand nicht versicherbar ist", so das Fazit von Kosch.
    Ich warne jeden vor, der hier ein zu positives Bild für eine Finanzierung abgibt! Aus dieser Zusage kann sich nicht mal der Tippgeber entziehen, geschweige ein per Eigen- oder mit Klarname auftretender Vermittler!
    Zu dem, ist jeden Vermittler nicht gestattet: Zusagen von Finanzierer gegenüber Kunden abzugeben! Einzig der Finanzierer darf gegenüber dem Kunden Darlehnszusagen mitteilen!

    Also was erwartet man folglich, maximal eine Einschätzung ohne Wert! Dass sich die Zinsen in den letzten 9 Monaten um 3 bis 400 % (von 0,8 % auf bis zu 3,2 % p. a.) gestiegen, sind nicht von der Hand zu weisen!
    Damit lässt sich auch die Vorsicht über den Kaufpreis erklären, denn eine Vervierfachung der jährlichen Zinslast muss zwangsläufig Kaufpreis negativ auswirken!

    Demnach werde ich niemals als Vermittler auftreten, allein aus Haftungsgründe sprechen dagegen. Und ich brauche dies auch nicht.

    Mir ist es egal, ob dieser mir Nichtkunde in den ersten 10 Jahren zigtausende € mehr bezahlt und dadurch die Anschlussfinanzierung implodiert. Jeder Kunde hat es selber in der Hand, nutzt der Kunde dies nicht, ist es sein Problem, nicht meins.

    bruno68

  7. Avatar von tneub
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    Standard AW: Finanzierung Kauf

    Zitat Zitat von bruno68
    Demnach werde ich niemals als Vermittler auftreten, allein aus Haftungsgründe sprechen dagegen. Und ich brauche dies auch nicht.
    Wenn du nicht helfen willst, dann lass doch bitte deine Posts. Dann wäre uns allen geholfen.

  8. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Finanzierung Kauf

    Bruno, es reicht doch auch wirklich! Nicht nur, dass wir nicht erkennen, welches Ziel du verfolgst, das, was du schreibst, ist auch noch Blödsinn hoch 3, der verwirrt und auch total nervt und hier auch gar nicht hergehört.

    Ich bin gegen Zensur und gegen das Sperren, aber deine Beiträge haben größtenteils null Bezug auf das, was die TE anfragen, was sie bewegt oder wissen wollen. Zudem tust du so, als wären deine Aussagen fundiert und du würdest das ernst meinen, dabei ist das teilweise höchst bedauerlich und würde man wissen, du bist gesund, würde man das als Slapstick oder schlechte Comedy abtun!

    Solltest du in irgendeiner Weise krank sein, möchten wir dir natürlich nicht zu nahe treten, aber gerne zurufen, dass du professionelle Hilfe in Anspruch nehmen solltest.

    Bitte erspare uns und den Hilfe-, und Ratsuchenden deine teils zu bedauernden, nervigen und hochgefährlichen Beiträge, die wenig mit der Realität zu tun haben und auch gar nicht angefordert, geschweige denn erwünscht sind.

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