Für die Dauer der Nutzungsmöglichkeit dieses Betrages hat die Beklagte  Wertersatz zu leisten. Diesbezüglich besteht nach der ständigen  Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die  Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (BGH, Urteil vom  10.03.2009, 
XI ZR 33/08, Rz. 29, für den Anspruch gem. §§ 
357, 
346 Abs.1 BGB, und Urteil vom 24.04.2007, 
XI ZR 17/06, Rz. 35, für den Anspruch auf Nutzungsersatz gem. § 
818 Abs. 3 BGB; Servais, NJW 2014, 3748, 3751 m.w.N.). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet.