1.
Die  Widerrufsfrist betrug nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. zwei Wochen; gemäß  § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. begann die Frist ab dem Zeitpunkt der  Mitteilung einer den dort genannten Anforderungen entsprechenden  Widerrufsbelehrung. Soweit diese unterblieb bzw. nicht ordnungsgemäß  war, führte dies gemäß § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. zu einem unbefristeten  Widerrufsrecht.
 
Die  inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung  regelten § 355 Abs. 2 BGB a.F. sowie Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3  BGB-InfoV a.F. mit der dortigen gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung.  Zur Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung bestand indes keine  Verpflichtung; der Unternehmer begab sich insoweit lediglich auf eigenes  Risiko aus dem Schutzbereich der sog. Gesetzlichkeitsvermutung. Die  Gestaltung der Belehrung stand ihm jedoch – immer unter Berücksichtigung  der unmittelbar aus § 355 BGB a.F. entnommenen Anforderungen –  grundsätzlich frei (vgl. Palandt/
Grüneberg, BGB, 67. Aufl.  2008, § 14 BGB-InfoV Rn. 3). Nach weit überwiegender Rechtsprechung  begründet aber jede inhaltliche Änderung an der Musterbelehrung, sei sie  auch rein sprachlicher Natur, bereits den Entfall der  Gesetzlichkeitsfiktion als Rückzugsebene für den Unternehmer (vgl. nur  BGH, Urt. v. 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10; Urt. v. 19.07.2012, Az. III  ZR 252/11; OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012, Az. 31 U 97/12; OLG Köln, Urt.  v. 23.01.2013, Az. 13 U 217/11). Ausnahmsweise ist lediglich eine  inhaltliche Anpassung des Musters an die gesetzliche Regelung zu Gunsten  des Verbrauchers für unschädlich gehalten worden (BGH, Beschl. v.  20.11.2012, Az. II ZR 264/10, juris-Rn. 6). Dies setzt indes umgekehrt  notwendigerweise voraus, dass eine Veränderung des Textes des Musters  nicht von vornherein die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV sperrt.  Hiervon ausgehend halten Teile der Rechtsprechung bereits bei der Frage  nach dem Entfall der Gesetzlichkeitsfiktion solche Änderungen für  unschädlich, bei denen es ausgeschlossen ist, dass der Adressat der  Belehrung sie inhaltlich anders als den Text im Muster nach Anlage 2 der  BGB-InfoV verstehen könnte und werten sie nicht als inhaltliche  Bearbeitung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (OLG  Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2015, Az. 22 U 17/15; Urt. v. 07.12.2012, Az.  17 U 139/11; OLG Frankfurt, Urt. v. 07.07.2014, Az. 27 O 172/13,  juris-Rn. 38 f.; Urt. v. 17.09.2014, Az. 23 U 288/13; OLG Hamburg, Urt.  v. 03.07.2015, Az. 13 U 26/15).
 
Die Frage, ob  eine Änderung zum Entfall der Gesetzlichkeitsfiktion führt, kann aber  letztlich offen bleiben, wenn die vorgenommene inhaltliche Bearbeitung  jedenfalls nicht dazu führt, dass die insoweit vom Muster  individualisierte Widerrufsbelehrung inhaltlich unrichtig im Sinne der  gesetzlichen Anforderungen wird. Denn eine nach dem materiellen  Verbraucherschutzrecht korrekte Widerrufsbelehrung hat auch dann  Bestand, wenn sie dem jeweiligen Muster – insbesondere soweit dieses  selbst unzureichend ist – nicht entspricht (BGH, Beschl. v. 20.11.2012,  Az. II ZR 264/10, juris-Rn. 6). Dazu ist jedes zusätzliche bzw.  abweichende Element gesondert an dem Maßstab des § 355 Abs. 2 BGB zu  messen.
 
2.
Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe nicht inhaltlich unrichtig.