Die Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) ermöglicht es, Schenkungen zurückzufordern, wenn der Schenker nach der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Dieser Anspruch besteht innerhalb von zehn Jahren.
Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des benötigten Betrags abwenden,
• jedoch nicht, wenn sein eigener standesgemäßer Unterhalt gefährdet ist.
Wichtige Punkte zur Rückforderung wegen Verarmung:
• Voraussetzungen: Der Schenker ist nicht mehr in der Lage, seinen eigenen Lebensunterhalt zu decken, zum Beispiel bei Eintritt hoher Pflegekosten.
• 10-Jahres-Frist: Die Rückforderung ist grundsätzlich auf Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre begrenzt. Die Bedürftigkeit muss innerhalb dieser Zeit eingetreten sein
• Herausgabe/Zahlung: Der Beschenkte muss das Geschenk herausgeben oder den Betrag zur Deckung des angemessenen Lebensunterhalts leisten, jedoch nur, bis der Wert des Geschenks aufgebraucht ist.
• Sozialhilferegress: Wenn der Schenker sozialhilfebedürftig wird, kann das Sozialamt den Anspruch des Schenkers auf Rückforderung nach § 528 BGB auf sich überleiten und den Beschenkten in Anspruch nehmen.
• Ausnahme: Der Beschenkte muss nichts zurückzahlen, wenn er dadurch selbst seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht mehr sichern könnte (Einrede gem. § 529 Abs. 2 BGB).
Möglichkeiten zur Absicherung:
Um sich als Schenker abzusichern, können im Übergabevertrag (z.B. bei Immobilien) Rückforderungsrechte vereinbart werden, die nicht an die 10-Jahres-Frist gebunden sind.
§ 528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.
Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
§ 670 BGB Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
§ 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
1.wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.für den Zeitraum, in dem er
a)aus rechtlichen Gründen oder
b)aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde.
• Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
§ 1615 BGB Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten,
• soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.