LG Bonn stellt Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung der DSL-Bank fest
                                                                     Bankrecht & Kapitalmarktrecht,                           
Grundstücksrecht & Immobilienrecht                              
                                                                       (1 Bewertung)                                   
                           In einem aktuellen Urteil (Urt. v. 03.02.2016 – 17 O 311/15) stellt das LG Bonn die Fehlerhaftigkeit einer von der DSL Bank verwendeten Widerrufsbelehrung fest. 
Rechtsanwalt Andreas Müller, 
LSS Rechtsanwälte,  der die erfolgreichen Kläger vertreten hat, hält die Entscheidung für  gut begründet. Das Landgericht hat auch die von der Bank eingewandte  Verwirkung verneint. Zu dieser Frage werden jedoch von unterschiedlichen  Land- und Oberlandesgerichten unterschiedliche Auffassungen vertreten.  Erst der BGH wird Klarheit über die Voraussetzungen für die Annahme  einer Verwirkung beim Widerruf von Darlehensverträgen schaffen können. 
 
 In der bisherigen Rechtsprechung insbesondere des XI. Zivilsenats des  BGH kann jedoch keinerlei Tendenz erkannt werden, die befürchten ließe,  dass Verbraucherrechte eklatant eingeschränkt würden. Für diese  Erwartung spricht auch die im Juni 2015 erfolgte Rücknahme der Revision  des ursprünglich unterlegenen Kreditnehmers, die mutmaßlich auf einer  vorangegangenen Befriedigung durch das Kreditinstitut zurückzuführen ist  und die Aufhebung einer für Dezember 2015 anberaumten weiteren  Verhandlung vor dem XI. Zivilsenat. LSS Rechtsanwälte unterhalten seit  2012 ein Sonderdezernat „Widerruf“ und sind hier für Verbraucher  bundesweit tätig. Die Entscheidung des LG Bonn nimmt auch zu einer  interessanten Detailfrage Stellung: Der Ersatz außergerichtlicher  Rechtsanwaltskosten, die aufgrund des regelmäßig sechsstelligen  Streitwertes, nicht völlig unerheblich sind, können zumeist nur aufgrund  Verzuges (§§ 286,280 BGB) verlangt werden. 
 
 Dann müssen aber  auch dessen Voraussetzungen vorliegen. Häufig erklärt der beauftragte  Rechtsanwalt selbst den Widerruf ggü. der Bank, was den Schuldnerverzug  regelmäßig ausschließt und auf Schadensersatzgesichtspunkte kann das  Begehren häufig schon wegen fehlenden Verschuldens der Bank nicht  gestützt werden 
(OLG Köln, Beschl. v. 19.08.2015 – 13 U 19/15; LG Bonn, Urt. v. 03.02.2016 – 17 O 311/15).
https://www.anwalt.de/rechtstipps/lg-...st_078511.html